Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2010

OVG NRW (beschwerde, schule, verwaltungsgericht, antrag, aufgaben, erfahrung, tätigkeit, beurteilung, ausschluss, anordnung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1324/09
Datum:
11.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1324/09
Schlagworte:
Lehrer Qualitätsanalyse Abordnung Anforderungsprofil
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen im
Wege der Abordnung zu besetzenden Dienstposten eines
Qualitätsprüfers im Dezernat 4 Q der Bezirksregierung
(„Qualitätsanalyse an Schulen“) vorläufig freizuhalten.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu
sichern wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Ausschluss der Antragstellerin aus dem
Bewerberkreis für die ausgeschriebene Abordnungsstelle einer Qualitätsprüferin bei der
Bezirksregierung L. im Dezernat 4 Q begegne keinen rechtlichen Bedenken, weil die
Antragstellerin das konstitutive Anforderungsprofil - eine Führungsfunktion in einer
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Schule oder einem Studienseminar entsprechend § 54 LVO - nicht erfülle. Die
Beschränkung des Bewerberkreises durch den Antragsgegner sei in Ausübung des
dem Dienstherrn insoweit zukommenden organisatorischen Ermessens erfolgt und mit
Blick darauf, dass die Qualitätsanalyse Teil der Schulaufsicht sei, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass die Antragstellerin die in § 54 LVO
umschriebenen Vorgaben nicht erfüllt. Sie sieht vielmehr in der Verengung des
Bewerberkreises einen zu Lasten der Antragstellerin gehenden Verstoß gegen Art. 33
Abs. 2 GG, weil diese aufgrund des abgeschlossenen Studiums im Fernstudiengang
Schulmanagement die Anforderungen des Dienstpostens im Gegensatz zu den anderen
Bewerbern bereits ab Beginn der Abordnung erfülle. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der
Senat verweist zunächst hinsichtlich des Maßstabes der gerichtlichen Überprüfung auf
die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen
Beschluss. Ausgehend davon ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Vergabe
des fraglichen Dienstpostens von der Erfüllung der in § 54 LVO normierten
Voraussetzungen für den Wechsel in die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes
abhängig zu machen, nicht sachwidrig. Hierfür spricht bereits, dass die Qualitätsanalyse
wie aus der Vorschrift des § 86 Abs. 5 SchulG ersichtlich Aufgabe der Schulaufsicht ist.
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Vgl. LT-Drs. 14/1572 Seite 107 f.
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Jedenfalls aber ist mit Blick auf das Tätigkeitsfeld der Qualitätsprüfer auszuschließen,
dass der Antragsgegner bei der Festlegung des hier streitigen Teils des
Anforderungsprofils das ihm zukommende organisatorische Ermessen überschritten
hätte. Seine Erwägung, die Aufgaben der Qualitätsprüfer erforderten Erfahrung in den
mit der Leitung einer Schule verbundenen Aufgaben, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerde demgegenüber einwendet, die Antragstellerin verfüge aufgrund
ihres Studiums über die für die Tätigkeit als Qualitätsprüfer erforderlichen Kenntnisse,
stellt dies ungeachtet der Frage, ob der Einwand in der Sache zutrifft die Einschätzung
des Antragsgegners nicht in Frage. Wenn der Antragsgegner für die sachgerechte
Bewertung der vielfältigen Abläufe im Bereich der Schulverwaltung und -organisation,
der umfassenden, von der Erstellung der Stundenpläne und der Beurteilung von
Lehrkräften über die Verantwortlichkeit für den Haushalt der Schule bis zur
Wahrnehmung von Personalangelegenheiten und Aufgaben des Dienstvorgesetzten
reichenden Tätigkeit und Verantwortung der Schulleitung sowie der Beurteilung der
Qualität des Unterrichts mehrjährige praktische Erfahrung auf diesen Aufgabenfeldern
verlangt, beruht das auf sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Bei
diesem Ausgangspunkt vermag allein die theoretische Befassung mit Aspekten der
Pädagogik, des Schulrechts und der Schulentwicklung sowie des Personal- und
Qualitätsmanagements die geforderte Erfahrung nicht zu ersetzen. Vor diesem
Hintergrund sind auch die weiteren Einwände der Beschwerde im Schriftsatz vom
9. September 2009, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, zumindest im Fall der
Antragstellerin von dem Erfordernis der Führungsverantwortung abzusehen, nicht
geeignet, die Sachgerechtigkeit des Anforderungsprofils und den auf diesem
beruhenden Ausschluss der Antragstellerin von dem Auswahlverfahren in Frage zu
stellen.
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Soweit die Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das
Verwaltungsgericht rügt, ist nicht erkennbar, inwieweit der behauptete Gehörsverstoß für
das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von Bedeutung sein kann. Im Übrigen hatte
die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, alle aus ihrer
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Sicht maßgeblichen Aspekte des Falles vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus
ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung
zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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