Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2007

OVG NRW: örtliche zuständigkeit, aufenthalt, elterliche sorge, treu und glauben, eheliche wohnung, entlassung aus der haft, jugendamt, entzug, anfang, inhaftierung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3371/05
Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 3371/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5575/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der von ihr aufgewandten
Jugendhilfekosten betreffend das Kind T. S. für den Zeitraum vom 1. September 2001
bis 31. August 2002 in Höhe von 6.986,54 Euro.
2
Der am 30. April 1997 geborene T. S. (Hilfeempfänger) ist das eheliche Kind der Frau L.
S. und des Herrn N. S. . Die Kindeseltern wohnten mit ihrem Kind gemeinsam in T1. im
Kreisgebiet des Beklagten. Nachdem der Hilfeempfänger am 29. Mai 1997 in das St.-W.
-Hospital in D. eingeliefert worden war, entzog das Amtsgericht B. wegen des Verdachts
auf grobe Kindesmisshandlung mit Beschluss vom 04. Juni 1997 den Eltern vorläufig
die elterliche Sorge und übertrug diese auf das Jugendamt des Beklagten. Nach
Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der Hilfeempfänger in einer
Bereitschaftspflegefamilie in I. (Kreis C. ) untergebracht. In der Zeit vom 19. Februar
1998 bis 18. Juni 1998 gewährte der Beklagte der Kindesmutter Hilfe gemäß § 19 SGB
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VIII in Form der Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung „H. „ in C1. . Während
dieser Zeit war der Hilfeempfänger gemeinsam mit der Kindesmutter untergebracht. Vor
diesem Hintergrund änderte das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 25. März 1998 den
Beschluss vom 04. Juni 1997 ab und übertrug die elterliche Sorge einstweilen bis zur
Überprüfung der Entscheidung auf die Kindesmutter zurück, mit Ausnahme des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches dem Jugendamt des Kreises C. als Pfleger
übertragen blieb.
Nachdem die Hilfeplanung im Mai 1998 die schrittweise Rückführung in den eigenen
Haushalt befürwortet hatte, kehrte die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger am 18. Juni
1998 in die bisherige eheliche Wohnung zurück. Der Kindesvater hielt sich zu diesem
Zeitpunkt nicht dort auf, da er auf Grund des Urteils des Schöffengerichts B. vom 24.
Oktober 1997 wegen Kindesmisshandlung zu drei Jahren Haft verurteilt und sogleich
inhaftiert worden war. Aufgrund seiner Berufung war das Strafmaß allerdings
inzwischen durch Urteil des Landgerichts N1. vom 10. Februar 1998 auf 2 Jahre und 6
Monate reduziert und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
worden. Im Rahmen des Maßregelvollzuges machte er dementsprechend eine Therapie
auf T2. I1. . Während der Haft- und Therapiezeit wurde er regelmäßig von der
Kindesmutter zunächst allein und später gemeinsam mit dem Hilfeempfänger besucht.
Ab Juli 1998 verbrachte der Kindesvater im Abstand von drei Wochen die
Wochenenden im Rahmen von Hafturlaub bei seiner Familie in der ehelichen Wohnung.
4
Seit der Rückkehr der Kindesmutter und des Hilfeempfängers in die eheliche Wohnung
gewährte der Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 30 SGB VIII im Umfang von 10
bis 15 Betreuungsstunden pro Woche.
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Anfang Februar 1999 verließ die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger nach einem
Streit mit ihrem - damals längerfristig in den eigenen Haushalt beurlaubten - Ehemann
die eheliche Wohnung und fuhr mit zunächst noch unklaren Zukunfts- vorstellungen
nach Berlin. Nachdem das Jugendamt des Beklagten davon Kennt-nis erhielt, erreichte
es, dass die Kindesmutter am 12. Februar 1999 kurzfristig wieder nach T1. reiste, hier
ihren Sohn einer Mitarbeiterin des Jugendamtes übergab und einen Antrag gemäß §§
27, 33 SGB VIII stellte. Der Hilfeempfänger wurde am selben Tag wieder in der
Bereitschaftspflegefamilie Wahl in I. unter-gebracht. Seitdem gewährten die
Jugendhilfeträger - zunächst der Beklagte - fortlaufend Hilfe gemäß §§ 27, 33 SGB VIII
in Form der Vollzeitpflege, wobei das anfängliche Bereitschaftspflegeverhältnis später -
nämlich zum 1. April 2000 - in ein Dauerpflegeverhältnis umgewandelt wurde.
