Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2009

OVG NRW (der rat, errichtung, schallschutzwand, stellungnahme der behörde, vorbescheid, stadt, bebauungsplan, antrag, grundstück, unnötige kosten)

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3087/07
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 3087/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird auf die Anschluss-berufung des Beklagten
geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines
Lebensmitteldiscountmarktes mit 113 Stellplätzen.
2
Das Bauvorhaben soll auf dem ca. 7.000 qm großen Grundstück L. Straße 149 in
P. verwirklicht werden. Auf dem Baugrundstück befinden sich zwei größere
Hallengebäude, die derzeit von einem Natursteinbearbeitungsbetrieb mit Verkaufsstelle,
einer Schlosserei, einem Reitsportzubehör-, einem Schraubengroßhandel sowie zwei
weiteren kleinen Firmen als Verwaltungsstandort genutzt werden. Eigentümerin des
Grundstücks ist eine Erbengemeinschaft, die der Klägerin mit notariellem Vertrag eine
befristete Kaufoption eingeräumt hat.
3
Nördlich des Baugrundstücks verläuft die Bundesautobahn (BAB) 2, die ca. 2 km
westlich der Baufläche in das Autobahnkreuz P. einmündet. Im Süden schließt sich
unmittelbar angrenzend ein größeres Wohngebiet an. Nordöstlich des Baugrundstücks
4
liegt das Wohnhaus L. Straße 155 in einer ansonsten unbebauten Grünfläche,
die im Norden durch die BAB 2 und im Osten durch die L. Straße eine
Begrenzung erfährt. Teile dieser Fläche liegen ebenso wie ein schmaler Streifen am
nördlichen Rand des Baugrundstücks im Landschaftsschutzgebiet .
Der Standort L. Straße Nr. 149 befindet sich zwischen den Stadtteilen L1.
und L2. in einer Entfernung von jeweils ca. 1, 5 km. Auf der gegenüberliegenden
Seite der L. Straße haben sich diverse Gewerbebetriebe, u. a. ein B. -
Lebensmittelmarkt angesiedelt. Ein größeres straßennah gelegenes Bistro mit Drive-In
und ca. 100 Stellplätzen wird derzeit errichtet. Wohnnutzung ist dort nur vereinzelt
vorhanden.
5
Mit einer am 22. Februar 2006 beim Beklagten eingegangenen Bauvoranfrage
beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für die "Errichtung eines SB-
Marktes mit ca. 799 qm Verkaufsfläche (inkl. Eingang/Ausgang + Windfang Pfandraum)
und 113 Aussenstellplätzen" auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13,
Flurstücke 757, 759, 761, 289-293 (L. Straße 149 in P. ). Zum Nachweis der
Verträglichkeit mit der benachbarten Wohnbebauung legte sie ein schalltechnisches
Gutachten der Ingenieure H. +Partner vom 3. Februar 2006 sowie eine Analyse der
Unternehmensberatung aus Dezember 2005 zu der Frage vor, ob schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungbereiche zu erwarten seien. Als Fragestellung für
die Bauvoranfrage gab die Klägerin an: "Geprüft werden soll das Planungsrecht sowie
die geplante verkehrliche Erschliessung." Aus dem beigefügten Plan ihrer Architekten
ergeben sich der Gebäudegrundriss, die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze, die
Verkehrsführung sowie der Standort der geplanten Schallschutzwand. Gemäß der
zugehörigen Betriebsbeschreibung findet an Werktagen während der Öffnungszeiten
des SB-Marktes von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Park- und Verkehrsfläche Pkw-
Kundenverkehr und in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr auch Lkw-Anlieferverkehr statt.
Der Abstand der geplanten Stellplatzanlage beträgt an der zur BAB 2 nächstgelegen
Stelle ca. 6 m. 66 der insgesamt beantragten 113 Stellplätze liegen ebenso wie ca. 3 m
der insgesamt 38 m langen, an der südöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen
Schallschutzwand weniger als 40 m vom äußeren Fahrbahnrand der BAB 2 entfernt. 9
Stellplätze befinden sich teilweise in und teilweise außerhalb dieses Bereichs.
6
Im Zeitpunkt des Eingangs der Bauvoranfrage beim Beklagten lag das Baugrundstück
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächen-nutzungsplan der Stadt
P. vom 10. Mai 1983 war für den Grundstücksbereich eine Gewerbefläche, eine
Fläche für Wald sowie eine Hauptverkehrsfläche dargestellt.
7
Am 3. April 2006 beschloss der Rat der Stadt P. die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 568 – L. Straße/BAB 2 – und machte den Beschluss am 18.
April 2006 öffentlich bekannt. Das vorgesehenes Plangebiet umfasste neben dem
Baugrundstück zunächst auch die nordwestlich des Baugrundstücks gelegenen
Flurstücke 763, 789 und 787 (Grünfläche mit Wohnhaus). Anlass für den
Aufstellungsbeschluss war gemäß der Beschlussvorlage die Aufgabe gewerblicher
Nutzungen auf dem Baugrundstück, weshalb sich ein Bedarf für eine Umnutzung
ergebe. Es seien Konflikte innerhalb der unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet
selbst sowie mit der angrenzenden Wohnbebauung zu befürchten, weshalb es Ziel
eines Bebauungsplans sein müsse, die Wohnqualität zu sichern und gleichzeitig
gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
8
Mit Zurückstellungsbescheid vom 12. Juni 2006, der Klägerin am 21. Juni 2006
zugestellt, setzte der Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für
12 Monate bis zum 12. Juni 2007 aus. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der
Klägerin vom 12. Juli 2006 wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid
vom 29. November 2006 zurück.
