Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.06.1997

OVG NRW (einstweilige verfügung, antragsteller, auflösung, bundesamt, beteiligung, antrag, verfügung, hauptsache, versetzung, untergang)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 189/97.PVB
Datum:
02.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 189/97.PVB
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 L 3280/96.PVB
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die Beschwerde mit dem Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember
1996 - 33 L 3280/96.PVB - dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung
unter Androhung zulässiger Zwangsmittel zu untersagen, die Versetzung der
Angestellten, Arbeiter und Beamten vom Rechenzentrum der Bundeswehr W. zum
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ohne ordnungsgemäße Beteiligung des
Antragstellers, des Bezirkspersonalrats bei der Wehrbereichsverwaltung III und des
Personalrats beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung durchzuführen,
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hat keinen Erfolg.
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Die Entscheidung über sie ergeht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in entsprechender
Anwendung der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
iVm §§ 935, 936, 937 und 944 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ohne Anhörung der
Beteiligten und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den
Vorsitzenden des Fachsenats.
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Vgl. zu dieser Kompetenz in Fällen dieser Art: OVG NW, Beschluß vom 20. März 1991 -
CB 28/90 - mit weiteren Nachweisen.
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Der Antrag ist bereits wegen - inzwischen - fehlender Beteiligtenfähigkeit des
Antragstellers unzulässig. Durch Eingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr
W. in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Wirkung zum 1. Januar 1997
ist das Rechenzentrum der Bundeswehr W. als selbständige Dienststelle nicht mehr
existent. Seine Auflösung und der mit ihr verbundene Untergang als selbständige
Dienststelle ist vollständig und endgültig durchgeführt worden. Dies hat zugleich zum
Untergang des Antragstellers als einer Stelle iSd § 10 des Arbeitsgerichtsgesetzes
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geführt, die als Beteiligter im Beschlußverfahren Rechte geltend machen kann. Denn
die Existenz des Antragstellers ist von derjenigen Dienststelle abhängig, welcher er zum
Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG, zugeordnet ist und
deren Beschäftigte ihn im Wege der Wahl gebildet haben, §§ 12 ff. BPersVG (vgl. auch
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG).
Vgl. zu den Rechtsfolgen einer vollständigen und endgültigen Auflösung einer
Dienststelle im gegebenen Zusammenhang: BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember
1991 - 6 P 5.91 -, PersV 1992, 256, 257 f. sowie Bay. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1996
- 17 P 96.916 -, Der Personalrat 1997, 79 und Nieders. OVG, Fachsenat für
Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 L 246/96 -.
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Daß eine für Fälle wie hier generell denkbare Rechtsnachfolge für den Antragsteller
tatsächlich eingetreten sein könnte, ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller fehlt danach
jede Antragsberechtigung.
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Vgl. zur Rechtsfolge einer während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entfallenden
Beteiligtenfähigkeit: BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 6 P 1.83 -, Buchholz
238.35 § 61 HessPersVG Nr. 2.
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Der Antrag wäre im übrigen auch deshalb erfolglos geblieben, weil der mit ihm verfolgte
(Verfügungs-)Anspruch auf Untersagung einer Maßnahme voraussichtlich schon seiner
Art nach, d. h. als Untersagungsanspruch, nicht hätte durchgreifen können.
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Vgl. zum prinzipiellen Ausschluß materieller Sachansprüche wie dem hier geltend
gemachten: BVerwG, Beschluß vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 -, Der Personalrat 1995,
423 (425) und Beschluß vom 27. Juli 1990 - PB 12.89 - Der Personalrat 1990, 297 (298);
Nieders. OVG, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 19.
März 1997 - 18 L 821/96 -.
