Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2000

OVG NRW: ghana, aufenthalt, duldung, abschiebung, lebensgemeinschaft, pflege, hindernis, einbürgerung, erlöschen, familie

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 509/00
Datum:
03.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 509/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 486/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 4.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag ist - selbst wenn er trotz der bis zum Ablauf der Antragsfrist unrichtigen
Bezeichnung des Rechtsmittels als zulässiger Antrag auf Zulassung der Beschwerde
angesehen wird - abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146
Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
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Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht im Sinne
von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des
angefochtenen Beschlusses begründet, dem zufolge ein Anspruch der Antragsteller auf
Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht
besteht, weil ihre Abschiebung nicht im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes - GG - aus
rechtlichen Gründen unmöglich ist.
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Dies gilt zunächst für die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf ihre Eheschließung mit
einem ghanaischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsberechtigung in der
Bundesrepublik Deutschland verfügt und ein - angeblich aussichtsreiches -
Einbürgerungsverfahren betreibt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
begründet selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen
grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen
Duldungsanspruch.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18
B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 - und vom 15. Juni 1999 - 18 B
923/99 -.
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Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise
nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht
zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet
lebenden Personen - das gilt hier für die Beziehungen beider Antragsteller zu dem im
Bundesgebiet lebenden Ehemann bzw. Vater - durch Ausreise zu unterbrechen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998,
722 (723) = InfAuslR 1998, 213 (214).
7
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = AuAS
2000, 43
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ist dabei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen
Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber
auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, wobei einwanderungspolitische
Belange regelmäßig nur dann zurückzustellen sind, wenn die Lebensgemeinschaft nur
in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem berechtigterweise in
Deutschland lebenden Familienmitglied das Verlassen der Bundesrepublik nicht
zumutbar ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts dessen, dass alle
Familienmitglieder ghanaische Staatsangehörige sind und sich im Juni 1998 - zum
Zwecke der Eheschließung am 17. Juni 1998 - eine zeitlang in Ghana aufgehalten
haben, ist es nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft nicht in Ghana, sondern nur
in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann und dass es der Familie nicht
zumutbar wäre, die Ermöglichung einer legalen Einreise der Antragsteller in dem dafür
vorgesehenen Verfahren in Ghana abzuwarten.
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Auch dem ghanaischen Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ist ein zeitweiliger
Aufenthalt in Ghana zur Pflege der familiären Gemeinschaft im Hinblick auf das von ihm
betriebene Einbürgerungsverfahren nicht unzumutbar. Gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 3, 89
Abs. 1 AuslG würde sein - gegebenenfalls mehrfacher - Aufenthalt in Ghana für die
Dauer von bis zu sechs Monaten weder zu einem Erlöschen seiner
Aufenthaltsgenehmigung noch zu einem Hindernis für seine Einbürgerung führen.
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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird gemäß
§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung
des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei folgt der Senat der Streitwertfestsetzungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts, das für eine auf Duldung gerichtete Klage einen
Streitwert von 4.000,-- DM annimmt,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000
- 1 C 28.99 -,
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der für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu
halbieren ist, so dass sich für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 2000,-- DM
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ergibt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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