6
Mit Wirkung vom 18. Februar 1999 verzog die Kindesmutter endgültig nach Berlin,
während der Kindesvater die Wohnung in T1. übernahm und dort bis zum 6. Juni 2000
gemeldet blieb. Der Beklagte beantragte unter dem 24. Februar 1999 beim C2. G. von
C3. daraufhin - bei vorläufiger Wie- terleistung nach § 86 c SGB VIII - die Übernahme
des Hilfefalles und die Erstat-tung seiner ab dem 18. Februar 1999 getätigten
Hilfeaufwendungen. Ab dem 1. Mai 1999 übernahm das Jugendamt des C2. G. in C3.
auch den Hilfefall und erkannte seine Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum ab dem
18. Februar 1999 an.
7
Am 13. September 1999 verzog die Kindesmutter in den Bereich der Klägerin. Der
Bürgermeister der Klägerin übernahm den Hilfefall daraufhin zum 1. Februar 2000 und
erstattete dem C2. G. seinerseits die bis dahin seit dem 13. September 1999
verauslagten Jugendhilfeaufwendungen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 09. November 1999 war den Kindeseltern
zwischenzeitlich die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten
als Vormund übertragen worden. Der Vormund stellte am 16. Februar 2000 einen Antrag
auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie Wahl, dem der
Bürgermeister der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2000 stattgab.
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Mit Schreiben vom 12. November 2001 bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme
des Hilfefalles wieder in seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Zur
Begründung wies sie darauf hin, dass der Hilfeempfänger seit mehr als zwei Jahren in
einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis bei den Pflegeeltern X. lebe und deshalb
die Zuständigkeit wechsele.
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Außerdem machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch seit dem 1.
September 2001 geltend. Die Kindesmutter habe ihre Wohnung in M. Anfang
September 2001 aufgegeben und sei amtlich nach unbekannt abgemeldet worden. Die
Bewährungshelferin, Frau B1. U. , teilte dem Jugendamt der Klägerin unter dem 27. Juni
2002 ergänzend mit, die Kindesmutter sei am 2. Oktober 2001 inhaftiert worden und
befinde sich seither in Haft. Anfang September 2001 habe sie ihre Wohnung in M.
verloren und sei danach obdachlos gewesen bzw. habe sich - was durch eine weitere
schriftliche Aussage bestätigt wird - bei wechselnden Bekannten im Raum M. bzw. C5.
aufgehalten. Die Justizvollzugsanstalt C6. -C7. bestätigte in diesem Zusammenhang,
dass die Kindesmutter am 23. Oktober 2001 eine Strafe angetreten habe und
Strafzeitende der 28. September 2003 sei.
11
Mit Schreiben vom 22. August 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den
Hilfefall ab dem 01. September 2002 übernehme und den Kostenerstattungs- anspruch
ab dem 01. September 2001 anerkenne.
12
Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 widerrief der Beklagte sein Kostenanerkenntnis und
beantragte seinerseits Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Zur
Begründung führte er aus, dass sich seine Zuständigkeit für den Hilfefall ursprünglich
aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergeben habe, da sowohl die Kindesmutter als auch der
Kindesvater zu Beginn der Hilfe am 18. Juni 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in T1. ,
C8.---------straße 10, gehabt hätten. Der Kindesvater sei trotz Strafhaft bzw. Therapie in
der Wohnung gemeldet geblieben und habe umfangreiche Kontakte zur Kindesmutter
und dem gemeinsamen Kind gepflegt. Auf Grund des Umzugs der
personensorgeberechtigten Mutter nach C3. und sodann nach M. sei die Zuständigkeit
gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gewandert. Nachdem der Kindesmutter durch
Beschluss vom 09. November 1999 das Sorgerecht entzogen worden sei, sei die
Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beim Jugendamt der Klägerin
geblieben. Die spätere Fallübernahme sei gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgt.
Deshalb stehe ihm seinerseits für die Dauer der Hilfegewährung ein Anspruch auf
Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB
VIII gegenüber der Klägerin zu.
13
Die Klägerin vertrat demgegenüber mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 die Ansicht,
dass der Hilfebeginn erst mit dem 12. Februar 1999 anzusetzen sei. Zu diesem
Zeitpunkt habe aber nur die Kindesmutter und nicht auch der Kindesvater einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet C. gehabt, so dass sich die anfängliche örtliche
Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistungen nach § 86 Abs. 2 SGB VIII gerichtet habe.
14
Bei dem anschließenden Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter sei
die Zuständigkeit gewandert. Selbst wenn als Hilfebeginn der 18. Juni 1998
anzunehmen sei und die anfängliche Zuständigkeit sich - wegen beiderseitigen
gewöhnlichen Aufenthaltes in T1. - aus § 86 Abs. 1 SGB VIII ergeben habe sollte,
ändere dies aber für den Erstattungszeit-raum nichts am Ergebnis. Gleichwohl hätte sich
nach dem Umzug der Kindes-mutter nach C3. und später nach M. die Zuständigkeit
zwar zunächst nach § 86 Abs. 5 Satz 1 bzw. - nach Entzug des Sorgerechts - Satz 2
SGB VIII ge-richtet. Da die Kindesmutter ihren - vor dem Entzug des Sorgerechts
begrün-deten - gewöhnlichen Aufenthalt in M. zum 01. September 2001 aufgegeben
habe, sei ab diesem Zeitpunkt aber zur Beurteilung § 86 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen. Danach sei der Beklagte zuständig geworden, da das -
nunmehr maßgebliche - Kind dort bei Hilfebeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt habe.