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Unabhängig davon ist der prozessual geltend gemachte Anspruch von dem
Antragsteller aus einer für erforderlich gehaltenen Versetzung hergeleitet worden,
welche von der dafür zuständigen Stelle aber nicht beabsichtigt worden ist. Der
Anspruch ist letztlich auf die Sicherung der Beteiligung an einer tatsächlich nicht
beabsichtigten Maßnahme gerichtet; er bezweckt damit mittelbar die Durchführung einer
anderen als der beabsichtigten Maßnahme. Ein darauf gerichtetes Recht steht der
Personalvertretung indes generell nicht zu. Die Beteiligung an einer
zustimmungspflichtigen, tatsächlich von der zuständigen Dienststelle aber nicht
beabsichtigten Maßnahme kann deswegen auch nicht im Wege der einstweiligen
Verfügung durch Untersagung der tatsächlich beabsichtigten - nicht
zustimmungspflichtigen - Maßnahme "gesichert" werden. Dies hat seinen Grund darin,
daß im Wege der einstweiligen Verfügung unter den dazu bestehenden besonderen
Voraussetzungen allenfalls erreicht werden kann, daß der Antragsteller einstweilen so
gestellt wird, als hätte er den Prozeß zur Hauptsache schon gewonnen (sog. faktische
Vorwegnahme der Hauptsache). Nicht möglich ist es aber, durch einstweilige Verfügung
ein Ergebnis zu erstreben, welches über das im Hauptsacheverfahren erreichbare -
wenn auch nur mittelbar - noch hinausgehen würde. Im Verfahren zur Hauptsache hätte
der Antragsteller - seine weitere Existenz in diesem Zusammenhang unterstellt - aber
nicht die Beteiligung an einer gerade nicht beabsichtigten Maßnahme erstreiten können.
Ihm ist deswegen auch die "Sicherung" eines solchen Beteiligungsrechtes im Rahmen
des erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes versagt.
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Auf die Frage, ob hier eine Versetzung erforderlich gewesen wäre, kommt es nach allem
nicht an. Eine derartige Maßnahme wäre hier im übrigen schon deswegen nicht
erforderlich gewesen, weil der mit der Auflösung des Rechenzentrums und seiner
Eingliederung in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung verbundene
Dienststellenwechsel jedenfalls nicht mit einem Wechsel des Arbeitsortes und/oder der
Arbeitsaufgaben verbunden gewesen ist und auch die sonstigen Rechtsverhältnisse der
Beschäftigten des Rechenzentrums durch die Zusammenlegung mit dem Bundesamt für
Wehrtechnik und Beschaffung nicht berührt worden sind.
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Vgl. dazu allg.: BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 P 18.78 -,
Personalvertretung 1980, 151 f. sowie Beschluß vom 19. Februar 1987 - 6 P 11.85 -,
Personalvertretung 1987, 510 sowie Hess. VGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 -
HPVTL 2659/89 -, PR 1993, 459 f.).
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Ebenso kann unentschieden bleiben, ob der Antrag - wie geschehen - (auch) gegen den
Beteiligten zu 2) gerichtet werden konnte. Daß der Antragsteller jedenfalls nicht
Beteiligungsrechte anderer Mitwirkungsorgane geltend machen kann, hat das
Verwaltungsgericht bereits zutreffend zugrundegelegt.
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Der Umstand, daß durch die Auflösung einer Dienststelle auch die Funktionsträger der
Personalvertretung ihrer Aufgaben verlustig gehen, ist gesetzlich erfaßte Folge dieser
Art des Ausscheidens aus einer Personalvertretung. Die entsprechende
personalvertretungsrechtliche Funktion ist ihrem Träger nicht um seinetwillen, sondern
immer nur mit Blick auf seine Aufgaben übertragen. Fehlt es indes an dem
erforderlichen sachlichen Substrat für das übertragene "Amt" wegen Auflösung der
Dienststelle, entfällt zwangsläufig auch dieses "Amt". Schließlich ist die Wirksamkeit der
Auflösung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. als selbständige Dienststelle nicht
dadurch in Frage gestellt, daß die Beschäftigten dieser Dienststelle nunmehr von einem
Personalrat vertreten werden, den sie nicht gewählt haben. Dieser Zustand ist vielmehr
zwangsläufige Folge des Organisationsrechtes des dafür zuständigen
Dienststellenleiters. Der dadurch eingetretene, vom Antragsteller beanstandete Zustand,
ist zudem nur vorübergehender Natur, weil das Wahlrecht der in Rede stehenden
Bediensteten für die nächste Wahl in keiner Weise in Frage gestellt wird (vgl. insoweit
auch § 6 Abs. 3 BPersVG).
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht
anfechtbar.
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