9
Im Verlaufe des daraufhin am 19. Dezember 2006 von der Klägerin gegen den
Zurückstellungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens beschloss der Rat der Stadt
P. am 12. Februar 2007 die Veränderungssperre Nr. 104 für den
Bebauungsplanbereich und machte diese am 15. Februar 2007 öffentlich bekannt. Die
Geltungsdauer der Veränderungssperre war bis zum 11. Juni 2008 befristet.
10
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2007 lehnte der Beklagte die
Bauvoranfrage der Klägerin unter Bezugnahme auf die in Kraft getretene
Veränderungssperre ab. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2007
Widerspruch eingelegt.
11
In der Zeit vom 11. Juni 2007 bis zum 25. Juni 2007 wurde der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 568 öffentlich ausgelegt. Dieser sah unter Verkleinerung des
Plangebiets (Wegfall der Flurstücke 763, 789 und 787 – Grünfläche mit Wohnhaus)
parallel zur BAB 2 eine Grünfläche und im Übrigen die Festsetzung eines
Gewerbegebiets vor. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange machte der Landesbetrieb Straßenbau O. -X. mit
Schreiben vom 16. Juli 2007 geltend, die nördliche Baugrenze sei bis zu 5 m nach
Süden zu verlegen, um den vorgeschriebenen 40 m-Abstand zur BAB 2 einzuhalten.
Zusätzlich seien sämtliche vom Gewerbegebiet ausgehenden negativen Auswirkungen
auf den Verkehr der Autobahn - wie Blendwirkung, Rauch- und Staubentwicklung –
auszuschließen. In einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2007 wies der Landesbetrieb
Straßenbau O. -X. darauf hin, dass er einer generellen Reduzierung der
Anbauverbotszone, wie im Plan dargestellt, nicht zustimme.
12
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Vorhaben füge sich
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Diese werde durch den
Natursteinbearbeitungsbetrieb sowie die östlich der L. Straße gelegenen
Einzelhandelsnutzungen geprägt. Die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit dem
südlich liegenden Wohngebiet sei durch die vorgelegte Lärmimmissionbegutachtung
nachgewiesen. Schädliche Auswirkungen i. S. v § 34 Abs.3 BauGB seien ausweislich
der Verträglichkeitsanalyse und angesichts der Kleinflächigkeit des Vorhabens nicht zu
befürchten und vom Beklagten auch nicht nachgewiesen. Da der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan noch keine konkreten Formen angenommen habe, fehle es
für die Wirksamkeit der Veränderungssperre Nr. 104 an einer sicherungsfähigen
Planung.
13
Die Klägerin hat beantragt,
14
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12.
März 2007 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 20. Februar 2006 – Az.:
334-06-07 für die Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche
und 113 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13,
Flurstücke 757, 759, 761, 289 bis 293, L. Straße 149 in P.
positiv zu bescheiden,
15
hilfsweise festzustellen,
16
dass die im Hauptantrag bezeichnete Bauvoranfrage bis zur Zustellung des
Zurückstellungsbescheides am 21. Juni 2006 positiv hätte beschieden
werden müssen.
17
Der Beklagte hat beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung hat er ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre
seien die Planungsvorstellungen der Stadt P. hinreichend konkretisiert gewesen.
Durch das im Aufstellungsbeschluss formulierte Hauptplanungsziel sei deutlich
geworden, dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets beabsichtigt gewesen sei, da
bei einem anderen Gebietstyp die als Planungsziele formulierten Prüfungen entbehrlich
seien. Überdies entspräche auch die vorhandene bauliche Nutzung der eines
Gewerbegebiets.
20
Mit Urteil vom 3. September 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem
Hilfsantrag stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das mit dem
Hauptantrag verfolgte Begehren sei erfolglos, da der Erteilung des Vorbescheids nach §
71 Abs.2 i. V. m § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW die Veränderungssperre Nr. 104
entgegen stehe. Diese sei auf der Grundlage von § 14 BauGB wirksam erlassen worden
und sichere mit der von Anfang an von der Stadt P. beabsichtigten Festsetzung
eines Gewerbegebiets ein hinreichend konkretes Planungsziel. Die Klage sei hingegen
mit dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet, weil der
Beklagte bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 21. Juni 2006 verpflichtet
gewesen sei, der Klägerin den begehrten Vorbescheid zu erteilen. Der in Rede
stehende SB-Lebensmittelmarkt füge sich nach der Art der geplanten Nutzung als ein
nicht großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in die vorhandene
Umgebungsbebauung ein. Das vorgelegte Lärmschutzgutachten der Ingenieure H. +
Partner vom 3. Februar 2006 belege, dass der Betrieb das notwendige Maß der
Rücksichtnahme wahren könne. Ein Verstoß gegen § 34 Abs.3 BauGB sei vom
Beklagten nicht dargelegt worden. Die Frage der Anordnung der 113 Außenstellplätze
sei eine solche des Bauordnungsrechts, deren Klärung dem späteren
Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibe. Es sei davon auszugehen, dass die
Stellplätze lediglich nachrichtlich in den Lageplan eingetragen worden seien.
21
Auf den Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2007 hat der Senat mit Beschluss vom 27.
März 2009 die Berufung zugelassen.
22
Am 14. April 2008 beschloss der Rat der Stadt P. , das Gebiet der
Veränderungssperre entsprechend dem Bebauungsplanentwurf zu verkleinern sowie
die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 11. Juni 2009 zu verlängern.
23
Der Rat der Stadt P. beschloss am 11. Mai 2009 den Bebauungsplan als Satzung.
Der Bebauungsplan Nr. 568 ist am 2. Juni 2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Auf
Anregung des Landesbetrieb Straßenbau O. -X. wurde die Anbauverbotszone
und die Anbaubeschränkungszone nach dem Bundesfernstraßengesetz nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen und die überbaubare Fläche entsprechend reduziert.
