Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2005

OVG NRW: rechtlich geschütztes interesse, bindungswirkung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 893/05
Datum:
19.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 893/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1091/05
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, mit der der Kläger sich nicht gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts über den für den Rechtsstreit eröffneten Rechtsweg zu den
Sozialgerichten wendet, sondern dem Sinne nach lediglich begehrt, den angefochtenen
Beschluss in Bezug auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht E. zu
ändern und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B. zu verweisen, ist unzulässig. Für
die Verfolgung dieses Begehrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ein
rechtlich geschütztes Interesse. Insoweit erweist sich eine Rechtsverfolgung vor dem
Sozialgericht E. , das nach der Prozesslage letztverbindlich zur Entscheidung über die
Frage nach dem örtlich zuständigen Sozialgericht zu entscheiden hat, als der einfachere
und effektivere Weg.
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Im Ergebnis ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB
1/95 -, NJW 1996, 742.
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Durch die mit der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg verbundene
Verweisung des Rechtsstreits an das nach Auffassung des verweisenden Gerichts
örtlich zuständige Gericht, wird - wie sich im Wege eines Umkehrschlusses aus dem
Wortlaut des §§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO ergibt - die Frage der
örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht bindend geregelt.
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Vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 37 und 38 zu § 17,
jeweils mit weiteren Nachweisen.
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Demgemäß kann auch von einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die
Beschwerde gegen den verweisenden Beschluss insofern keine Bindungswirkung
ausgehen.
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Eine bindende Festlegung des infolge der Rechtswegverweisung örtlich zuständigen
Sozialgerichts lässt sich vielmehr nur durch eine nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbare
Entscheidung des Sozialgerichts E. herbeiführen, an das der Rechtsstreit durch den
angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen worden ist. Dieses
Gericht ist nämlich auf Grund jenes Beschlusses nicht gehindert, sondern
gegebenenfalls aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit gehalten, den Rechtsstreit in
Anwendung des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 und 3 GVG an das nach § 57 SGG
zur Entscheidung berufene Sozialgericht weiterzuverweisen.
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Vgl. auch hierzu Bundesarbeitsgericht, a.a.O., und Kissel/Mayer, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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