Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2006

OVG NRW: schule, grundsatz der gleichbehandlung, genehmigung, wichtiger grund, unterlassen, ausbildung, schüler, empfehlung, eingriff, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1466/04
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1466/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2318/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Denn die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet zunächst der Klageantrag unter I. der
Klageschrift, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 zu verpflichten, die der
Klägerin in der Zeit von Februar 2004 bis Juli 2004 entstandenen Kosten für die
Beförderung ihres Sohnes N. O. von ihrer Wohnung in B. -F. zur H. -Grundschule in G. in
der geltend gemachten Höhe von monatlich 47,70 EUR zu übernehmen. Dies folgt
daraus, dass die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes in
Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 5, 7 und 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
in der im Jahr 2004 geltenden Fassung nicht vorliegen, wie das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Denn der Sohn N. O. der Klägerin
hat nach dem Umzug von G. nach B. -F. mit dem Besuch der H. -Grundschule in G. in
der Zeit von Februar 2004 bis Juli 2004 nicht die nächstgelegene Schule besucht, weil
er nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 a) SchfkVO im Schulbezirk dieser Grundschule wohnte
und diese nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 d) SchfkVO mit Genehmigung nach § 6 Abs. 3
SchpflG NRW besuchte; dass das zuständige Schulamt für den Kreis P. den
schulbezirksübergreifenden Besuch der Grundschule in G. gemäß § 6 Abs. 3 SchpflG
NRW gestattet hat, kann nach Lage der Akten ausgeschlossen werden. § 9 Abs. 1
SchfkVO bestimmt für Schüler einer Grundschule abschließend, welche Grundschule
die nächstgelegene Schule ist. Auf § 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 SchfkVO kann nicht
zurückgegriffen werden, weil diese Vorschriften für „Schüler der anderen Schulen" (Abs.
3 Satz 1) gelten. Schulorganisatorische Gründe im Sinne der zuvor genannten Normen,
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die dem Besuch der mit dem geringsten Kostenaufwand und mit zumutbarem
Zeitaufwand erreichbaren nächstgelegenen Schule (hier der Grundschule in B. -F. )
entgegenstehen und vorliegen, wenn ein mit ihrem Besuch verbundener Schulwechsel
nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich
beeinträchtigen würde, sind dem gemäß bei Schülern einer Grundschule nicht
eigenständig schülerfahrkostenrechtlich erheblich, können vielmehr im Grundsatz nur im
Rahmen von § 9 Abs. 1 d) SchfkVO zum Tragen kommen.
Daher ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO, § 114
ZPO auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, § 9 SchfkVO verstoße insofern gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, als nur bei Schülern
weiterführender Schulen - nicht aber auch bei Grundschülern - schulorganisatorische
Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, wenn ein
damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die
Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde; auch einem Grundschüler, der kurz vor
Vollendung der Abschlussklasse stehe, könne - nicht anders als einem Schüler einer
weiterführenden Schule - gemessen am Kindeswohl nicht zugemutet werden, (nach
einem Umzug) die Schule zu wechseln und dadurch den für den Besuch der
weiterführenden Schule qualifizierenden Abschluss zu gefährden. Der gerügte Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die angeführten Gründe bei der
Entscheidung über die Genehmigung des Besuchs einer anderen als der zuständigen
Schule nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW (ab 1. August 2005 § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG
NRW) nicht von vornherein unbeachtlich, vielmehr im Einzelfall zu berücksichtigen sind
und zur Gestattung des Schulbesuchs der nicht zuständigen Grundschule führen
können, so dass die Grundschule, die der Schüler mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde besucht, die nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 1 d)
SchfkVO ist. Der Umstand, dass ein dem umzugsbedingten Wechsel des Schulbezirks
folgender Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung
wesentlich erschweren würde, ist nämlich nicht von vornherein aus Rechtsgründen als
besonderer Grund im Sinne von § 6 Abs. 3 SchpflG NRW (ab 1. August 2005 als
wichtiger Grund nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) auszuscheiden. Besondere
Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 SchpflG NRW, die die Gestattung des Besuchs einer
anderen als der zuständigen Schule eröffnen, sind nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls,
d. h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers
und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen
hinnehmen müssen, die mit der aus § 6 Abs. 2 SchpflG NRW sich ergebenden Pflicht
zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen
Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist zum einen danach, welcher Art die Nachteile
im Einzelnen sind, zum anderen unter Berücksichtigung des Zwecks der Festlegung
eines Schulbezirks im Sinne des § 6 Abs. 2 SchpflG NRW zu beurteilen, im Interesse
der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der - worauf es hier
ankommt - Grundschulen im Bereich des Schulträgers oder bei einem
Wohnungswechsel über die Gemeindegrenze hinaus der beteiligten Schulträger zu
sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse
an einer Ausnahme hiervon.