24
Gemäß Nr. 2 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan sind
Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können an
Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerks- und anderen
Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn sie in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks – oder anderen Gewerbebetrieb
stehen und deren Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche unter der Größe der
Geschossfläche des Handwerks- und Gewerbebetriebs liegt. Der nördliche Bereich des
Bebauungsplangebiets weist eine Grünfläche aus, die dem Landschaftsschutzgebiet
1.2.7 "B1. und Volkspark T. " des Landschaftsplans der Stadt P. vom 2. Mai
1996 entspricht.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Veränderungssperre sei
unwirksam gewesen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich nach § 34 Abs.1
BauGB, weil auch der Bebauungsplan Nr. 568 unwirksam sei. Der generelle
Einzelhandelsausschluss finde keine städtebauliche Rechtfertigung. Er stelle eine
Verhinderungsplanung dar, wie die östlich der L. Straße genehmigten
Einzelhandelsbetriebe belegten. Schädliche Auswirkungen auf die Versorgungslage
der Bevölkerung in U. /L2. seien nicht zu befürchten, da sie sich
entschlossen habe, den dort bereits vorhandenen M. -Markt fortzuführen. Auch § 9
Abs.1 FStrG stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen. Zwar liege ein Teil der
Stellplatzanlage innerhalb der Anbauverbotszone, die notwendige Anzahl an
Stellplätzen könne jedoch außerhalb dieser errichtet werden. Der Landesbetrieb
Straßen O. -X. habe mit Schreiben vom 2. März 2007 bestätigt, dass die Anlage
der nach Baurecht erforderlichen Stellplätze ebenso wie die Errichtung des M. -
Marktes außerhalb der Anbauverbotszone zu erfolgen habe und insoweit keine
Bedenken geltend gemacht. Hieraus sei zu schließen, dass er die Anlegung von
Stellplätzen innerhalb der Anbauverbotszone für zulässig erachte. Bei Stellplätzen
handele es sich nicht um "Hochbauten" im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG. Vierundvierzig
der beantragten Stellplätze könnten außerhalb des Verbotsbereichs errichtet werden.
Die auf einer Länge von etwa 1 m in die Anbauverbotszone hereinragende
Schallschutzwand könne ohne nachteilige Auswirkungen auf die Immissionslage auf
dem Flurstück 471 gekürzt werden, wie sich aus einer ergänzenden Stellungahme der
Ingenieure H. +Partner vom 4. September 2009 ergebe.
25
Die Klägerin beantragt,
26
unter teilweiser Änderung des teilweise angefochtenen Urteils den
Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides
vom 12. März 2007 ihre Bauvoranfrage vom 22. Februar 2006 für die
Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 113
Stellplätzen auf dem Grundstück T. , Flur 13, Flurstücke 757, 759, 761,
289 - 293, L. Straße 149 in P. , positiv zu bescheiden,
27
hilfsweise,
28
den Beklagten unter teilweiser Änderung des teilweise angefochtenen
Urteils zu verpflichten, der Klägerin einen positiven bauplanungsrechtlichen
Bauvorbescheid auf ihren Antrag vom 22. Februar 2006 für die Errichtung
eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO
NRW notwendigen Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. ,
Flur 13, Flurstücke 757, 759, 761, 289 – 293 zu erteilen,
29
weiter hilfsweise,
30
den Beklagten unter teilweiser Änderung des teilweise angefochtenen
Urteils zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu dem
im Antrag der Klägerin vom 22. Februar 2006 dargestellten Vorhaben zu der
Frage zu erteilen, dass der SB-Markt hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung unter Ausklammerung der Frage der Zulässigkeit der
Stellplatzanlage zulässig ist,
31
weiterhin hilfsweise,
32
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin auf ihren
Antrag vom 22. Februar 2006 einen positiven bauplanungsrechtlichen
Vorbescheid bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans zu erteilen.
33
Der Beklagte hat mit am 15. Juni 2009 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
34
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Änderung des Urteils
des Verwaltungsgerichts E. vom 3. September 2007 – 25 K 6386/06 –
die Klage insgesamt abzuweisen.
35
Zur Begründung führt er aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil die oberste
Landesstraßenbaubehörde keine Ausnahme von dem Anbauverbot des § 9 Abs.1 FStrG
zugelassen habe. Bei der Stellplatzanlage handele es sich um einen Hochbau, da sie
sich über der Geländeoberfläche erhebe und wegen des Fahrzeug- und
Personenverkehrs geeignet sei, die Sicht zu behindern und die Aufmerksamkeit der
Autobahnbenutzer auf sich zu lenken. Die westlich des Gebäudes geplanten Stellplätze
könnten nicht ohne Überfahren der Anbauverbotszone erreicht werden. Deshalb führe
der Hinweis der Klägerin auf eine Errichtung nur der notwendigen Stellplätze nicht
weiter. Somit stünden aufgrund der eingereichten Bauvorlagen nur 21 Parkplätze
nördlich des Gebäudes zur Verfügung. Dies sei für den Lebensmittelmarkt nicht
ausreichend. Er erfordere gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu Nr. 51.11. VV BauO NRW
mindestens 80 Stellplätze. Er - der Beklagte - habe in den Jahren 2007 bis 2009 bei
allen genehmigten Lebensmittelmärkten mit Verkaufsflächen bis zu 800 qm die
Errichtung von 74 bis 120 Stellplätzen verlangt. Ungeachtet dessen handele es sich um
ein anderes Bauvorhaben, das nicht streitgegenständlich sei. Ob eine Reduzierung der
Länge der vorgesehen Schallschutzwand zulässig sei, lasse sich erst nach erneuter
fachlicher Prüfung beantworten. Auch insoweit liege ein aliud vor.
