Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.1996

OVG NRW (material, firma, genehmigung, begehren, anfechtungsklage, begründung, umfang, entsorgung, gutachten, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2946/93
Datum:
14.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2946/93
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8414/91
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung, die in einer ihr vom Beklagten
erteilten Teilbaugenehmigung enthalten ist.
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Die Klägerin erwarb 1988 von der N. -Röhrenwerke-AG einen Teil des Geländes des
ehemaligen Rohrwalzwerks der Firma N. in E. -M. , um dort einen neuen zentralen
Betriebshof zu errichten und anschließend mehrere andere Betriebshöfe im Stadtgebiet
von E. aufgeben zu können. Das Gelände des bestehenden Betriebshofs in E. -E.
veräußerte die Klägerin an die E. -C. -AG, die dort ihre Niederlassung E.
zusammenfassen wollte. In dem Vertrag mit der E. -C. -AG verpflichtete sich die
Klägerin, das Gelände des Betriebshofs E. bis zum 31. Dezember 1991 geräumt zu
übergeben.
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Mit der Firma N. als Veräußerin des neuen Betriebsgeländes vereinbarte die Klägerin
u.a., daß das Gelände bis zum 30. Juni 1989 saniert und bebauungsfähig zu übergeben
sei; die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
einschließlich Entsorgung entsprechend dem Sanierungskonzept oblag nach dem
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Vertrag der Firma N. . Auch die Stadt E. erwarb Teilflächen des Geländes der
ehemaligen Röhrenwerke und schloß mit der Firma N. einen Sanierungsvertrag.
Unter dem 28. Oktober 1988 wurde eine Abbruchgenehmigung für einige Hallen im
Bereich des künftigen Betriebshofs der Klägerin erteilt. Die Gebäude wurden
abgebrochen, der Bauschutt zerkleinert und im Bereich der späteren Baumaßnahme
wieder eingebaut. In der Folgezeit wurde festgestellt, daß im Bereich der geplanten
Betriebswerkstatt der Klägerin PCB-haltiges Material im Boden vorhanden war. In einem
von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 12. März 1990 (Seite 11 des
Erläuterungsberichts) heißt es hierzu:
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"Bezüglich des Standortes der geplanten Betriebswerkstatt deuten die Befunde der
Voruntersuchungen und der jetzt durchgeführten Untersuchung darauf hin, daß mit
hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Bereich teufenunabhängig mit punktförmigen PCB-
Belastungen im eingebauten RCL-Material sowie im zentralen Bereich in den liegenden
Sand-Kiesen der Niederterrasse zu rechnen ist.
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Verbindliche Grenzwerte, die einen Handlungsbedarf in Richtung einer Schutz-,
Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahme bedingen, liegen z.Zt. nicht vor. Bezüglich der
diskutierten Grenz- und Richtwerte wird auf Kapitel 4.2 der vorliegenden Untersuchung
und auf die vom Büro des Unterzeichnenden mit Datum vom 12.1.90 erstellte
Ausarbeitung verwiesen."
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In einem weiteren ersten Nachtrag vom 12. April 1990 (S. 5/6 des Erläuterungsberichts)
heißt es:
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"Der derzeit anstehende und auf der Basis der vorliegenden Untersuchungen der Büros
Dr. I. und Dr. U. durchzuführende Aushub von PCB-belastetem RCL-Material im Bereich
der Betriebswerkstatt wird demnach neben den punktuell nachgewiesenen PCB-
belasteten Bereichen sowohl unbelastetes als auch vermutlich höher belastetes
Material erfassen. Eine fundierte Prognose über die zu erwartenden Mittelwerte der
PCB-Belastung in den derzeit anzulegenden, verschiedenen Hauffwerken (siehe dazu
Aushubkonzept) ist nach den vorliegenden Befunden nicht möglich. Es bleibt
abzuwarten, ob sich der Lösungsansatz eines separaten Aushubs gemäß den
ermittelten Belastungszuständen nach der abschließenden Beprobung als richtig
erweist."