Mit Schreiben vom 17. März und 06. Mai 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass
die Kindesmutter mit Haftantritt am 02. Oktober 2001 wieder einen gewöhnlichen
Aufenthalt - und zwar in der Haftanstalt - begründet habe, da sie vorher wohnungslos
gewesen sei und so gut wie keine sozialen Bindungen zu Personen außerhalb der
Haftanstalt aufrecht erhalten habe. Deshalb greife jedenfalls ab Inhaftierung am 2.
Oktober 2001 erneut § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII und es gelte die „bisherige
Zuständigkeit". Diese liege - bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - beim
Jugendamt der Stadt M. .
15
Dagegen wandte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 15. April und 10. Oktober 2003 ein,
dass als „bisherige Zuständigkeit" nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ab dem 2. Oktober
2001 allenfalls die des Beklagten selbst für die Zeit von Anfang September bis zum 1.
Oktober 2001 nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII in Betracht komme. Auch
bei Annahme eines Hilfebeginns am 18. Juni 1998 hätten die Eltern im übrigen zu
diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Vielmehr sei
der Kindesvater damals bereits seit 15 Mo-naten in Haft gewesen. Vor dem Hintergrund
der familiären Gewalttat und der schwerwiegend gestörten familiären Verhältnisse sei
davon auszugehen, dass der Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T1. mit
Haftantritt aufgegeben habe. So sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Eheleute ihre
früheren Lebensbeziehungen nach der Entlassung hätten wiederaufnehmen wollen.
Erstmalige Kontakte zwischen den Eheleuten seien im Juli 1998 erfolgt. Konsequenz
sei die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ab dem 1. September 2001 gem. § 86 Abs.
4 Satz 1 SGB VIII und - soweit die Kindesmutter in der JVA C6. -C7. einen neuen
gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte - dessen Erstattungspflichtigkeit für die
klägerseits ab dem 2. Oktober 2001 erbrachten Jugendhilfeaufwendungen nach § 89 e
Abs. 2 SGB VIII.
16
Die Klägerin hat am 20. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren auf Kostenerstattung weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ihre
bisherigen Ausführungen wiederholt bzw. vertieft und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. September 2001
bis 31. August 2002 6.986,54 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Anhängigkeit der Klage zu zahlen.
18
Der Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung hat er auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen und vertiefend
ausgeführt, dass der Kindesvater von Beginn seiner Haftzeit an Kontakt zur
Kindesmutter gehalten habe. § 86 Abs. 4 SGB VIII greife auch nur, wenn sich
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- anders als hier bei Maßgeblichkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - die örtliche
Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten
Elternteils richte. Er berufe sich seinerseits für den Leistungszeitraum ab dem 1.
September 2002 auf einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII i.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.
22
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgege- ben.
Dabei ist das Verwaltungsgericht von einem Beginn der Leistung mit Aufnahme der
Hilfe zur Erziehung am 18. Juni 1998 ausgegangen, von einem gewöhnlichen
Aufenthalt beider Elternteile zu diesem Zeitpunkt in T1. und von einem Wegfall der -
ohne Beachtung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegebenen - örtlichen Zuständigkeit des
Klägers aufgrund der zeitgleichen Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in
M. zum 1. September 2001 nach Maßgabe von § 89 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 5
Satz 3, Abs. 4 SGB VIII mit der Folge, dass ein Gegenanspruch des Beklagten nach §
89 a SGB VIII jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin bestehe.
23
Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2005
zugelassene Berufung gegen diese Entscheidung wie folgt: Zu Unrecht verneine das
Verwaltungsgericht seinen Gegenanspruch aus § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dass die
Kindesmutter ihre Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin Anfang September
2001 aufgegeben habe, führe nicht zum Wegfall deren Zuständigkeit nach § 89 a Abs. 3
SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil nach dem mit dem
Entzug des Personensorgerechts am 9. November 1999 einschlägigen § 86 Abs. 5 Satz
2 SGB VIII die bis dahin gegebene Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 1
SGB VIII grundsätzlich bestehen bleibe, solange die Personensorge keinem Elternteil
zustehe. Die Zuständigkeit knüpfe nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt eines
Elternteils an, der nicht mehr personensorgeberechtigt sei. Weder die Aufgabe des
gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter am 1. September 2001 noch ihre
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen
Jugendamtes in Folge ihrer Inhaftierung habe - bei fiktiver Betrachtung ohne
Berücksichtigung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - die fortlaufende Zuständigkeit der Klägerin
nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB beseitigen können.
24
Es werde darüber hinaus zu Unrecht angenommen, er - der Beklagte - sei bereits am 1.