36
Den in den Hilfsanträgen liegenden Klageänderungen stimme er nicht zu. Der erste
Hilfsantrag sei zudem unbestimmt, da sich dieser Bauvoranfrage nicht entnehmen lasse,
wie viele Stellplätze errichtet werden sollten. Der zweite Hilfsantrag wäre unbegründet,
weil dem Vorhaben der Bebauungsplan Nr. 568 entgegen stehe. Dieser schließe die
Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel wirksam aus. Ungeachtet dessen sei das
Bauvorhaben der Klägerin zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen. Im Zeitpunkt der
Antragstellung hätten die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 BauGB nicht vorgelegen, da
der geplante SB-Markt kein Vorbild in der Nähe finde. Zudem seien schädliche
Auswirkungen auf die sicherungsbedürftigen Nahversorgungszentren L1. und
U. / L2. zu befürchten. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin auf positive
Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit der Bekanntmachung des
37
Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 568 am 18. April 2006 entfallen.
Das Landgericht E1. hatte der Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Stadt
P. zum Ersatz des ihr aufgrund der Ablehnung der Bauvoranfrage entstandenen
Schadens wegen begangener Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, mit Urteil vom 10.
Februar 2009 (Az.: 1 O 179/08) stattgegeben. Dagegen hat jene beim OLG E.
Berufung eingelegt (Az.: I-18 U 57/09), über die noch nicht entschieden wurde.
38
Die Berichterstatterin des Senats hat am 7. September 2009 die Örtlichkeiten in
Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte, die beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge sowie das
von den Beteiligten vorgelegte Plan- und Kartenmaterial Bezug genommen.
40
Entscheidungsgründe
41
Der Berufung der Klägerin, die diese mit dem Hauptantrag in zulässiger Weise auf den
die Klage abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts beschränkt hat, hat
keinen Erfolg. Auf die zulässige und begründete Anschlussberufung des Beklagten war
hingegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
42
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Diese hat
weder mit dem Hauptantrag (1.), mit einem der drei im Berufungsverfahren gestellten
Hilfsanträge (2. – 4.) noch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag (5.) Erfolg.
43
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des
Beklagten gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zur Erteilung des beantragten Vorbescheids
im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
44
Allerdings ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig.
45
Der Klägerin fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für den beantragten
Vorbescheid zur Errichtung eines SB-Marktes mit 113 Stellplätzen nebst
Schallschutzwand auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 757,
759, 761, 289 - 293 (L. Straße 149 in P. ). Die Klägerin ist nämlich aus
Rechtsgründen gehindert, von dem begehrten Bauvorbescheid Gebrauch zu machen
und vermag somit durch eine Klage auf Erteilung desselben ihre Rechtsstellung nicht zu
verbessern. Mit dem Anbauverbot des § 9 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) steht
der Errichtung des Lebensmittelmarktes mit Stellplatzanlage und Schallschutzwand ein
nicht ausräumbares rechtliches Hindernis entgegen. Deshalb kann auch ein die
baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens teilweise verbindlich feststellender
Vorbescheid der Klägerin in einem späteren Baugenehmigungsverfahren keinen
rechtlichen Vorteil bringen.
46
Nach § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen
des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach Abs. 2 dieser
Vorschrift gelten u. a. § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 BauO
47
NRW entsprechend.
Ein Vorbescheid stellt, anders als die Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs.1 Satz 1 BauO
NRW) allerdings nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten
öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über einzelne Fragen des Bauvorhabens
entschieden. "Fragen des Bauvorhabens" können diejenigen sein, über die im
bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wobei sich
die Frage nicht nur auf landesrechtliche, sondern mangels bundesrechtlicher Regelung
des Verfahrens auch auf bundesrechtlich geregelte Prüfungsgegenstände beziehen
kann.
48
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand:
1. Juli 2009, § 71 Rn. 1ff.; so ausdrücklich § 74 Abs.1 Satz 2 NBauO.
49
Während seiner Geltungsdauer (vgl. § 71 Abs.1 Satz 2, Abs.2 i. V. m. § 77 Abs. 2 BauO
NRW) steht mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren fest, dass das
geplante Bauvorhaben in den zur Prüfung gestellten Punkten dem öffentlichen Recht
nicht widerspricht. Soweit der Regelungsinhalt des Vorbescheids reicht, ist über die
Fragen des Bauvorbescheids abschließend entschieden, mit der Folge, dass im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch den
Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden wird.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 – BRS 42 Nr. 170,
Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW a.a.O., § 71 Rn. 52 ff..
51
Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ist der
Vorbescheid daher ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der
Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben
hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.
52
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, vom 11. Juli
2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.
März 1989 - 4 C 14.85 -, BRS 49 Nr. 168.
53
Was das "Bauvorhaben" und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt
der Antragsteller. Denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger
Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag, die
Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 BauO NRW), vorgegeben wird.
54
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158; OVG
NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, BauR 2009, 1123;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW a.a.O., § 71 Rn. 5ff..
55
Mit seiner Bauvoranfrage muss der Antragsteller ein konkretes Vorhaben und eine
dieses Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass die Frage von
der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann.
56
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173,
vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580 und vom 22. Juli 1987 -
11 A 958/85 -, BRS 47 Nr. 139.
57
Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens
aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche
Beurteilung des Vorhabens – etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit –
nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden.
58
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 7 A 1112/90 -.
59
Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im
Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn
und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der
Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu
bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
60
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW a.a.O., § 71 Rn. 3 und Rn.
33.
