Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2007

OVG NRW: grundstück, nutzungsänderung, genehmigung, gebäude, aufenthalt, handel, werkstatt, duldung, legalität, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 134/07
Datum:
19.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 134/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 445/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aus leerstehenden
Gebäuden der ehemaligen Kaserne "Camp B. ", deren Nutzung durch die belgischen
Streitkräfte 1995 aufgegeben worden ist, bestehende Bebauung auf dem Grundstück
Gemarkung F. , Flur 94, Flurstück 268, keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil
i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Die Zulässigkeit der beantragten Nutzung einer
Teilfläche des Grundstücks als Stellplatz für Kfz im Rahmen einer Betriebserweiterung
des auf dem Grundstück H. 25 in einer Entfernung von ca. 160 m betriebenen Kfz-
Handels richtet sich daher nach § 35 BauGB.
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Hiergegen macht der Kläger geltend, die auf dem Grundstück befindlichen 7 Gebäude
würden eine erhebliche Baumasse aufweisen (Holzschuppen: 275 m²,
Soldatenwohnheim und Werkstatt: 391,5 m² [jeweils Grundfläche]). Auch sei nahezu die
gesamte Grundstücksfläche asphaltiert, um als Abstellfläche für Lkw, militärische Güter
oder Pkw genutzt werden zu können. Von daher komme der Bebauung ausreichendes
Gewicht zu. Die Qualifizierung als Ortsteil sei auch nicht durch die Aufgabe der
militärischen Nutzung verloren gegangen. Da der Kläger das Grundstück bereits im Jahr
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2000 erworben habe, sei es nicht zu einer längeren Nutzungsunterbrechung der schon
während der militärischen Nutzung des Geländes zum Abstellen von Fahrzeugen
genutzten Fläche gekommen.
Dieses Vorbringen stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die
Bebauung auf dem Grundstück des Klägers bildet keinen "Ortsteil".
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Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer
Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt
und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene
Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur
Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder
auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen
Bebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch
als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-
mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im
Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung i.S.d. §
34 Abs. 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem
Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen
grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris (Rn. 4 f.), m.w.N., Beschluss
vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86.
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Gemessen daran bildete die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers schon
während der militärischen Nutzung nur eine Splittersiedlung. Die Frage nach den
Folgen der (endgültigen) Aufgabe der militärischen Nutzung stellt sich daher nicht.
Lediglich das Soldatenwohnheim und die Werkstatt, die zusammen einen
Gebäudekomplex bilden, sowie die Wache dienten erkennbar dem ständigen Aufenthalt
von Menschen. Ob dies auch bei dem ehemaligen Feuerwehrhaus und der
Zentralheizungsanlage der Fall ist, ergibt sich zweifelsfrei weder aus den
Verwaltungsvorgängen noch aus dem Zulassungsvorbringen. Selbst wenn man von drei
bis vier Gebäuden mit maßstabsbildender Funktion ausgeht, haben diese erkennbar
noch kein solches städtebauliches Gewicht, dass hierdurch ein Ortsteil gebildet wird.
Sie bilden lediglich eine Ansammlung von Gebäuden. Ein Ortsteil ist auch deshalb
auszuschließen, weil die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
ist. Sie ist vom eigentlichen Kasernenkomplex etwa 350 m entfernt und weist keine
eigene Infrastruktureinrichtungen auf.
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Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die beantragte - und
bereits aufgenommene - Nutzung als Stellplatz für 15 Kfz öffentliche Belange i.S.v. § 35
Abs. 3 BauGB.
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Die streitige Nutzungsänderung ist kein begünstigtes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 6 BauGB, dem bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden
können. Bei dem von dem Kläger bzw. seinem Vater betriebenen Kfz-Handel (H. 25)
handelt es sich nicht um einen "zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb" im
Sinne dieser Vorschrift. Ein gewerblicher Betrieb ist nur dann "zulässigerweise
errichtet", wenn er in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder
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wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 -, BRS 60 Nr. 95 (zur
entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB); VGH Bad.-Württ,
Beschluss vom 1. September 1994 - 8 S 86/94 -, BRS 56 Nr. 73.
