Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.1995

OVG NRW (streitwert, tätigkeit, inkrafttreten, widerruf, gkg, beschwerde, kläger, approbation, heilpraktiker, wert)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1105/96
Datum:
19.11.1995
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1105/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6962/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
begegnet keinen Bedenken.
2
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für
nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig
gewordene Verfahren, die sich auf "Heilkunde" im weitesten Sinne beziehen, nimmt der
Senat unter Berücksichtigung der mit den entsprechenden behördlichen Verfügungen
verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beispielsweise in Verfahren, die die
Erteilung oder den Widerruf der ärztlichen Approbation betreffen, einen Streitwert von
130.000,-- DM und bei Verfahren, die sich auf die Erteilung oder den Widerruf einer
ärztlichen Berufserlaubnis beziehen, einen solchen von 80.000,-- DM an. Bei Verfahren,
die sich auf die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beziehen, legt der Senat einen
Streitwert von 50.000,-- DM zugrunde. Da sich die Tätigkeit als Heilpraktiker ohne
entsprechende Erlaubnis als unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt, erscheint
unter Berücksichtigung einer angenommenen durchschnittlichen jährlichen
Gewinnmöglichkeit aus dieser Tätigkeit dieser Wert auch in Fällen der Untersagung der
Ausübung der Heilkunde gerechtfertigt. Angesichts des im Streitwertbeschluß des
Verwaltungsgerichts zitierten, bereits nach dem Inkrafttreten des
Kostenrechtsänderungsgesetzes ergangenen Beschlusses des früher für
entsprechende Verfahren zuständigen 5. Senats des erkennenden Gerichts (5 B
2213/94) sieht der Senat jedoch im vorliegenden Fall von einer Heraufsetzung der
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ab. Er weist aber darauf hin, daß künftig
in vergleichbaren Fällen der Untersagung der Ausübung der Heilkunde ein Streitwert
von 50.000,-- DM zugrundegelegt wird. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Minderung des
festgesetzten Streitwertes rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht benannt.
3
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
4
5