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OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 B 1902/03 -, m. w. N., ferner
Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 - zu § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
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Gemessen daran können besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 SchpflG NRW
dann vorliegen, wenn ein Schulwechsel dem verfassungsrechtlichen Anspruch des
Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, 12 GG; Art. 8 Abs. 1
Satz 1 LV NRW) nach seinen Fähigkeiten und Neigungen (§ 1 Abs. 2 SchulG NRW)
abträglich ist oder sonst dem Kindeswohl schadet. Ersteres kann auch anzunehmen
sein, wenn ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die
Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen. Allerdings mag regelmäßig angenommen werden können, dass ein
Schulwechsel eines Grundschülers zum zweiten Halbjahr der Klasse 4, wenn nicht
besondere Umstände hinzutreten, auch mit Blick auf den für den Besuch einer
weiterführenden Schule qualifizierenden Abschluss die schulische Ausbildung nicht
(mehr) wesentlich beeinträchtigt. Denn die wesentlichen Grundlagen für die
Bildungsgänge der weiterführenden Schulen werden nicht im zweiten und letzten,
sondern im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 gelegt. Wie sich aus den - hier
maßgeblichen - Vorschriften des § 12 der Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule (AO-GS) ergibt, wird die Eignung eines Grundschülers für einen
weiterführenden Bildungsgang auf der Grundlage der bis zum Ende des ersten
Halbjahrs der Klasse 4 gezeigten Leistungen und des Lern- und Leistungsverhaltens
beurteilt. Das Halbjahreszeugnis der Klasse 4, in dem die im ersten Halbjahr gezeigten
Leistungen aufgeführt sind, enthält die begründete Empfehlung der Grundschule für die
Schulform, die für die weitere schulische Förderung am besten geeignet erscheint; über
die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz auf der
Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des
Schülers (Abs. 3). Typischerweise erfolgt auch - im Anschluss an die im ersten Halbjahr
der Klasse 4 gegebene Information über die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und
das örtliche Schulangebot (Abs. 1) - die Beratung des Klassenlehrers mit den
Erziehungsberechtigten über alle Möglichkeiten der weiteren schulischen Förderung im
oder gegen Ende des ersten Schulhalbjahr(s) (Abs. 2). Das Halbjahreszeugnis wird
schließlich bei der Anmeldung an einer weiterführenden Schule vorgelegt, die die
Erziehungsberechtigten bei einer Abweichung von der Empfehlung der Grundschule zu
einem verbindlichen Beratungsgespräch einlädt (Abs. 4 und 5). Ergibt sich gemessen
daran im Einzelfall, dass ein mit der Verlegung der Wohnung in einen anderen
Schulbezirk (derselben oder einer anderen Gemeinde) verbundener Schulwechsel zum
Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 4 die schulische Ausbildung im zweiten
Schulhalbjahr und insbesondere im Hinblick auf den Besuch einer weiterführenden
Schule nicht wesentlich beeinträchtigen würde, so dass - von sonstigen nachteiligen
Umständen für den Grundschüler abgesehen - die Genehmigung nach § 6 Abs. 3
SchpflG nicht zu erteilen ist und damit die tatsächlich außerhalb des maßgeblichen
Schulbezirks besuchte Grundschule nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 9