61
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu dem
im Antrag vom 22. Februar 2006 dargestellten Vorhaben. In der Bauvoranfrage hat die
Klägerin ebenso wie im Anschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar
2006 ausdrücklich das Gesamtvorhaben "Errichtung eines SB-Marktes mit ca. 799 qm
Verkaufsfläche und 113 Aussenstellplätze" zur planungsrechtlichen Prüfung
einschließlich der Frage der verkehrlichen Erschließung gestellt. In dem eingereichten
Grundriss sind nämlich nicht nur Größe und Lage des SB-Marktes einschließlich der
Raumaufteilung im Innern des Gebäudes sondern auch alle Stellplätze, die Fläche zum
Abstellen der Einkaufswagen, Lage und Verlauf der Verkehrsflächen sowie eine 38 m
lange Schallschutzwand dargestellt.
62
Gegenstand der Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW) der Klägerin ist
somit nicht nur das Gebäude, in dem der geplante Lebensmittelmarkt untergebracht
werden soll, sondern auch die Stellplatzanlage nebst Schallschutzwand. Einer nur auf
den SB-Markt beschränkten Betrachtung widerspricht auch die Vorlage des von der
Klägerin in ihrer Bauvoranfrage ausdrücklich in Bezug genommenen
Schallschutzgutachtens der Ingenieure H. +Partner vom 3. Februar 2006. Dieses
beschäftigt sich in erster Linie mit dem Pkw- und Lkw-Freiflächenverkehr auf dem
Parkplatz (vgl. Punkt 4. ""Objektbeschreibung", Seite 5 des Gutachtens) und beurteilt die
Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb der Stellplatzanlage auf die benachbarte
Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen. Die Klägerin wollte damit ihrer
Verpflichtung aus § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs.1 Satz 1 BauO NRW nachkommen, die
zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens – insbesondere der Einhaltung des
Rücksichtnahmegebots – erforderlichen Unterlagen beizubringen.
63
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 7 A 2902/07 -.
64
Der positiven Bescheidung der von der Klägerin mit diesem Inhalt (Errichtung und
Nutzung des SB-Marktes mit 113 Stellplätzen und Schallschutzwand) gestellten
Bauvoranfrage stehen nicht überwindbare öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen.
Das Vorhaben verstößt gegen das repressive Verbot des § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG. Danach
dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40
Meter bei Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
65
"Hochbauten" i. S. v. § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts "bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise über der
Erdgleiche liegen".
66
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 – 4 C 48.67 – Buchholz 407.4 § 9
FStrG Nr. 10.
67
Ein Vergleich mit dem Begriff der baulichen Anlage in § 9 Abs.1 Nr. 2 FStrG und § 9
Abs.2 FStrG zeigt, dass der Begriff des Hochbaus enger zu verstehen ist als der Begriff
der baulichen Anlage,
68
vgl. Bender, in: Müller/Schulz, Kommentar zum FStrG, § 9 Rn.17 f..
69
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sich insoweit an den sprachlich
übereinstimmenden Begriff in den Landesbauordnungen (vgl. § 2 Abs. 1 BauO NRW)
an, beschränkt ihn im Interesse der unterschiedlichen Zielsetzungen in den
Landesbauordnungen einerseits und dem Bundesfernstraßengesetz andererseits
jedoch auf überirdische oder jedenfalls teilweise überirdische bauliche Anlagen. Der
gesetzgeberische Zweck des straßenrechtlichen Anbauverbots ist der Schutz der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundesfernstraßen. Diese hängen in
einem wesentlichen Maße auch von den baulichen Verhältnissen im Nachbarbereich
der Straße ab und zwar umso mehr, je dichter und schneller der Verkehr oder je enger
die räumliche Beziehung zwischen Nachbargrundstücken und Straße ist.
70
Vgl. Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage München 1999, Kap. 28
Rn. 30.
71
Insbesondere kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Hochbauten
innerhalb der Verbotszone dadurch beeinträchtigt werden, dass die Sicht der Kraftfahrer
beeinträchtigt wird oder die Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt wird.
72
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 59/84 – juris, unter Hinweis auf
BVerwG, Urteile vom 30. November 1984 – 4 C 2.82 – Buchholz 407.4 § 9
FStrG Nr.21, vom 4. April 1975 – 4 C 55.74 – BVerwGE 48, 123 (129 f); vom
27. Februar 1970 - 4 C 48.67 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 10.
73
Daher sind Hochbauten jeder Art, die den Fernverkehr typischerweise gefährden,
angesichts ihrer räumlichen Nähe zur Bundesfernstraße schlechthin verboten. Auf eine
konkrete Gefährdungslage kommt es nicht an.
74
Vgl. zur Systematik der Regelungen in § 9 Abs.1 und 2 FStrG: BVerwG,
Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 1/80 - juris; sowie Aust in Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kap. 28
75
Rn. 30 ff.
76
Entscheidend ist, ob das Bauwerk nach seinem Erscheinungsbild und seiner Nutzung
geeignet ist, die Sicht zu behindern oder die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken,
77
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 1972 – 1 A 32/71 - BRS 25 Nr.
78
201,
auf das Maß der Erhebung ist hingegen nicht abzustellen.
79
Vgl. Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kap. 28 RN 33.
80
Denn das Nebeneinander eines absoluten (§ 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG) und eines relativen (§
9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG) Anbauverbots belegt, dass der Begriff "Hochbau" nicht eine
Mindesthöhe, ab der Bauten im Rahmen des Anbauverbots eine Rolle spielen,
voraussetzt.
81
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 - IV C 48.67 - BRS 23 Nr. 187 zu
16 m vom Fahrbahnrand entfernt liegenden Tankzapfsäulen.