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Bereits unter dem 16. Juni 1989 hatte die Klägerin beim Beklagten einen Bauantrag
bezüglich der Errichtung einer Betriebswerkstatt für Straßenbahnen und Werkstatt-
/Sozialtrakt gestellt. Mit Schreiben vom 20. März 1990 beantragte die Klägerin für dieses
Verfahren eine Teilbaugenehmigung, "um mit den Erd- und Fundamentarbeiten
unverzüglich beginnen zu können". Mit weiterem Schreiben vom 10. April 1990 wies sie
darauf hin, der Anfangstermin 17. April 1990 für das Bauvorhaben der Betriebswerkstatt
sei von ihr unbedingt einzuhalten, um nicht Vertragsstrafen an E. -C. zahlen zu müssen,
die derzeit bei 500.000,-- DM im Monat lägen.
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Unter dem 12. April 1990 erteilte der Beklagte der Klägerin daraufhin die
Teilbaugenehmigung Nr. 6-4178/89 für die Erd- und Fundamentarbeiten bezüglich des
Vorhabens Errichtung von Werkstatthallen für die Betriebswerkstatt "Straßenbahn". Nr.
10 der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen lautet:
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"Für die gesamten Aushubmaßnahmen ist der unteren Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde (UWAB) ein Fachgutachter mit einschlägigen Erfahrungen und
Kenntnissen im Bereich Abfall zu benennen.
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Vom Bauantragsteller ist für die Maßnahme ein verantwortlicher Bauleiter
(Abfallbeauftragter) als Ansprechpartner vor Ort zu benennen.
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Basierend auf den vorliegenden Ergebnissen der Bodenuntersuchung (Gutachten Dr. I.
Phase VII (n)/Phase VIII (d) sowie Gutachten Dr. U. vom 12.03.90) ist vom Bauleiter ein
Aushub- und Entsorgungskonzept für die gesamten beim Aushub anfallenden
Materialien aufzustellen und der UWAB vorzulegen. Die Rahmenbedingungen wurden
mit dem von der RBG AG beauftragten Gutachterbüro Dr. U. und Partner am 29.03.90
mit der UWAB abgestimmt.
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Die UWAB ist rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Aushubarbeiten zu
benachrichtigen.
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Sollten bei den Aushubarbeiten Auffälligkeiten im Baugrund auftreten (Bauschutt,
Müllablagerungen, organische Abfälle, besondere Färbung, Geruch usw.), ist die UWAB
umgehend zu benachrichtigen.
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Die Erdarbeiten und der Abtransport des Aushubmaterials sind bis zur Freigabe durch
die UWAB einzustellen.
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Nach Abschluß der Aushubmaßnahmen ist formlos eine Abnahme der Baugrube bei der
UWAB zu beantragen, wobei
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- ein Bericht mit entsprechenden
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Kontrolluntersuchungen der Gruben-
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sohle beizufügen ist.
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Durch die Kontrolluntersuchungen ist sicherzustellen, daß nicht mehr als 2 mg/kg PCB
als tolerierbarer Schadstoffrestgehalt unterhalb des Baukörpers verblieben sind.
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Das beim Aushub anfallende Material ist dem Abfallgesetz entsprechend zu behandeln.
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Hiernach ist das Aushubmaterial in
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a) wiederverwertbares Material (Ver-
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wertungsgebot AbfG § 1 a Abs. 2)
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und
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b) solches, welches einer ordnungsge-
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mäßen Beseitigung zugeführt werden
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muß,
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zu separieren.
31
Für die zwischenzulagernden verunreinigten Bodenmaterialien sind Anträge auf
Genehmigung einer Zwischenlagerung bei der UWAB zu stellen.
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Die Abfallerzeugernummer wird auf Nachfrage von der UWAB erteilt.
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Die Entsorgung (Beseitigung oder Wiederverwertung) jeglichen Aushubmaterials ist
nach Menge, Art und Ort zu dokumentieren und diese Dokumentation (Belege etc.) der
UWAB spätestens zur Bauabnahme vorzulegen.
34
Während der Aushubmaßnahmen ist eine ständige Aufsicht durch den Fachgutachter
sicherzustellen.
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Es ist sicherzustellen, daß der Fachgutachter gegenüber den bauausführenden Firmen
weisungsbefugt ist.
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Während der Aushubarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich/gesättigte
Bodenzone sind aus den bestehenden Grundwassermeßstellen Proben zu entnehmen
und analysieren zu lassen.
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Der Probenabnahmezyklus und der Parameterumfang sind in Absprache mit der UWAB
festzulegen."
