Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1999

OVG NRW (verwaltungsgericht, zweifel, richtigkeit, antrag, funktion, umstände, beamter, verhältnis, gkg, beurteilung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1153/98
Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1153/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 735/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der
Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht gegeben sind.
2
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Dieses hat die Verpflichtung des Beklagten zur Neubeurteilung damit begründet, daß
die Erstbeurteilung durch EPHK X erfolgt sei und dieser keine hinreichenden
Kenntnisse über die Leistungen des Klägers "aus eigener Anschauung" gehabt habe. In
Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl NW 278)
heißt es über die rechtlichen Voraussetzungen für einen Erstbeurteiler:...er muß in der
Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über... den zu Beurteilenden zu
bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür
nicht aus." Auf eigener Anschauung beruhen nur unmittelbare Kenntnisse der zu
Beurteilenden; vermittelte Kenntnisse - etwa durch Informationen oder Auskünfte von
unmittelbaren bzw. früheren Vorgesetzten - dürfen nicht die prägende Grundlage für die
Erstbeurteilung bilden. Vielmehr muß der Erstbeurteiler sich durch inhaltlich und zeitlich
über Einzelfälle hinausreichender Arbeitskontakte eine weitgehende
Beurteilungsgrundlage selbst bilden können. Die Auffassung, diese Voraussetzungen
für einen Erstbeurteiler seien in der Person des EPHK X nicht erfüllt gewesen, hat das
Verwaltungsgericht in Würdigung der Angaben des Klägers und der Aussage des
Zeugen X in der Hauptverhandlung überzeugend begründet.
3
Auch das weitere Vorbringen des Beklagten im Antragsschriftsatz begründet keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sicherlich ist nach den
o.a. Richtlinien die Funktion eines Erstbeurteilers nicht auf den unmittelbarer
Vorgesetzten beschränkt und dem Behördenleiter bei der Beauftragung zwischen
mehreren in Betracht kommenden Erstbeurteilern eine Entscheidungsspielraum
eingeräumt. Entscheidend ist aber, daß mit einer Erstbeurteilung nur ein Beamter
beauftragt werden darf, der die Möglichkeit hat, sich aus eigener Anschauung eine
hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage über den Beurteilten zu bilden.
4
Zu dem weiteren Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ("besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten") sind im Antragsverfahren keine speziellen
Umstände dargelegt worden; sie sind auch nicht erkennbar.
5
Die Rechtssache hat auch nicht - wie der Beklagte ausführt - im Hinblick auf eine
Klärung der Frage des Verhältnisses von Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung
grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieses Verhältnis ist in Nrn. 9.1
und 9.2 der Richtlinien ausführlich und klar geregelt. Diese Regelung wird weder durch
die Ausführungen in diesem Beschluß noch durch die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils infrage gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil (auf S. 9, vorletzter Absatz) zutreffend und ausführlich darauf
hingewiesen, daß auch ein Verstoß gegen die Richtlinien bei der Beauftragung des
Erstbeurteilers bei der Klage gegen die (End-)Beurteilung beachtlich ist.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
7