Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2000

OVG NRW: rechtliches gehör, kosovo, abschiebung, verwertung, unterlassen, verfahrensbeteiligter, bekanntgabe, konkretisierung, datum, erfahrung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4529/99.A
Datum:
05.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4529/99.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3225/98.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine
Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG dargelegt.
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Zwar rügen die Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht gegen das Gebot
verstoßen hat, rechtliches Gehör zu gewähren, indem es ohne vorherige Bekanntgabe
der maßgeblichen Erkenntnisquellen entschieden hat. Denn insoweit genügt es nicht,
mit der Eingangsverfügung ohne Konkretisierung auf "die der Kammer vorliegenden
Unterlagen über die Situation im Herkunftsland" hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn
- wie hier - im Tatbestand des angegriffenen Urteils sodann angegeben wird, diese
Unterlagen seien als "Lageakten" beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des mit
asylrechtlichen Verfahren befassten Gerichts, diejenigen Erkenntnismittel, auf die es
seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorab bestimmt bezeichnet den
Verfahrensbeteiligten mitzuteilen.
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Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa Beschlüsse
vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, E 70, 180 (189) und vom 2. Mai 1995 - 2 BvR
611/95 -, NVwZ- Beilage 8/1995, 57, sowie GK-AsylVfG § 78 Rdnrn. 322ff.
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Ein Verfahrensbeteiligter kann sich jedoch nur dann auf diesen Verfahrensfehler
berufen, wenn er zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen
unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß
abzuwenden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben weder den mit der
Eingangsbestätigung verbundenen Hinweis, der im Übrigen der gerichtsbekannten
verfahrenswidrigen und immer wieder gerügten Praxis auch anderer Kammern des
Verwaltungsgerichts
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vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 95,
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232, vom 27. März 1996 - 14 A 706/96.A -, vom 7. Mai 1996 - 14 A 1363/96.A - und vom
8. August 1997 - 14 A 3453/97.A -,
ähnelt, noch die allein mit einer Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen
Bescheides begründete Ablehnung von Prozesskostenhilfe und auch nicht die
mündliche Verhandlung zum Anlass genommen, das Verwaltungsgericht aufzufordern,
die Erkenntnismittel im Einzelnen zu benennen, die es zu verwerten beabsichtigt. Die
Kläger haben nicht dargelegt, dass ein solche Aufforderung als - etwa nach der
Erfahrung in anderen Verfahren - zwecklos unterlassen worden ist. Dem Senat ist auch
nicht aus anderen Verfahren bekannt, dass sich das Verwaltungsgericht bei
entsprechender Aufforderung geweigert hätte, pflichtgemäß die einzelnen
Erkenntnismittel mitzuteilen.
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Im Übrigen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt. Die Kläger
machen insoweit zwar konkret geltend, das Verwaltungsgericht habe den
Feststellungen auf Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks zur abschiebungsrelevanten
Lage im Kosovo im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG Pressemeldungen ohne vorherigen
Hinweis zugrunde gelegt. Sie legen dann aber lediglich dar, dass sie bei
ordnungsgemäßem Hinweis zur Frage der drohenden Abschiebung in das übrige
Jugoslawien vorgetragen hätten. Diesem Vortrag fehlt jeder Bezug zu den
Erkenntnissen, deren Verwertung gerügt wird. Das Verwaltungsgericht hat - worauf die
Kläger zutreffend hinweisen - zwar auf Seite 6 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es
für die Beurteilung von Abschiebungshindernissen nur auf das Kosovo ankomme, weil
eine Abschiebung in die übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien nicht drohe.
Dabei hat es sich aber erkennbar nicht auf die gerügten Erkenntnisse über die Lage im
Kosovo gestützt.
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Der Frage, ob Albanern aus dem Kosovo auf absehbare Zeit die Abschiebung in andere
Teile der Bundesrepublik Jugoslawien droht, kommt die insoweit außerdem geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat verneint dies wie der 13. Senat
des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung.
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Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A
3334/94.A - sowie Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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