September 2001 nach § 86 Abs. 6 SGB zuständig gewesen. Soweit der Aufenthalt des
Hilfeempfängers in der Pflegestelle nach den Hilfeplänen seit Anfang 2001 auf Dauer
angelegt gewesen sei, habe das mangels Beteiligung seines Jugendamtes als
gerichtlich bestelltem Personensorgeberechtigten an der Hilfeplanung noch keine
Wirkung gezeitigt, sondern könne frühestens für den Zeitraum ab dem 1. April 2002
Berücksichtigung finden.
25
Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch von einer falschen Rechtsgrundlage für
den vorgeblichen Erstattungsanspruch der Klägerin ausgegangen.
26
Der Beklagte beantragt,
27
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
28
Die Klägerin beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Sie verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Den Umständen nach ha- be
man zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfeleistung schon nicht davon ausgehen
können, dass der Kindesvater nach seiner Entlassung wieder in seine frühere
Lebensbeziehung eintreten könnte und würde, so dass die Elternteile verschiedene
gewöhnliche Aufenthaltsorte gehabt hätten und sich die anfängliche örtliche
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII gerichtet habe. Auch bei Annahme eines
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes sei die spätere örtliche Zuständigkeit der
Klägerin jedenfalls trotz Entzugs der Personensorge mit der Aufgabe des gewöhnlichen
Aufenthalts der Kindesmutter in M. nach Maßgabe von § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4
SGB V entfallen. Die Auffassung, dass für die Anwendbarkeit der genannten
Vorschriften der Elternteil bei Aufgabe des Aufenthaltsortes die Personensorge noch
inne haben müsse, sei abzulehnen und führe im Ergebnis zur Durchbrechung tragender
Prinzipien der „wandernden Zuständigkeit", weil nämlich die Zuständigkeit vom
Aufenthaltsort der Eltern - hilfsweise der Kinder - abgekoppelt werde und ein
Jugendhilfeträger zuständig bleibe, der keine weiteren Anknüpfungspunkte zum Hilfefall
besitze. Dass der Umstand, dass die Personensorgeberechtigung keinem Elternteil
zustehe und insoweit keine Konkurrenzsituation gegeben sei, dies nicht zu rechtfertigen
vermöge, ergebe sich auch aus § 86 Abs. 3 SGB VIII, der die Zuständigkeit für eine
solche Fallgestaltung anders bestimme. Zudem lasse sich aus dem Verweis in § 86
Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf den maßgeblichen Elternteil auch nach § 86 Abs. 1 SGB VIII
schließen, dass bei einer entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 Satz 1 als
maßgeblicher Elternteil durchaus der (frühere) personensorgeberechtigte Elternteil
anzusehen und damit hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der
Leistung abzustellen sei. Demgegenüber beziehe sich § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nur
auf den hier nicht einschlägigen § 86 Abs. 1 SGB VIII.
31
Anders als der Beklagte meine, sei eine Umwandlung der Hilfeform „Bereit-
schaftspflege" in die Hilfeform „Vollzeitpflege" und damit die Ausrichtung des Verbleib
des Kindes bei der Pflegeperson auf Dauer rechtswirksam - namentlich auf Antrag des
Beklagten als gerichtlich bestelltem Vormund vom 16. Februar 2000 und unter
vorheriger Beteiligung von Herrn X1. vom Jugendamt des Beklagten am maßgeblichen
Hilfeplangespräch und dessen Umsetzung - bereits mit ihrem - der Klägerin - Bescheid
vom 25. Februar 2000 als damals nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständigem
Jugendhilfeträger erfolgt und die Prognose „auf Dauer" auch im Protokoll der
anschließenden Hilfeplanbesprechung vom 27. Februar 2001, an der der Beklagte
ebenfalls beteiligt gewesen sei, aufgeführt worden. Die maßgeblichen Voraussetzungen
für die Sonderzuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 6 SGB VIII seien mithin
mindestens ab 12. Februar 2001 gegeben gewesen. Aber auch soweit § 86 Abs. 6 SGB
VIII nicht zum tragen komme, weil man als Ausgangspunkt für die Zweijahresregelung
den 1. April 2000 annehmen wollte, sei der Beklagte mit der Aufgabe des gewöhnlichen
Aufenthaltes der Kindesmutter als maßgeblichem Elternteil in M. ab dem 1. Sep-tember
2001 nach § 86 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII oder jedenfalls nach § 86 Abs.
5 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden, da das Kind bei
Hilfebeginn in seinem Bereich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteilig-ten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge (7
Hefte) Bezug genommen.
33
Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die mit Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 zugelassene und auch im übrigen
zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Die gegen ihn gerichtete Klage ist nicht begründet. Zwar ist ein Anspruch der Klägerin
auf Erstattung von ihr für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002
im Fall T. S. gem. § 86c SGB VIII verauslagter Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 33
SGB VIII i. H. v. 6.986,54 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit auf der Grundlage
von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bejahen (1.); sie kann den Beklagten aber deshalb
nicht in Anspruch nehmen, weil in der Geltendmachung dieses Anspruches eine
unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegt, weil dem Beklagten seinerseits für den
genannten Leistungszeitraum ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 89a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehen würde.
