Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2004

OVG NRW: rechtliches gehör, kreis, aktiven, verein, delegierter, form, datum, zugehörigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4205/02.A
Datum:
19.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4205/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6920/01.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind.
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Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen
sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen
auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in
Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs
liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht
allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen
nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war.
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Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf den Vortrag
des Klägers eingegangen ist, er habe als Delegierter des Kurdischen Elternvereins L.
e.V. an der Jahreshauptversammlung der kurdischen Dachorganisation YEK-KOM
teilgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Aktivitäten des Klägers als
Vorstandsmitglied des genannten Vereins ausführlich gewürdigt. In diesem Rahmen hat
das Verwaltungsgericht auch die Zugehörigkeit des genannten Vereins zur YEK-KOM
berücksichtigt (S. 4 des angegriffenen Urteils). Einer besonderen Auseinandersetzung
damit, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins an einem Jahreskongress eines
Dachverbandes teilnimmt, in dem der Verein Mitglied ist, bedarf es nicht, da es sich um
eine selbstverständliche Vorstandstätigkeit nebensächlicher Art handelt.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von
Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht
hinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend
gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder
verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder
Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen nicht
den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder ausdrücklich
noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen
Tatsachensatz der Vorinstanz, der im Widerspruch zu den in der Antragsschrift zitierten
Grundsätzen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur asylrechtlichen
Bedeutung der eingetragenen Vorstandsmitgliedschaft in exilpolitisch tätigen Vereinen
steht. Der Sache nach macht die Antragsschrift vielmehr geltend, das
Verwaltungsgericht habe diese Grundsätze im vorliegenden Fall unrichtig angewandt.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein Vorbringen nach Art einer
Berufungsbegründung, nicht um die Darlegung einer Divergenz. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht die genannten Grundsätze richtig angewandt, indem es eine
Gesamtwürdigung der exilpolitischen Betätigung des Klägers vorgenommen hat.
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist ebenfalls nicht gegeben. Die als
klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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"dass eine asylrechtlich relevante Rückkehrgefährdung nicht nur für den Kreis der
exponiert exilpolitisch aktiven türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Deutschland besteht, sondern auch für den weiter gefassten Personenkreis derjenigen,
die in erkennbarer Stellung für solche Organisationen tätig sind",
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bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage der Asylerheblichkeit
exilpolitischer Betätigung ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts
geklärt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff. des amtl. Umdrucks.
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Für eine Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass auch andere als
exponiert exilpolitisch Tätige als verfolgungsgefährdet anzusehen seien, gibt es keinen
Anlass.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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