Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2001

OVG NRW: hauptsache, vollziehung, rechtskraftwirkung, verwaltungsakt, erlass, auflage, datum, ausnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 939/01
Datum:
16.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 939/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1771/01
Tenor:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nach der vom Antragsteller abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung, mit der
sich der Antragsgegner ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat über
den dadurch zwischen den Parteien entstandenen Streit über die Erledigung des
Verfahrens zu entscheiden. Denn dieser ist an die Stelle des ursprünglichen Streits über
die Begründetheit des Zulassungsantrags getreten.
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Vgl. den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 - 18 A 5425/97 -.
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Dies führt zu den dem Tenor zu entnehmenden Feststellungen. Die Erledigung des
Verfahrens in der Hauptsache ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der
Termin, zu dem der Antragsgegner mit seiner strittigen Ordnungsverfügung unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung das persönliche Erscheinen des Antragstellers
angeordnet hat - der 11. Juli 2001 -, mittlerweile verstrichen ist. Damit ist der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts und der ihm zu Grunde liegende
Aussetzungsantrag des Antragstellers gegenstandslos geworden, sodass eine
Zulassung der Beschwerde mangels des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses
ausscheidet. Die gerichtliche Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat,
bezieht sich dabei klarstellend auf das Verfahren in der Hauptsache und auf das
Zulassungsverfahren. Zu ihr ist der beschließende Senats als Rechtsmittelgericht auch
befugt; denn der Rechtsstreit insgesamt ist durch den Zulassungsantrag des
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Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht anhängig geworden.
Vgl. hierzu erneut den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 - a.a.O. mit weiteren
Nachweisen
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Der vom Antragsgegner - sinngemäß - weiterverfolgte Antrag auf eine
Sachentscheidung ist nicht statthaft. Es entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur, dass in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO im Falle einer Erledigung der Hauptsache -
anders als in Klageverfahren - weder ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des
Antragstellers analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch ein Festhalten des
Antragsgegners an seinem Antrag auf Antragsablehnung in Betracht kommt.
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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, Buchholz 310 § 123
VwGO Nr. 17 = NVwZ 1995, 586 = DVBl 1995, 520 = DÖV 1995, 515 , OVG NRW,
Beschluss vom 13. Juni 1986 - 15 B 336/86 und die Nachweise bei Kopp- Schenke,
VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 Rnrn. 131 u. 132 sowie bei Funke-Kaiser in Bader,
VwGO, § 80 Rn. 107
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Auch der Senat hat bereits entschieden, dass ein Fortsetzungsfestellungsantrag des
Antragstellers in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten
Verfahren nach § 123 VwGO unzulässig ist. vgl. den Senatsbeschluss vom 10. Oktober
1997 - 18 B 1965/97 -,
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Bei dem hier gegebenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann mit Blick auf den vom
Antragsgegner weiterverfolgten Sachentscheidungsantrag im Ergebnis nichts anderes
gelten. Eine Heranziehung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
für Klageverfahren entwickelten Grundsätze ist nämlich auch insoweit schon deshalb
ausgeschlossen, weil das Feststellungsinteresse, das ein Festhalten des
Antragsgegners an seinem Sachantrag allein rechtfertigen könnte, vorliegend nicht
befriedigt werden kann. Denn in einem Aussetzungsverfahren wird nicht mit
Rechtskraftwirkung über den angefochtenen Verwaltungsakt und die Rechtmäßigkeit
der behördlichen Vollzugsanordnung entschieden, sondern das Gericht trifft nach
summarischer Prüfung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes eine eigene
Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 6 B 1351/92 -; BayVGH, Beschluss
vom 26. Mai 1997 - 4 CSU 96.3551 -, BayVBl. 1998, 185.
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Angesichts dessen sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Einschätzung
des Antragsgegners, wonach es sich vorliegend um eine grundsätzliche Angelegenheit
von allgemeiner Bedeutung handelt, selbst in einem Klageverfahren nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als schützenswertes Interesse
dafür genügen würde, dass ein Beklagter trotz Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache an seinem Klageabweisungsantrag festhalten kann.
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Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, Buchholz 310 § 43
VwGO Nr. 128 = NJW 1997, 3257 = DVBl 1998, 49 mit umfangreichen Nachweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die
Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in dem Streit um die Feststellung, dass sich das
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Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, unterlegen ist.
Vgl. dazu abermals den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 a.a.O. mit weiteren
Nachweisen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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