37
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten ist nach §
89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein
örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat,
von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit zuständig geworden ist. In diesem Sinne hat die Klägerin als bisher örtlich
zuständige Trägerin Aufwendungen erbracht, die sie von dem Beklagten als nach dem
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworde-nen Träger an sich ersetzt
verlangen kann.
38
Die Klägerin war seit dem Umzug der Kindesmutter am 13. September 1999 nach M. der
für die Leistungserbringung bis zum Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
zuständige Jugendhilfeträgerin.
39
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zuständigkeit
bei Beginn der Leistung noch gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII ungeachtet des
sorgerechtlichen Status nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes beider El-
ternteile gerichtet hat und danach zunächst der Beklagte zuständig gewesen ist.
40
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Beginn der
Leistung im vorliegenden Fall der Beginn der Hilfe zur Erziehung für den
Hilfeempfänger gem. §§ 27, 30 SGB VIII am 18. Juni 1998 war. Namentlich entspricht
die Abgrenzung zu der vorausgegangenen Hilfe nach § 19 SGB VIII dem vom
Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Leistungsbegriff,
41
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004
42
- 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584,
43
wonach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden
jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen erfasst werden,
sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. In diesem Sinne ergab sich mit der
Rückkehr der Kindesmutter in den eigenen Haushalt eine geänderte Bedarfssituation.
Auch wenn man aber dieser Auffassung nicht folgen und von der Einheitlichkeit und
Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung ausgehen wollte,
44
vgl. den Fall des BayVGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS
57, 415.
45
die dann indes nicht schon mit der Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch dessen
Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie X. ab Juni/Juli 1997, wohl aber seit
Hilfegewährung gem. § 19 SGB VIII ab dem 19. Februar 1998 anzunehmen wäre,
46
dazu dass eine vorausgegangene Bereitschafts-pflege als Inobhutnahme i. S. v. § 42
SGB VIII andersartig ist: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K 2931/05 -,
ZfSH/SGB 2007, 151 -
47
änderte sich an der anfänglichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 1 SGB
VIII wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes beider Elternteile auch zu dem dann
maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nichts.
48
Trotz seiner Inhaftierung am 24. Oktober 1997 hatte der Kindesvater nämlich seinen
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehelichen Wohnung in T1. zumindest bis in
das Jahr 1999 hinein beibehalten. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt insoweit
in Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I zutreffend gewürdigt. Es
hat sich dabei insbesondere an die vom Bun- desverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 4. Juni 1997 aufgestellten Kriterien
49
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997
50
- 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751,
51
gehalten. Für die gegenläufige Annahme der Klägerin, es sei nicht damit zu rechnen
gewesen, dass der Kindesvater nach seiner Entlassung aus der Haft wieder in seine
früheren Lebensbeziehungen eintreten könnte und würde, gibt es hingegen keine
hinreichenden Anhaltspunkte: Im Ergänzungsgutachten des Diplompsychologen V. I.
vom 23. Dezember 1997 (Bl. 176 ff. Verwaltungsvorgänge Heft 4) heißt es vielmehr,
dass sich die Kindesmutter auch nach Inhaftierung ihres Ehemannes mit diesem sehr
verbunden erlebt habe. Das Paar schreibe sich oft, die Kindesmutter nutze die
eingeschränkten - zweimal im Monat eine halbe Stunde - Besuchsmöglichkeiten ihres
Mannes. Sie hoffe, dass es ihrem Mann ermöglicht werde, eine Langzeittherapie
aufzunehmen. Nach der Inhaftierung ihres Mannes gehe die Kindesmutter davon aus,
wieder mit diesem zusammen leben zu wollen, erkläre aber auch, „das letztendlich
heute nicht zu wissen, wie sich das alles weiter entwickelt". Im Bericht des Beklagten
vom 22. Januar 1998 (Bl. 233 f. der Verwaltungsvorgänge Heft 4) wird ergänzend
angegeben, dass die Kindesmutter ihren Mann nach eigenen Angaben einmal in der
Woche für ca. eine halbe Stunde in der Justizvollzugsanstalt besuche. In ihrem
Gnadengesuch vom 9. Juli 1998 (Bl. 360 der Verwaltungsvorgänge Heft 5) betont die
Kindesmutter dementsprechend, zusammen mit dem Kind nie einen Besuchskontakt mit
52
ihrem inhaftierten Ehemann ausgelassen zu haben, nachdem das Jugendamt aufgrund
der Misshandlung das Sorgerecht entzogen habe. Nach einem Bericht des
Jugendamtes des Beklagten vom 25. August 1998 an das Amtsgericht B. hat die
Kindesmutter den Kontakt zu ihrem Ehemann in der JVA nicht abbrechen lassen,
besucht ihn regelmäßig und nimmt zu diesen Be-suchen auch den Hilfeempfänger mit.