82
Vor diesem Hintergrund kann die streitgegenständliche Stellplatzanlage nicht auf ihre
baulichen Bestandteile reduziert werden. Von ihrem Betrieb geht ein ungleich höheres
Gefahrenpotential für die Schutzgüter des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG aus, als dies bei
feststehenden "Hochbauten", wie z.B. Mauern, Masten, Mobilfunkstation, o.ä. baulichen
Anlagen,
83
vgl. die Aufzählung bei Bender in Müller/Schulz, a.a.O, § 9 Rnr. 18,
84
der Fall ist.
85
Danach zählen innerhalb der Anbauverbotszone zu den "Hochbauten" i. S. v. § 9 Abs.1
Nr. 1 FStrG auch die hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte 2 m hohe
Schallschutzwand und die Stellplatzanlage, auf der an sechs Tagen in der Woche in der
Zeit von 6.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr mit einer Vielzahl von Fahrzeugbewegungen durch
Personen- und auch Lastkraftwagenverkehr zu rechnen ist.
86
Die 2 m hohe Schallschutzwand ragt ausweislich der von den Architekten der Klägerin
eingereichten Planzeichnung auf einer Länge von ca. 3 m in die 40 m breite
Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag von
einem Hineinragen der Wand auf einer Länge von lediglich 1 m ausgeht, kann die Frage
einer etwaigen Messungenauigkeit dahinstehen, da auch nach den Angaben der
Klägerin die Wand innerhalb der Anbauverbotszone liegt.
87
Nichts anderes gilt für den überwiegenden Teil der geplanten Stellplatzanlage. Ca. 66
der insgesamt geplanten 113 Stellplätze liegen hinter der im Bebauungsplan Nr. 568 rot
gekennzeichneten 40 m-Grenze. Weitere 9 Stellplätze werden von dieser Grenze
durchtrennt. Dieser Teil der Park- und Verkehrsfläche inner-halb der Anbauverbotszone
erfüllt die Voraussetzungen eines Hochbaus i. S. v. § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG, weil bei der
Errichtung einer Stellplatzanlage in der geplanten Größenordnung mit weiteren
Aufbauten wie Randsteinen, Pallisaden, Stellplatzbegrenzungen, einer mit Aufbauten
versehenen Abstellmöglichkeit für Einkaufswagen (vgl. die Einzeichnung "EKW" auf
dem Grundriss), mit Beleuchtungsanlagen in Form von Laternen u.a. zu rechnen ist.
Hinzu kommt, dass bestimmungsgemäß auf der Parkfläche oberirdisch Kraftfahrzeuge
abgestellt werden.
88
Aber auch unabhängig von ihrer konkreten Gestaltung erfüllt eine Park- und
Bewegungsfläche von ca. 1.500 qm, auf der von Montag bis Samstag in der Zeit von
89
6.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit regem Pkw-Verkehr zu rechnen ist, angesichts der
Schutzfunktion von § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG die Voraussetzungen für einen "Hochbau".
Aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieure H. +Partner vom 3. Februar
2006 geht hervor, dass nach den Erfahrungen der Klägerin mit vergleichbaren
Standorten mit ca. 1200 Pkw-Bewegungen/Tag, d. h. 0,81 Bewegungen/Stellplatz/h zu
rechnen ist. Hinzu tritt gelegentlicher Lkw-Verkehr. Somit kann der Verkehrsteilnehmer
auf der BAB 2 unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände, insbesondere der
topographischen Lage, in Bruchteilen von Sekunden mit einer Vielzahl von
Bewegungsabläufen konfrontiert werden, deren visuelle Wirkung aufgrund der geringen
Entfernung vom Fahrbahnrand der BAB 2 (ca. 6 m bis 25 m, gemessen vom äußeren
Rand der nördlichen und nordöstlichen Stellplätze) und der sich in Form, Farbe, Größe
und Bewegungsrichtung voneinander unterscheidenden Kraftfahrzeuge besonders stark
ist. Hinzu kommt insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten durch das witterungs-
und tageszeitbedingte Einschalten von Licht die Gefahr, geblendet bzw. vom
Verkehrsgeschehen auf der Autobahn abgelenkt zu werden. Die bestimmungsgemäße
Nutzung und ihr räumliches Maß lassen die Stellplatzfläche daher nicht als eine
ebenerdige bauliche Anlage, sondern als einen "über der Erdgleiche" liegenden
Hochbau erscheinen.
90
Wegen der abstrakt-generellen Verbotsregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStG ist es in
diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit für das
Auslösen von Verkehrsunfällen besteht. Außer Betracht zu bleiben hat auch der zum
Zeitpunkt der Ortsbesichtigung weitgehend durchgängige Sichtschutz, da es sich bei
dem derzeit vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs um eine jahreszeitlich bedingte
Erscheinung ohne gesicherten Bestand handelt.
91
Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 FStrG kann auch nicht durch eine Abweichung
ausgeräumt werden. Die Erteilung einer mithin für das geplante Vorhaben erforderlichen
Ausnahme von dem zwingenden Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG, ist von
vorneherein ausgeschlossen. Das Anbauverbot führt hier nicht zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte. Insoweit fehlt es an einer untypischen Sachlage. Die durch die
Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG im Falle der Klägerin ausgelösten Folgen sind
gerade beabsichtigt, da erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der BAB 2 zu sichern. Im Übrigen wurde vom Landesbetrieb Straßenbau O. -X.
mit dem Schreiben vom 2. März 2007 auch keine Ausnahme in Aussicht gestellt. Die
dahingehende Auslegung der Klägerin ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.
92
Fehlt der Klägerin somit bereits aus vorstehenden Gründen das Rechtsschutzinteresse
für die Verpflichtungsklage, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der
Verfügbarkeit des Baugrundstücks aufgrund der zwischen der Klägerin und der
Erbengemeinschaft getroffenen Vereinbarungen und damit auf die Frage, ob die
Rechtsverfolgung auch aus diesem Grunde nutzlos ist, für die Entscheidung nicht mehr
an.