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Am 14. Mai 1990 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die am 17. April 1990
ausgehändigte Teilbaugenehmigung. Sie führte aus, der Widerspruch richte "sich in
erster Linie gegen die unter Ziffer 10 (Seite 5) der Nebenbestimmungen zur Auflage
gemachten Toleranzgrenze für PCB-Schadstoffe von 2 mg/kg unter dem Baukörper".
Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung sei zweifelhaft, weil das Bauaufsichtsamt
keine Rechtsgrundlage für die vorgegebenen Richtwerte genannt habe. Vorsorglich und
ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung werde sie - die Klägerin - zunächst
die Auflage erfüllen, um den Baufortschritt nicht zu gefährden, verwahre sich aber schon
jetzt gegen die Kostenlast. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1990
seine Erwägungen für die Festsetzung der Aushubschwelle dargelegt und die Klägerin
mitgeteilt hatte, ihr Widerspruch habe sich nicht erledigt, legte der Beklagte den
Widerspruch dem Regierungspräsidenten E. vor. Dieser wies mit
Widerspruchsbescheid vom 12. November 1991 - der Klägerin zugestellt am 15.
November 1991 - den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Am 11. Dezember 1991 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit
dem Begehren, die Teilbaugenehmigung vom 12. April 1990 wegen der
Nebenbestimmung Nr. 10 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen
vorgetragen, das gesamte vom Beklagten als Abfall qualifizierte Material - Belastung mit
mehr als 2 mg/kg PCB - sei entsorgt worden. Es habe sich um insgesamt etwa 8.000 t
gehandelt. Die letzte Charge sei am 20. Dezember 1991 auf eine Deponie bei
Emmerich verbracht worden. Das mit weniger als 2 mg/kg PCB belastete Material - ca.
2.000 m3 - sei bis November 1992 im Rahmen der Baumaßnahme unterhalb
versiegelter Flächen wieder eingebaut worden. Insgesamt sei zur Erfüllung der
Nebenbestimmung Nr. 10 ein Aufwand von ca. 2,3 Mill. DM angefallen, davon etwa 1,8
Mill. DM für die Entsorgung des Aushubmaterials.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, daß die "Nebenbestimmung Nr. 10" der Teilbaugenehmigung des
Beklagten vom 12. April 1990 zur Errichtung von Werkstatthallen auf dem Grundstück M.
Straße 40 in 4000 E. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten E. vom 12. November 1991 rechtswidrig war.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich im wesentlichen auf die Nebenbestimmung sowie den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten E. bezogen und nochmals seine
Erwägungen zur Festlegung des Grenzwerts von 2 mg/kg dargelegt.
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Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 28. Juli 1993 zugestellten Urteil hat das
Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daß die
Nebenbestimmung Nr. 10 der Teilbaugenehmigung insoweit rechtswidrig war, als in ihr
festgelegt wurde, durch die Kontrolluntersuchungen sei sicherzustellen, daß nicht mehr
als 2 mg/kg PCB als tolerierbarer Schadstoffgehalt unterhalb des Baukörpers verblieben
sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die
Klage sei als Anfechtungsklage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
Sie sei hinsichtlich der Festlegung des Grenzwerts für den PCB-Gehalt auch begründet,
weil diese Festlegung nicht im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW begründet
worden sei. Die betreffende Regelung innerhalb der Nebenbestimmung Nr. 10 verletze
die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten, weil sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1
VwVfG NW inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei.
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Der Beklagte hat am 30. August 1993 - einem Montag - Berufung eingelegt. Zur
Begründung trägt er insbesondere vor, die Klage sei bereits unzulässig. Ein
berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
erledigten Nebenbestimmung liege nicht vor, weil ein diesbezüglicher
Amtshaftungsprozeß der Klägerin aussichtslos wäre. Die Klägerin sei der
streitbefangenen Nebenbestimmung nachgekommen, obwohl diese nicht
bestandskräftig bzw. deren sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Die Klägerin
habe damit die Nebenbestimmung ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig erfüllt. Die
Klage sei aber auch insgesamt unbegründet. Die Grenzwertfestsetzung sei nicht wegen
fehlender Begründung rechtswidrig, denn Baugenehmigungen bedürften nach § 70 Abs.