Auch wenn die Kindesmutter nach dem Vermerk des Jugendamtes des Beklagten vom
21. August 1998 (Bl. 385 f. der Verwaltungsvorgänge Heft 5) durchaus Änderungen in
ihrer Beziehung zum Kindesvater verspürt hat und sich nicht sicher gewesen ist, ob
dieser mit ihrer inzwischen geänderten Persönlichkeitsstruktur umgehen könne, hat sie
bei alledem die Beziehung als solche seinerzeit noch nicht in Frage gestellt. Deutlich
wird das durch die in diesem Vermerk wiedergegebene Frage der Kindesmutter, ob das
Jugendamt die Einwilligung geben müsse, wenn ihr Ehemann mal für ein Wo-chenende
„nach Hause" wolle. In seinem Antrag auf Ehescheidung vom 29. No-vember 1999 geht
der Kindesvater dementsprechend von einem Getrenntleben auch erst seit Januar 1999
aus (Bl. 260 der Verwaltungsvorgänge Heft 7).
Mit dem Umzug der allein sorgeberechtigten Mutter des Hilfeempfängers (die Belassung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei dem Jugendamt des Beklagten im Beschluss
des Amtsgerichts B. vom 4. Juni 1997 ist nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII
unschädlich) nach C3. und der dortigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts
am 18. Februar 1999 ist gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII C3. zuständig
geworden; mit dem Umzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin
am 13. September 1999 ist diese nach dem Prinzip der „wandernden Zuständigkeit"
zuständig geworden.
53
Der Entzug des Sorgerechts durch den Beschluss des Amtsgerichts B. vom 9.
November 1999 hat nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit der Klägerin geführt.
Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt nämlich die bisherige Zuständigkeit bestehen,
solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht.
54
Die bisherige Zuständigkeit i. S. v. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann entgegen der
pauschalen Behauptung in Teilen der Literatur,
55
vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 31; W. Schellhorn, in:
Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 40; Grube, in: Hauck, SGB VIII,
Stand: November 2006, § 86 Rdnr. 26,
56
nicht nur die nach § 86 Abs. 1 bzw. Abs. 1 bis 3 SGB VIII sein. Dieser einseitige Verweis
der Kommentatoren ist damit zu erklären, dass die Möglichkeit einer abweichenden
Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII schlichtweg übersehen
wird.
57
Vgl. DIJuF-Gutachten vom 8. Mai 2000 - J 3.315 My - in DAVorm 2000, 400 ff. (402 f.).
58
Weder die Verwendung des Begriffes „bisherige" noch die Gesetzessystematik oder
Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregeln geben eine derartige einschränkende
Auslegung zwingend vor. Vor dem Hintergrund der mit dem gewöhnlichen Aufenthalt
des sorgeberechtigten Elternteils „wandernden" Zuständigkeit trifft es insoweit nicht zu,
dass es nach der Struktur des § 86 Abs. 5 SGB VIII auf die Personensorge nur im
Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern ankommt
und spätere Änderungen der Personensorge
59
- abgesehen von der Übertragung der Personensorge von einem Elternteil auf den
anderen - im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII keine Rolle spielen.
60
So aber missverständlich: BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 - 12 B 02.1664 -,
FEVS 57, 421.
61
Die Interessenlage ist vielmehr auch bei einer vorherigen Zuständigkeit nach § 86 Abs.
5 Satz 1 SGB VIII die gleiche. Auch bei Verlust des alleinigen Sorgerechts und
unterschiedlichem Aufenthaltsort der Eltern geht das Anknüpfungsmerkmal für die
örtliche Zuständigkeit verloren. Die bisherige Zuständigkeit i. S. v. § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII ist deshalb in einem solchen Fall nicht die (noch weiter zurückliegende)
frühere Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern die bis dahin zuletzt
bestandene Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
62
So auch Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. 42, m. w. N.; und DIJuF- Gutachten
vom 8. Mai 2000, a.a.O., Reisch, in: Jans/Happe/ Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3.
Aufl., 35. Lfg. Dezember 2006, § 86 KJHG Rdnr. 62; VG Regensburg, Urteil vom 13.
März 2003 - RO 8 K 02.1086 -; ZSpr., Entscheidung vom 7. Oktober 1999 - B 98/98 -
EuG 57, 186 ff. (192 f.).
63
An dem Auseinanderfallen des gewöhnlichen Aufenthalts der Elternteile, aufgrund
dessen die Sorgeberechtigung als sekundärer Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der
Zuständigkeit bei konkurrierenden gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Eltern dient,
64
vgl. Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a,
65
hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass der sorgeberechtigte Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt - d.h. hier die Kindesmutter durch Umzug von C3. nach M. -
zuvor erneut an einen anderen Ort als den Aufenthaltsort des Kindesvaters verlegt. Auch
für diesen Fall lässt sich der Grundnorm des § 86 Abs. 1 SGB VIII das gesetzgeberische
Bestreben entnehmen, im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt Veränderungen in
der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer
Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dementsprechend plädiert auch Wiesner,
a.a.O., im Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 SGB VIII im Ergebnis zutreffend dafür, dass
eine an den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils anknüpfende
Zuständigkeit durch den Entzug des Sorgerechtes während der Leistungserbringung
unberührt bleibt.
