Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2000

OVG NRW: hütte, verfügung, anknüpfung, gerätschaften, sucht, zwangsgeld, androhung, grundstück, rechtsschutz, anschluss

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1597/00
Datum:
31.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1597/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1119/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für
beide Rechtszüge auf jeweils 2.258,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags
folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vom Antragsgegner am 25. Juli 2000
getroffenen und in Aktenvermerken vom 27. Juli und 31. August 2000 niedergelegten
Feststellungen beanstandungsfrei ausgeführt, der Antragsteller habe durch eigenes
bzw. ihm zurechenbares Verhalten Dritter gegen die im Bescheid des Antragsgegners
vom 24. Juni 1999 unter Ziffer 2 sofort vollziehbar verfügte Anordnung verstoßen,
spätestens ab 15. Juli 1999 die dort im Einzelnen genannten baulichen Anlagen nicht
mehr zu benutzen, weshalb sich die hier streitige Zwangsgeldfestsetzung als
voraussichtlich rechtmäßig erweise. Gleiches gelte für die erneute - höhere -
Zwangsgeldandrohung.
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Was der Antragsteller dem mit seinem Zulassungsantrag entgegenhält, legt keine
hiervon abweichende Beurteilung seines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz nahe.
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Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, mit der Ordnungsverfügung vom 24. Juni
1999 sei jegliche Nutzung der dort im Einzelnen angeführten Baulichkeiten - und
insbesondere der Holzhütte lfd. Nr. 6 des beigefügten Lageplans - vollziehbar verboten
worden, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Wortlaut der Anordnung Ziffer 2 der
Verfügung, wonach der Antragsteller im Anschluss an die Beseitigungsanordnung
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(Ziffer 1 der Verfügung) aufgefordert ist, "ab sofort, spätestens ab 15.07.99 die unter
Ziffer 1 aufgeführten baulichen Anlagen nicht mehr zu benutzen", ist eindeutig. Sie
beinhaltet, wie in der Rechtsprechung geklärt ist,
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rdn. 79 m.w.N.,
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das Gebot an den Pflichtigen, die ausgeübte Nutzung der betroffenen baulichen
Anlagen vollständig zu dem genannten Zeitpunkt einzustellen und das Verbot, diese
Nutzung wieder aufzunehmen bzw. durch Dritte aufnehmen zu lassen. Zugleich schließt
das Nutzungsverbot die Anordnung ein, die zur illegalen Nutzung in die bauliche
Anlage eingebrachten Gegenstände zu entfernen.
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Diesen Pflichten hat der Antragsteller ersichtlich nicht Folge geleistet. Er stellt selbst
nicht in Abrede, dass am 25. Juli 2000, als sich mehrere Personen auf dem Grundstück
zum Zelten und Angeln befanden, die Holzhütte lfd. Nr. 6 des Lageplans offenstand und
sich in ihr ein aufgestelltes Feldbett - mit einer Art Decke ausgelegt - befand. Schon
hieraus folgt, dass jedenfalls diese Hütte gebotswidrig noch in Benutzung stand und sie
insbesondere auch nicht geräumt worden war. Darauf, ob - was nahe liegen mag - in
dieser Hütte auch übernachtet worden war, kommt es damit nicht an. Wenn der
Antragsteller mit seinem Zulassungsantrag in Anknüpfung an sein Vorbringen I. Instanz
einräumt, ein Herr T. habe jedenfalls bis zum 9. August 2000 in seinem Auftrag die in
Rede stehende Hütte im Zusammenhang mit Waldarbeiten in Benutzung gehabt,
nämlich dort verschiedene Gerätschaften (Säge, Harke bzw. Beil) entnommen, mag
hierin wegen des umfassend angeordneten und ersichtlich nicht auf "Freizeitaktivitäten"
beschränkten Nutzungsverbots ein weiterer Pflichtenverstoß liegen. Der Antragsgegner
hat auf diesen Sachverhalt jedoch bei der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung und -
androhung nicht abgestellt. Einer abschließenden Prüfung dieses Vorganges, der zu
den Feststellungen des Antragsgegners vom 25. Juli 2000 hinzutreten mag, bedarf es
deshalb hier nicht.
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Die weiteren Rügen des Antragstellers, mit denen er die vom Antragsgegner
angenommene formelle Illegalität der beanstandeten Nutzungen und die Befugnis zur
Anordnung eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots in Zweifel zu ziehen sucht,
betreffen die Rechtmäßigkeit der den hier streitigen Maßnahmen des
Verwaltungszwangs zugrunde liegenden Ordnungsverfügung. Die Vollziehbarkeit
dieser Grundverfügung und deren Missachtung durch den Antragsteller werden damit
jedoch nicht in Frage gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der
Streitwertfestsetzung ist der Senat von seiner ständigen Handhabung ausgegangen,
wonach eine selbstständige Zwangsgeldfestsetzung mit dem vollen Betrag und eine
selbstständige Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes in
Ansatz zu bringen sind und die hieraus folgenden Beträge in einem Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind. Die Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts, die auch das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte ihres
Betrages angesetzt hat, ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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