1 Satz 2 BauO NW 1984 keiner Begründung. Im übrigen sei die Festsetzung des
Grenzwerts auch Gegenstand mehrerer Gespräche zwischen den Beteiligten vor
Erteilung der Teilbaugenehmigung gewesen. Die beanstandete Regelung sei auch
hinreichend bestimmt. Aus der Formulierung, daß nicht mehr als 2 mg/kg PCB unterhalb
des Baukörpers verbleiben dürften, ergebe sich der Bereich der notwendigen
Aushubmaßnahmen. Die maximale Verunreinigungstiefe und daraus resultierende
notwendige Aushubtiefe ergebe sich aus den vor Erteilung der Genehmigung
vorliegenden Gutachten. Auf diese Gutachten sei in der Nebenbestimmung ausdrücklich
hingewiesen worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Anschlußberufung
eingelegt und beantragt nunmehr,
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Teilbaugenehmigung vom 12. April
1990 ohne die Nebenbestimmung Nr. 10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. November 1991 zu erlassen.
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Zur Begründung legt sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse vor Erteilung der
Teilbaugenehmigung und den Zusammenhang der hier in Rede stehenden
Baumaßnahme mit der Räumung des Betriebshofs E. näher dar. Sie, die Klägerin, habe
Verhandlungen mit der Firma N. geführt, die eine Kostenübernahme für die Entsorgung
entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 10 wegen fehlender Rechtsgrundlage für die
Grenzwertfestlegung abgelehnt habe. Ein Amtshaftungsanspruch sei keineswegs
aussichtslos. Sie, die Klägerin, habe in der vorgenommenen Weise handeln müssen,
um den Baufortschritt nicht zu gefährden und nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch
gegenüber der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Firma N.
vorgreiflich. Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig, weil der festgesetzte Grenzwert
unverhältnismäßig niedrig sei. Der Beklagte habe sie auch zu Unrecht für die
Entsorgung in Anspruch genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs des
Regierungspräsidenten E. sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
und sonstigen Unterlagen verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist auch begründet, die zulässige Anschlußberufung der
Klägerin hingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin mit dem in der Berufungsinstanz
geänderten Begehren zulässigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO) weitergeführte Klage ist unbegründet.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Klägerin im
Berufungsverfahren nunmehr verfolgte Begehren, festzustellen, daß sie - bevor sich das
Verfahren durch vollständige Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. 10 zur
Teilbaugenehmigung vom 12. April 1990 erledigt hatte - gegenüber dem Beklagten
einen Anspruch auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ohne die sie belastenden
Regelungen der Nebenbestimmung Nr. 10 hatte. Mit diesem im Wege der zulässigen
Anschlußberufung im Berufungsverfahren neu formulierten Begehren ist die Klage
zulässig.
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Bereits mit ihrer Klageschrift vom 11. Dezember 1991 verfolgte die Klägerin der Sache
nach das Ziel, eine Teilbaugenehmigung mit Freigabe der Erd- und Fundamentarbeiten
für ihr zur Genehmigung gestelltes Vorhaben "Errichtung von Werkstatthallen für die
Betriebswerkstatt Straßenbahn" ohne die sie belastenden Regelungen der
Nebenbestimmung Nr. 10 zu erhalten. Sie hatte - ausgehend von der Auffassung, die
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Nebenbestimmung Nr. 10 sei als selbständige Auflage zur Teilbaugenehmigung einer
isolierten Anfechtung zugänglich - dieses Begehren ursprünglich in die Form einer
Anfechtungsklage gekleidet. Mit diesem Begehren konnte die Klage - solange sie sich
nicht erledigt hatte - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Nebenbestimmung Nr.
10 einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich war und das Petitum der Klägerin daher
mit möglicher Aussicht auf Erfolg nur im Wege der Verpflichtungsklage auf Erteilung
einer Teilbaugenehmigung ohne die belastenden Regelungen der Nebenbestimmung
Nr. 10 hätte verfolgt werden können.
In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
grundsätzlich mögliche Teilaufhebung eines Verwaltungsakts nur in Betracht kommt,
wenn abtrennbare, selbständige Teile des Verwaltungsakts rechtswidrig sind und nach
Aufhebung dieser selbständigen Teile der Verwaltungsakt ohne Änderung seines
übrigen Inhalts bestehen bleibt und nach dem von der Verwaltungsbehörde
hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvollerweise
bestehen bleiben kann. Steht die Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts mit dem
Gesamtinhalt des Verwaltungsakts in einem untrennbaren Zusammenhang, schränkt sie
insbesondere eine mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung
inhaltlich ein, so scheidet die isolierte Anfechtung und Aufhebung der
Nebenbestimmung aus.