Abs. 1 d) SchfkVO ist, liegen sachliche Gründe vor, die es vor Art. 3 Abs. 1 GG
rechtfertigen, dem Grundschüler - im Unterschied zu einem Schüler einer
Abschlussklasse einer weiterführenden Schule, bei dem die Voraussetzungen des § 9
Abs. 6 Satz 1 SchfkVO vorliegen - die Übernahme der Schülerfahrkosten
vorzuenthalten. Dass bei Grundschülern, die eine andere Schule als diejenige, in deren
Schulbezirk sie wohnen, besuchen, Voraussetzung für die Übernahme der
Schülerfahrkosten die ohne dies nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erforderliche
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde ist, ist nicht gleichheitswidrig. Das
Genehmigungserfordernis findet seinen sachlichen Grund in dem Zweck der Bildung
der Schulbezirke, im Interesse der Allgemeinheit eine möglichst gleichmäßige
Auslastung der Grundschulen im Bereich eines Schulträgers zu gewährleisten.
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Hinreichende Erfolgsaussichten des Klageantrags zu I. - wie auch des auf Zahlung des
strittigen Kostenbetrages von 286,20 EUR gerichteten Klageantrags zu II. - ergeben sich
auch nicht mit Blick auf die Umstände, aus denen eine Entscheidung des
Schulaufsichtbehörde nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW nicht getroffen worden ist und die
die Klägerin in der Klagebegründung angeführt hat. Der Beklagte hat die Klägerin
ausweislich seines Schreibens vom 18. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass für
den Fall des Wohnungswechsels von G. nach B. -F. die Grundschule in F. die für ihren
Sohn N. O. zuständige Pflichtschule sei und für den weiteren Besuch der H. -
Grundschule in G. ein Antrag nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erforderlich sei; er hat ihr
mit diesem Schreiben auch ein Antragsformular übersandt. Nach Aktenlage, nämlich
aufgrund des handschriftlich auf dieses Schreiben gesetzten Vermerks ohne Datum, ist
davon auszugehen, dass die Klägerin den Antrag auf eine Genehmigung nach § 6 Abs.
3 SchpflG NRW auch angebracht hat; der Antrag ist danach von der H. -Grundschule
aufgenommen und „nach B. gesandt" worden. Wie mit dem Antrag sodann verfahren
worden ist, ist nicht ersichtlich. Es erscheint aber möglich, dass von Seiten des
Beklagten pflichtwidrig unterlassen worden ist, dem Verbleib des Antrags nachzugehen
oder aber - jedenfalls im Zusammenhang mit der Ablehnung der Übernahme der
Schülerfahrkosten - im Hinblick darauf, dass der Sohn der Klägerin für den Beklagten
als Vertreter des Schulträgers ohne Weiteres erkennbar die H. -Grundschule in G. weiter
besuchte, bei der Schulaufsichtsbehörde auf eine Entscheidung nach § 6 Abs. 3
SchpflG NRW, die nicht von einem verfahrenseröffnenden Antrag gemäß § 22 Satz 2 Nr.
2 VwVfG NRW abhängig ist, hinzuwirken. Gleichermaßen kommt in Betracht, dass die
H. -Grundschule, deren Rechtsträger die vom Beklagten vertretene Gemeinde ist und zu
welcher der Sohn der Klägerin in einem pflichtenbegründenden Schulverhältnis stand,
es pflichtwidrig unterlassen hat, gegenüber der Schulaufsichtbehörde Schritte zu
unternehmen, um die rechtliche Grundlage für den weiteren Schulbesuch ab Februar
2004, nämlich die Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW herbeizuführen oder
zumindest zu klären. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die
Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt hätte, wenn von Seiten des Beklagten
oder der Grundschule die angesprochenen Schritte unternommen worden wären.