93
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110/93 –; NVwZ 1994,
482.
94
2. Die Klage mit dem ersten Hilfsantrag hat eine unzulässige Klageänderung zum
Gegenstand. Ungeachtet dessen ist sie mangels Sachbescheidungsinteresse als
unzulässig zu verwerfen.
95
Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Antrag, ihr unter teilweiser
Änderung des insoweit angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts einen
Vorbescheid für die Errichtung des SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den
gemäß § 51 BauO NRW notwendigen Stellplätzen zu erteilen, stellt eine an § 91 VwGO
zu messende Klageänderung und keine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO
zulässige Beschränkung des Hauptantrags dar. Der mit dem ersten Hilfsantrag zur
Entscheidung gestellte Streitstoff hat sich nämlich gegenüber demjenigen, der der
Bauvoranfrage zugrunde liegt, wesentlich geändert. Die Frage, ob und wie viele
Stellplätze bei der geplanten Errichtung des SB-Marktes herzustellen sind, d. h. der
konkrete Bedarf an notwendigen Stellplätzen war nicht Gegenstand des
Vorbescheidverfahrens und erweitert die bislang auf die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche, 113 Stellplätzen
und Schallschutzwand beschränkte Voranfrage um die bauordnungsrechtliche
Fragestellung nach der Stellplatzpflicht und deren Anzahl (vgl. § 51 Abs.1 BauO NRW).
96
Die Zulässigkeit einer Klageänderung setzt nach § 91 Abs.1 VwGO voraus, dass die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier gegeben. Der Beklagte hat der
Klageänderung in der mündlichen Verhandlung widersprochen und die Änderung der
Klage ist auch nicht sachdienlich. Die Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung
sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel
als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits
zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im
Wesentlichen derselbe bleibt.
97
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BRS 69 Nr. 32 m. w.
N.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20/09 -, juris.
98
Das ist hier nicht der Fall, weil nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Anzahl der von
der Klägerin auf dem Baugrundstück herzustellenden Stellplätze von dem zu
erwartenden Zu- und Abgangsverkehr und der Erreichbarkeit des Lebensmittelstandorts
mit öffentlichen Verkehrsmitteln abhängig ist. Um den Bedarf abschließend beurteilen
zu können, ist eine eingehende und an den konkreten örtlichen Verhältnissen orientierte
Prüfung erforderlich. Damit erweitert sich zugleich der Streitstoff im Vergleich zum
Hauptantrag, da zunächst geklärt werden muss, welche Faktoren bei der Festlegung der
Anzahl der notwendigen Stellplätze zu berücksichtigen sind, wie viele Stellplätze zum
Betrieb des geplanten SB-Marktes für Kunden und Mitarbeiter benötigt werden und wo
diese in nachbarverträglicher Weise hergestellt werden können.
99
Ungeachtet der damit gegebenen Unzulässigkeit der Klageänderung ist die mit dem
ersten Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Bauvoranfrage auch nicht
bescheidungsfähig, weil die Klägerin mit der Frage nach der planungsrechtlichen
Zulässigkeit eines "SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO
NRW notwendigen Stellplätzen" kein konkretes Bauvorhaben, sondern infolge der
Unbestimmtheit der Anzahl und Lage der Stellplätze eine abstrakte Rechtsfrage zur
Prüfung stellt.
100
Eine Bauvoranfrage muss nach § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW jedoch so gefasst sein,
dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung klar und eindeutig
entschieden werden kann.
101
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 -; NVwZ 1986, 580
und vom 22. Juli 1987 - 11 A 958/85 -, BRS 47 Nr. 139.
102
Ein Vorbescheid, der wesentliche Fragen offen lässt, ist der BauO NRW fremd.
103
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99. 77 -, BRS 36 Nr. 158; OVG
NRW, Urteile vom 28. Mai 1993 - 7 A 1112/90 -, vom 11. Juli 2002 - 10 A
5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.
104
Die Bescheidung der Bauvoranfrage darf nicht auf eine gutachterliche Stellungnahme
der Behörde – oder des Gerichts – hinauslaufen.
105
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a. a. O., § 71 Rn. 5 m. w. N.
106
So ist es hier. Die gestellte Frage, ob der geplante SB-Markt Marktes mit 799 qm
Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO NRW notwendigen Stellplätzen auf dem
Grundstück Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 757, 759, 761, 289 – 293 zulässig
ist, kann nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit beantwortet werden. Sie wäre für
eine nachfolgende Baugenehmigung ohne Ertrag. Ohne genaue Angabe der Anzahl
und Lage der geplanten Stellplätze (§§ 16, 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14
BauPrüfVO) bleibt insbesondere auch unklar, ob ein Teil der notwendigen Stellplätze
innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG liegen würden und damit
das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung des Vorbescheids auch aus diesem
Grunde entfiele. Die Klägerin nimmt in ihrem Antrag einerseits Bezug auf ihre
Bauvoranfrage vom 22. Februar 2006 einschließlich des Grundrisses mit der Eintragung
von 113 Stellplätzen. Andererseits lässt sie mit der Frage nach den notwendigen
Stellplätzen offen, wie viele Stellplätze an welcher Stelle Gegenstand der Voranfrage
sein sollen.
107
3. Auch die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag ist unzulässig.
108
Zwar handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Hauptantrags gemäß § 264
Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Jedoch stellt die Klägerin mit ihm ebenfalls eine nicht
bescheidungsfähige Bauvoranfrage zur Entscheidung. Auf ihrer Grundlage kann keine
verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob die Errichtung des in der
Bauvoranfrage vom 22. Februar 2006 dargestellten Vorhabens hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung unter Ausklammerung der Frage der Zulässigkeit der
Stellplatzanlage zulässig ist, weil diese Frage nicht selbstständig beurteilbar ist.