66
Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Ok-tober 2004 - 5 B 770/03 -, FEVS 56, 107.
67
Eben dies wird durch die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII erreicht. Eine Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit an dem letzten
Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils erscheint vor dem Hintergrund,
dass bei Entzug des Sorgerechts häufig das örtliche Jugendamt zum Vormund bestimmt
wird, auch durchaus sachgerecht. Selbst wenn es sinnvoller sein sollte, für die örtliche
Zuständigkeit im Fall, dass keinem Elternteil das Personensorgerecht zusteht, am
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen, muss die bisherige Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII jedenfalls „de lege lata" akzeptiert werden.
68
Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O.
69
Im übrigen spricht gegen eine andere Anknüpfung, dass es bei einer Kopplung an den
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zu erheblichen Problemen bei
der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes dieser Person kommen könnte.
70
Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 KJHG Rdnr. 63, m. w. N.
71
Bis zum 12. Februar 2001 ist es in Ermangelung weiterer Änderungen der für die
Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Umstände bei der Zuständigkeit der
Klägerin geblieben. An dem genannten Tag - und damit bereits vor dem Beginn des
streitigen Erstattungszeitraums am 1. September 2001 - hat ein Zuständigkeitswechsel i.
S. d. § 89c Abs. 1 SGB VIII stattgefunden, weil der Beklagte nach § 86 Abs. 6 Satz 1
SGB VIII zuständiger Jugendhilfeträger geworden ist. Nach dieser Vorschrift ist oder
wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der für die Anknüpfung der Zuständigkeit an
den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII - hier den
Wohnort der Familie X. in I. - zum einen erforderliche mindestens zweijährige Aufenthalt
des Hilfeempfängers in der Pflegestelle war hier am 12. Februar 2001 gegeben. Denn T.
S. hatte sich seit dem 12. Februar 1999 fortlaufend in der Pflegefamilie X. aufgehalten.
Mit der Umwandlung des Bereitschaftspflegeverhältnisses in ein Dauerpflegeverhältnis
zum 1. April 2000 durch Bescheid an den Amtsvormund vom 25. Februar 2000 und
Schreiben an die Pflegeeltern vom 8. März 2000 rechtfertigte sich zum anderen auch die
Prognose eines künftigen Verbleibs des Kindes auf Dauer bei diesen Pflegeeltern.
Diese zukunftsoffene Ausrichtung des Verbleibs des Hilfeempfängers bei der
Pflegeperson entsprach der Anregung des Pflegekinderdienstes des Beklagten bei dem
Hilfeplangespräch vom 16. März 2000, das im Protokoll der Hilfeplanfortschreibung
wiedergegeben ist. Die danach bereits im März 2000 gerechtfertigte Prognose „auf
Dauer" wird in dem auf der Grundlage des Hilfeplangesprächs vom 27. Februar 2001
gefertigten Protokoll der Hilfeplanfortschreibung bestätigt.
72
Das Gesetz verlangt bei alledem für die Maßgeblichkeit der Prognose „auf Dauer" nicht,
dass ihr zugrunde liegende Hilfepläne auch rechtmäßig - etwa gem. § 36 unter
Beteiligung der Personensorgeberechtigten - zustande gekommen sind.
73
Vgl. zu den Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., §
36 Rdnrn. 1 und 8 a. E.
74
Auswirkungen auf eine Prognose kann allenfalls die alsbaldige Aufhebung eines
Hilfeplans infolge eines solchen formellen Fehlers haben. Eine Aufhebung ist hier aber
nicht erfolgt. Abgesehen davon lässt sich angesichts der Teilnahme von Herrn X1. als
Bediensteten des Beklagten und der von diesem nicht in Abrede gestellten
innerbehördlichen Abstimmung zwischen Pflegekinderdienst einerseits und dem
Amtsvormund beim Jugendamt des Kreises C. andererseits nicht vor einer fehlenden
Beteiligung des Kreises C. als gerichtlich bestelltem Vormund ausgehen. Frau X2. hatte
ihre Einbeziehung als gem. § 55 Abs. 2 SGB VIII mit der Ausführung der Aufgaben des
Vormunds beauf-tragte Kreisbedienstete im letzten Abschnitt des Antrags auf
Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33 SGB VIII vom 16. Februar 2000
selbst angesprochen.
75
2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grund- sätzen
des Verwaltungsrechts gehört,
76
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 3.98 -, NJW 1998,
3135; Urteil vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337; Heinrichs, in: Palandt,
BGB, 66. Aufl., § 242 Rdnr. 17,
77
kann die Klägerin dennoch den nach dem Vorstehenden gegebenen Erstattungs-
anspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht geltend machen. Denn die
Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist missbräuchlich, wenn eine Leistung
gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre.