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Dass der im planungsrechtlichen Außenbereich auf dem Grundstück H. 25 betriebene
Kfz-Handel bauplanungsrechtlich zulässig ist, wird selbst mit dem
Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht. An einer baurechtlichen Genehmigung
des Betriebes fehlt es - abgesehen von einer im Jahr 1988 erteilten Baugenehmigung
für eine Werbeanlage - ebenfalls. Die jahrelange Duldung des Betriebes durch den
Beklagten ersetzt eine die formelle Legalität einer baulichen Anlage begründende
Baugenehmigung nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Duldung gerade auf
die (vorübergehende) Hinnahme einer jedenfalls formell illegalen baulichen Anlage
gerichtet ist. Daher ist ein geduldeter Betrieb auch nicht einem zulässigerweise
errichteten Betrieb gleichzusetzen.
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Die streitige Nutzung widerspricht zwar nicht den Darstellungen des
Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Darstellung "Fläche für
den Gemeinbedarf" ist funktionslos geworden, nachdem die militärische Nutzung von
"Camp B. " endgültig aufgegeben worden ist.
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Das Vorhaben beeinträchtigt allerdings die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB
genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die
Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer
siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung), die
das Gesetz allgemein verhindern will, genannt. Dabei kann Auslöser für die Erweiterung
oder die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht nur die Errichtung, sondern auch die
vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der Nutzung einer
baulichen Anlage sein.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151 = juris
(Rn. 4).
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Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung
eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen rechtfertigt sich in der
Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der
Verfestigung - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel
nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das
Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung
besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht
verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht
es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der
Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich
zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann,
wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden
könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese
erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs
bewirken würden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 = juris (Rn. 8),
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m.w.N.
Gemessen daran führt die beantragte Nutzungsänderung zu einem vom Gesetz
missbilligten Vorgang der Zersiedlung unabhängig davon, ob sie als ein Fall der
Verfestigung oder der Entstehung einer Splittersiedlung anzusehen ist. Die
Grundstücksfläche, die als Abstellplatz für Kfz genutzt werden soll, ist befestigt
(asphaltiert). Es handelt sich daher um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB.
Diese bauliche Anlage - und auch die Splittersiedlung insgesamt - soll nunmehr
erstmals einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Dieser Vorgang ist aber schon
für sich genommen zu missbilligen, weil durch die Betriebsvorgänge - Abstellen und
Abholen von für den Verkauf bestimmten Kfz - ein außenbereichsfremder Verkehr
ausgelöst wird, der nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung des
Grundstücks in dieser Form nicht mehr zu erwarten war.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 - 4 B 188.84 -, juris (Rn. 4; zur
Errichtung eines Öltanks, der den Betrieb einer "Publikumstankstelle" ermöglicht).
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Vor allem hätte die Genehmigung der streitigen Nutzungsänderung eine weitreichende
oder doch zumindest nicht übersehbare Vorbildwirkung zur Folge. Es wäre dann eine
gewerbliche Nutzung weiterer Stellflächen und insbesondere der vorhandenen Bauten
auf dem Grundstück des Klägers ernsthaft zu befürchten. Damit würde die
Splittersiedlung einen vollkommen neuen, nämlich gewerblich geprägten Charakter
erhalten. Die beabsichtigte Nutzung lässt damit die Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten.
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Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 4. November 1992 - 1 L 1811/92 -, BRS 54 Nr. 69 (zur
Anlegung von Stellplätzen im Außenbereich).
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Aus den vorgenannten Gründen folgt zugleich, dass auch eine Zulassung der Berufung
wegen des weiter geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht in Betracht kommt.
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Hinsichtlich des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird das
Zulassungsvorbringen bereits nicht den insoweit einschlägigen
Darlegungsanforderungen gerecht. Diese erfordern, dass die Rechtsfrage, auf die es
nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert
auszuführen ist, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und
weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Hier fehlt es bereits an der Formulierung
einer konkreten Rechtsfrage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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