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So: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73.72 - BRS 28 Nr. 111 m.w.N.; vgl.
auch: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - NVwZ 1984, 371 (372).
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Dies gilt insbesondere dann, wenn die angefochtene Nebenbestimmung mit dem
eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts in einem solchen Zusammenhang steht, daß
sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich
einschränkt und daß nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende
Teil des Verwaltungsakts entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte
Begünstigung enthielte.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - BRS 42 Nr. 176.
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So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung Nr. 10 war
einer isolierten Aufhebung nicht zugänglich, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen
kann, ob die isolierte Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung eine Frage der
Zulässigkeit oder der Begründetheit der Anfechtungsklage ist.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 (186).
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Die Nebenbestimmung Nr. 10 war nach dem vom Beklagten festgelegten
Regelungszusammenhang untrennbarer Bestandteil der mit der streitbefangenen
Teilbaugenehmigung ausgesprochenen Rechtsgewährung, nämlich der Freigabe der
Erd- und Fundamentierungsarbeiten für das anstehende Vorhaben. Die Klägerin sollte
hiernach mit dem für ihr Vorhaben notwendigen Erdaushub und den
Fundamentierungsarbeiten erst beginnen dürfen, wenn die Belastung des Bodens mit
schädlichem PCB-haltigem Material geklärt und dieses Material in der vom Beklagten
als erforderlich angesehenen Weise ordnungsgemäß entsorgt war. Aus diesem
Regelungszusammenhang konnte die Nebenbestimmung Nr. 10 nicht herausgelöst
werden, ohne daß ein vom Beklagten so nicht festgelegter Regelungstorso verblieben
wäre. Erst recht kann der festgelegte Grenzwert nicht isoliert aus dem
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Regelungszusammenhang herausgelöst werden; denn dann wäre die getroffene
Anordnung ohne Zielvorgabe und damit mangels Bestimmtheit nicht vollziehbar.
In dieser Situation hätte die Klägerin - solange sich die Nebenbestimmung Nr. 10 nicht
erledigt hatte - bereits im Klageverfahren zulässigerweise von der auf die
Nebenbestimmung Nr. 10 beschränkten Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage
auf Erteilung einer Genehmigung ohne die entsprechenden Einschränkungen
übergehen können. Dementsprechend kann ihr in der hier gegebenen Fallkonstellation,
in der sie zunächst die Anfechtungsklage erhoben hat und sodann - nach Erledigung
der Nebenbestimmung - zu dem in der Anfechtungsklage subsidiär enthaltenen
eingeschränkten Feststellungsbegehren als Hauptantrag übergegangen ist, auch der
Übergang zu einem umfassenderen Fortsetzungsfeststellungsbegehren, das der hier
sachgerecht gewesenen Verpflichtungsklage als "Eingangsklage" entspricht, nicht
verwehrt werden. Nichts anderes hat die Klägerin zulässigerweise mit der
Anschlußberufung getan, nachdem im Berufungsverfahren auf Grund der teilweisen
Klageabweisung und nur vom Beklagten fristgerecht eingelegten Berufung zunächst nur
ein Teil des Klagebegehrens beim Senat anhängig war.
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Die weiteren Voraussetzungen für den Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, insbesondere ein Feststellungsinteresse der Klägerin,
liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, vor. Insoweit kann
gemäß § 130b VwGO auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
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Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin bis zur Erledigung der
Nebenbestimmung Nr. 10 keinen Anspruch darauf hatte, eine nicht durch
entsprechende Regelungen eingeschränkte Teilbaugenehmigung für die Erd- und
Fundamentarbeiten zu erhalten.
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Die von der Klägerin begehrte Teilbaugenehmigung ohne die von ihr beanstandeten
zusätzlichen Regelungen hätte nach den hier einschlägigen §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 71
Abs. 1 BauO NW 1984 (vgl. nunmehr §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 BauO NW 1995)
nur erteilt werden dürfen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstanden, und die Genehmigungserteilung hätte - mangels anderweitiger
Regelung - gemäß §§ 70 Abs. 5 BauO, 71 Abs. 1 NW 1984 zur Folge gehabt, daß mit
Zugang der Genehmigung die genehmigten Arbeiten ohne weiteres hätten durchgeführt
werden dürfen. Der Beklagte durfte die von der Teilbaugenehmigung erfaßten
Bauarbeiten jedoch nicht uneingeschränkt freigeben, weil dem öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstanden.