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Auf der Grundlage dieses möglich erscheinenden Sachverhalts hat die Klägerin aber
keinen im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Anspruch darauf, durch Übernahme
oder Zahlung der strittigen Schülerfahrkosten so gestellt zu werden, wie sie stehen
würde, wenn die Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erteilt worden wäre und
damit die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 d) SchfkVO vorläge; mithin ist dieser
Sachverhalt auch nicht in einer hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166
VwGO, § 114 ZPO begründenden Weise aufklärungsbedürftig. Als öffentlich-rechtliche
(§ 40 Abs. 1 VwGO) Anspruchsgrundlage ist insofern allein der öffentlich-rechtliche
Folgenbeseitigungsanspruch zu prüfen. Dieser verschuldensunabhängige Anspruch ist
nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff
veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand.
Er setzt einen hoheitlichen Eingriff und die Fortdauer des durch diesen verursachten
rechtswidrigen Zustandes voraus. Er ist so nicht darüber hinausgehend auf einen
Ausgleich für Schäden in Geld gerichtet, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln,
das auch in einem Unterlassen bestehen kann, entstanden sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878, 1882, m. w.
N.
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Diese in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen des
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Folgenbeseitigungsanspruchs liegen hier ersichtlich nicht vor. Bei der angenommenen
Sachverhaltsgestaltung ist ein rechtswidriger Zustand - Fehlen einer für den
tatsächlichen Besuch der unzuständigen Grundschule erforderlichen Entscheidung des
Schulamts nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW, § 9 Abs. 1 d) SchfkVO (auf den Antrag der
Klägerin) - nicht durch einen Eingriff auf Seiten des Beklagten herbeigeführt worden,
sondern durch das Unterlassen, auf eine Entscheidung des Schulamts hinzuwirken.
Auch dauert der rechtswidrige Zustand nicht mehr an, weil der Sohn der Klägerin die
Grundschule nicht mehr besucht.
In Betracht zu ziehen ist für den Klageantrag zu II. auf Zahlung des Kostenbetrags nur
ein auf Schadensersatz in Geld gerichteter Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839
BGB, Art. 34 GG. Insofern mag in dem Unterlassen von Schritten, die Entscheidung des
Schulamts nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW herbeizuführen, nach den angenommenen
Umständen eine schuldhafte Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden
Amtspflicht liegen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Schulamt mit
Blick auf den erreichten Stand der Schullaufbahn, die vorangegangenen mehrfachen
Schulwechsel und eine mögliche besondere Belastung des Sohnes der Klägerin bei
einem weiteren Schulwechsel für nur noch ein halbes Jahr und unter Berücksichtigung
der Stellungnahmen des Schulleiters der Grundschule vom 15. Dezember 2003 und 19.
April 2004 die Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erteilt hätte, das
angenommene Unterlassen also ursächlich dafür war, dass die Voraussetzung für den
Besuch der nächstgelegenen Schule im Sinne von § 9 Abs. 1 d) SchfkVO nicht
vorgelegen hat. Ungeachtet dessen bietet die mit dem Zahlungsantrag beabsichtigte
Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Denn für den Amtshaftungsanspruch ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zum
Verwaltungsgericht nicht gegeben. Dieses für die sonstigen Anspruchsgrundlagen
zuständige Gericht darf über den Amtshaftungsanspruch auch nicht gemäß § 17 Abs. 2
Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter
allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat,
entscheiden; denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleibt u. a. Art. 34 Satz 3 GG unberührt
mit der Folge, dass über das Zahlungsbegehren aus Amtshaftung nur das zuständige
ordentliche (Zivil-) Gericht entscheiden darf. Diesem ist nach (Teil-)Verweisung des
Rechtsstreits auch die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
vorbehalten. Eine Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 - 25 E 275/93 - , NJW 1993, 2766;
Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 S 198/93 -, NJW 1994, 1020.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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