Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2005

OVG NRW: versicherungsschutz, leistungsfähigkeit, angemessenheit, unvorhersehbarkeit, benachrichtigung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4031/03
11.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 A 4031/03
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2325/99
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das
Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift geltend
gemachten Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frist, die die
Klägerin hat verstreichen lassen, nicht mehr als angemessen im Sinne des § 121 Abs. 2
BSHG angesehen werden kann, weil es ihr zuzumuten und im Übrigen auch naheliegend
war, dem Beklagten bereits nach der ersten Ablehnung einer Kosten-tragung durch die
Versicherung der Patientin Mitteilung von deren Krankenhausaufenthalt zu machen und die
Übernahme der entstandenen Kosten zu beantragen. Das Zulassungsvorbringen
rechtfertigt keine andere Wertung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (104)
schließt es sogar schon das Vorliegen eines "Eilfalls" überhaupt aus, wenn eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der
Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge einer Fehleinschätzung
der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer erfolgt. Um so strengere
Anforderungen sind bei einer Unklarheit über das Vorliegen von Versicherungsschutz des
Patienten als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an einen rechtzeitigen
Antrag zu stellen. Wollte man die Angemessenheit der eingehaltenen Frist daran
ausrichten, wann abschließend festgestanden hat, dass Versicherungsschutz nicht gewährt
wird, würde der Sozialhilfeträger endgültig in die vom Gesetz nicht bezweckte Rolle eines
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Ausfallbürgen gedrängt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301 (303 f.).
Angesichts dieser eindeutigen Ausgangslage weist die Rechtssache weder besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf,
noch besitzt sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).