78
Vgl. zur Fallgruppe „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est": Heinrichs, in:
Palandt, a.a.O., § 242 Rdnr. 52 m. w. N.
79
Dieses Prinzip greift auch insoweit, als ein Erstattungspflichtiger - hätte er selbst
unmittelbar geleistet - vom Erstattungsberechtigten seinerseits Erstattung verlangen
könnte. Vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Prozess
von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und die
Leistungserbringung nur fiktiv angenommen wird, ist dabei nicht die Geltendmachung
des Gegenerstattungsanspruches innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnisnahme von
den erstattungsbegründenden Tatsachen in entsprechender Anwendung des nach § 37
Satz 1 SGB I auch für den Bereich der Jugendhilfe einschlägigen § 111 SGB X zu
verlangen.
80
Vgl. zu § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen nach dem SGB VIII: Kunkel in LPK-
SGB VIII, a.a.O., § 89 f. Rdnr. 14,
81
Ein danach vielmehr ohne weiteres berücksichtigungsfähiger Gegenanspruch auf
Erstattung stünde dem Beklagten, hätte er selbst unmittelbar geleistet, hier nach § 89a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu.
82
Gemäß dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer
Zuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu
erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Vor dem zum 12. Februar 2001
anzunehmenden Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII war zuständiger
Jugendhilfeträger hier die Klägerin ihrerseits (s.o.) und hat diese Zuständigkeit bei
fiktiver Betrachtung bis zum Ende des streitbefangenen Erstattungszeitraums auch
später nicht verloren. Andernfalls wäre die Klägerin im von ihr geltend gemachten
Erstattungszeitraum ab dem 1. September 2001 auch nicht der zuständige örtliche
Träger nach § 86c SGB VIII mehr gewesen.
83
Die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII als bisherige
Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist in Konsequenz der vom
Senat vertretenen Gesetzesauslegung nicht dadurch entfallen, dass die
84
- weiterhin nicht sorgeberechtigte - Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M.
zum 1. September 2001 aufgegeben hat. Geht man davon aus, dass § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII in der Änderung der Personensorge einen Grund für die Neubestimmung der
Zuständigkeit sieht und sich insoweit gegen eine wan-dernde, an den gewöhnlichen
Aufenthalt eines Elternteils anknüpfende Zustän-digkeit entscheidet, sondern vielmehr
85
die bisherige Zuständigkeit festschreibt, lassen spätere Änderungen des gewöhnlichen
Aufenthaltes eines oder beider Elternteile - abgesehen von der Begründung eines
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - die
bisherige Zuständigkeit unberührt.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.
86
Das gilt auch für eine etwaige Wiederbegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der
Kindesmutter in der JVA C6. -C7. .
87
Dementsprechend kann mangels Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes der
Kindesmutter seit Entzug des Personensorgerechts am 9. November 1999 auch nach §
89a Abs. 3 SGB VIII keine Änderung in der Person des kostenerstat- tungspflichtigen
Trägers der Jugendhilfe eingetreten sein. Nur wenn sich wäh-rend der Gewährung der
Leistung in Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche ge-wöhnliche Aufenthalt ändert, wird nach
dieser Vorschrift dementsprechend der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der
ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.
88
Der Beklagte ist auch nicht in Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 86
Abs. 4 SGB VIII erstattungspflichtig geworden. Auch im Rahmen der fiktiven Betrachtung
gelten nach § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeitsregelungen des § 86 Abs. 4
SGB VIII nur entsprechend, soweit eine Anknüpfung an die Aufenthaltsverhältnisse der
Eltern oder eines Elternteils nicht mehr in Frage kommt.
89
Vgl. W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. 46.
90
Das ist aber dann, wenn über § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an einer Zuständigkeit
festgehalten wird, die sich nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII aus dem - bisher
unmittelbar maßgeblichen - gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten
Elternteils ergab, gerade nicht der Fall. So gesehen bezieht sich § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB
VIII nur auf den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
91
Vgl. ZSpr., Entsch. vom 7. Oktober 1999
92
- B 98/98 - EuG 57, 186 (191 f.).
93
Der Elternteil muss bei Aufgabe des Aufenthaltes die Personensorge mithin noch
innehaben, weil der Gesetzgeber nur unter dieser Voraussetzung der
Konkurrenzsituation zwischen den beiden Elternteilen für die Bestimmung der
Zuständigkeit keine zukünftige Bedeutung mehr beimisst.
94
Ähnlich VG Regensburg, Urteil vom 13. März 2003 a.a.O.
95
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
96
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt
aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind. Namentlich fehlt es an einer Grundsätzlichkeit, weil sich das
98
Verständnis des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unschwer bereits aus Wortlaut und
Systematik des Gesetzes ergibt.
99