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Vor Erteilung der Teilbaugenehmigung war vom Beklagten insbesondere zu prüfen,
welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Umfang und die Behandlung des
Bodenaushubs zu stellen waren, damit auf der Baustelle zulässigerweise die
Fundamentierungen abgeschlossen werden konnten, auf deren Grundlage dann die
noch zu genehmigenden Bauwerke zu errichten waren. Insoweit steht zwischen den
Beteiligten außer Streit, daß der Boden im Bereich der zu errichtenden
Werkstattgebäude mit PCB-haltigem Material belastet war, das zumindest teilweise als
Abfall zu qualifizieren war und nicht auf Dauer unter den künftigen Bauwerken
verbleiben konnte, ohne daß Gefährdungen - insbesondere des Grundwassers - zu
besorgen waren. Diese sich bereits aus den vor Erteilung der Teilbaugenehmigung
eingeholten Sachverständigengutachten ergebende Einschätzung hat die Klägerin auch
in ihrem nach Erteilung der Teilbaugenehmigung mit dem Beklagten geführten
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Schriftwechsel geteilt; streitig zwischen den Beteiligten war und ist nicht etwa die Frage,
daß im künftigen Werkstattbereich eine Bodensanierung überhaupt stattfinden mußte,
sondern allein die Frage, in welchem Umfang und zu wessen Lasten diese Sanierung
zu erfolgen hatte.
Die zur Bebauung mit den Werkstattgebäuden vorgesehene Fläche war hiernach eine
Altlast-Verdachtsfläche im Sinne von § 28 Abs. 2 LAbfG, wobei hier letztlich
dahinstehen kann, ob es sich um eine Altablagerung im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3
LAbfG oder um einen Altstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 LAbfG handelte.
Bei einer solchen Altlast- Verdachtsfläche konnte der Beklagte als untere
Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 Abs. 1 LAbfG) und damit zuständige Behörde gemäß §
31 Abs. 2 LAbfG Untersuchungen verlangen und gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG zur
Gefahrenabwehr Dekontaminationsmaßnahmen anordnen. Eine solche Entscheidung
hat das im Baugenehmigungsverfahren vom Bauaufsichtsamt des Beklagten
eingeschaltete Amt 19 getroffen, indem es die Aufnahme der letztlich in der
Nebenbestimmung Nr. 10 getroffenen Regelungen in die Baugenehmigung mit seinem
an das Amt 63 gerichteten Schreiben vom 6. April 1990 gefordert hat. Dabei unterliegt
die Rechtmäßigkeit der Forderung nach zusätzlichen Untersuchungen keinem Zweifel;
strittig ist - neben der Verantwortlichkeit der Klägerin - letztlich allein die Frage, ob das
vorgegebene Ziel der Dekontaminierung (Verbleib von max. 2 mg/kg PCB als
tolerierbarer Schadstoffrestgehalt unterhalb des Baukörpers) gerechtfertigt war.
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In dieser Situation konnte der Beklagte die Bauarbeiten nicht uneingeschränkt freigeben
und damit auf weitere Untersuchungen und eine Dekontaminierung - in welchem
Umfang auch immer - verzichten. Ob er die grundsätzlich gerechtfertigten Forderungen
seines Amts 19 nach weiteren Untersuchungen und einer Dekontaminierung als
Nebenbestimmung zum Regelungsinhalt der Teilbaugenehmigung machen durfte, oder
ob er gehalten war, die Erteilung der Teilbaugenehmigung bis zum Abschluß der
abfallrechtlich erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen zurückzustellen, ihre
Wirksamkeit an den Abschluß dieser Prüfungen und Maßnahmen als Bedingung zu
knüpfen oder gar die Teilbaugenehmigung, auf deren Erteilung die Klägerin nachhaltig
drängte, zu versagen, kann letztlich dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob die
abfallrechtlichen Anforderungen gegenüber der Klägerin oder der Firma N.
durchzusetzen waren. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte vor Klärung und
abschließender Abwicklung des abfallrechtlich relevanten Sachverhalts den Bau als
solchen nicht freigeben konnte. Ein Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten
Teilbaugenehmigung stand der Klägerin hiernach vor endgültiger Abwicklung der
abfallrechtlichen Anforderungen nicht zu, ohne daß es insoweit auf deren genauen
Inhalt ankommt.
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Die Klage war damit in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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