109
Zu diesem Erfordernis vgl. die ausdrückliche Regelungen in § 74 Abs.1
NBauO und § 59 Abs.1 Bbg BauO sowie Schmaltz, Überlegungen zum
Gegenstand des Bauvorbescheids, BauR 2007, 975, 979.
110
Ob sich der Betrieb des geplanten SB-Marktes als mit der unmittelbar angrenzenden
Wohnnutzung verträglich und damit unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des
Rücksichtnahmegebots als planungsrechtlich zulässig erweist, kann hier wegen der
unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung nur in Kenntnis der für die Beurteilung der
Umgebungsverträglichkeit entscheidenden Aspekte der Verkehrswegeführung auf dem
Baugrundstück, der Lage der Zu- und Abfahrten, der Anzahl der Stellplätze, deren
Stellung zum Baukörper sowie der Entfernung zu störempfindlichen Nachbarnutzungen
111
beantwortet werden. Zum Prüfprogramm der begehrten Bebauungsgenehmigung gehört
nämlich auch § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach kann ein Vorhaben, das in dem
festgesetzten Baugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl
unzulässig sein, wenn von ihm beispielsweise Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind. Der Betrieb des geplanten SB-Marktes ist ohne
Stellplatzanlage nicht genehmigungsfähig. Gebäude und Parkplatz bilden eine
funktionale Einheit, die eine verbindliche selbstständige Beurteilung nur der Art der
baulichen Nutzung hier unmöglich macht. Die Frage der Rücksichtnahme erfordert eine
Interessenabwägung, die sich in erster Linie danach auszurichten hat, ob die von dem
geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Störungen (Lärm und Abgase) der
unmittelbar angrenzenden Wohnnachbarschaft zumutbar sind. Davon geht auch die
Klägerin aus, wie die Vorlage des Schallschutzgutachtens im Vorbescheidverfahren
belegt. Scheidet – wie dargelegt – eine Bebauung innerhalb der Anbauverbotszone des
§ 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG mit einem Gebäude und/oder Stellplätzen aus, verlagert sich das
Kundenverkehrsaufkommen zwangsläufig in den östlichen straßennahen
Grundstücksteil und rückt damit näher an die im schalltechnischen Gutachten als
Immissionsaufpunkte 1, 2 und 3 bezeichneten Wohnhäuser heran. Maßgeblich bei der
prognostischen Betrachtung ist daher, wo der Baukörper des geplanten SB-Marktes
eine Abschirmungswirkung entfaltet, wo die Warenanlieferung vorgesehen ist, wo die
Parkplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und
Anlieferverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo Zu- und Abfahrten liegen. Zu
diesen bedeutsamen Aspekten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit des
Vorhabens enthält das Vorhaben in der Fassung des zweiten Hilfsantrages keine
Angaben, so dass sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der
baulichen Nutzung nicht bindend feststellen lässt.
Vgl. zu einer ähnlichen Sachlage: OVG NRW Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A
5372/99 -, BRS 65 Nr.173.
112
4. Auch die Klage mit dem im Berufungsverfahren gestellten dritten Hilfsantrag hat
keinen Erfolg. Mit diesem hat die Klägerin gegenüber dem im erstinstanzlich gestellten
Hilfsantrag den Feststellungszeitpunkt vom Inkrafttreten der Veränderungssperre (21.
Juni 2006) auf den des Bebauungsplans (2. Juni 2009) verändert. Es spricht bereits
vieles dafür, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs.1 Satz
4 VwGO unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.
113
Zwar ist anerkannt, dass das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines
Bebauungsplans eine Änderung der Rechtslage bewirkt, die dem Eintritt eines
erledigenden Ereignisses gleichgestellt wird.
114
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29/90 -, BRS 54 Nr.
174;BayVGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 26 B 96.2220 -.
115
Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags setzt jedoch voraus, dass die
ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein
erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und
ein Feststellungsinteresse gegeben ist.
116
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 -, BRS 62 Nr. 175.
117
Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin ein berechtigtes
Feststellungsinteresse hat, da es bereits an der substantiierten Darlegung der
Umstände mangelt, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse
ergeben soll. Die Klägerin führt zwar derzeit wegen der ihrer Ansicht nach
rechtswidrigen Ablehnung des Bauvorbescheids einen Schadensersatzprozess, der
noch in der Berufungsinstanz anhängig ist. Eine solche Schadensersatzklage darf aber
nicht offensichtlich aussichtslos sein.
118
Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 –
2 C 4/97 -, NVwZ 1999, 404.
119
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte die Klägerin zu keiner Zeit einen
Anspruch auf die Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten Bauvorbescheides und
damit auf die begehrte Feststellung, da der Errichtung des SB-Marktes mit 799 qm
Verkaufsfläche und 113 Außenstellplätzen § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG entgegen steht. Das
mit der Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Überprüfung gestellte Bauvorhaben
lässt sich nämlich auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht realisieren, da
ein Großteil der geplanten Stellplatzanlage sowie Teile der Schallschutzmauer
innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG liegen. Insoweit gilt das zum
Hauptantrag bereits Ausgeführte.
120
Infolgedessen kommt es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 568 nicht an.
121
5. Auf die Anschlussberufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu
ändern und die Klage auch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag abzuweisen.
Nach den vorstehenden Ausführungen hatte die Klägerin zu keiner Zeit einen Anspruch
auf die begehrte Bebauungsgenehmigung, da ihrer Ausnutzung das Anbauverbot des.§
9 Abs.1 FStrG entgegensteht und damit kein sachlich bescheidungsfähiges Interesse
gegeben war.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
123
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
124
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
125