Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2006

OVG NRW: firma, waffengesetz, kontrolle, straftat, holland, waffenbesitz, quittung, ordnungswidrigkeit, rechtsverletzung, vollstreckung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 524/05
Datum:
31.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 524/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizu¬trei¬benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor
der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der am 8. Oktober 1930 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1974 im Besitz eines
Jagdscheins. Nachdem ihm bereits 1972 in F. ein befristeter Waffenerwerbsschein
ausgestellt worden war, erteilte ihm der Beklagte 1974 die Waffenbesitzkarte Nr. , in die
fünf Waffen eingetragen wurden. Jeweils auf Antrag des Klägers wurden in der
Folgezeit in jene Waffenbesitzkarte drei weitere Jagdwaffen eingetragen, zuletzt unter
der laufenden Nr. 8 ein im Juli 1975 gekaufter Drilling. Im Dezember 1977 stellte der
Beklagte dem Kläger zusätzlich die Waffenbesitzkarte Nr. aus und trug darin die im
Dezember 1977 erworbene KK-Waffe Anschütz ein. In diese Waffenbesitzkarte wurden
auf einen "i.A." für den Kläger gestellten Antrag vom 6. Dezember 1979 drei an diesem
Tag bei der Firma I1. gekaufte Waffen und dann im Dezember 1986 – wiederum auf
einen "i.A." gestellten Antrag - eine Repetierbüchse eingetragen, die der Kläger im
selben Monat ebenfalls bei der Firma I. in N. erworben hatte.
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Am 5. April 1978 erwarb der Kläger eine weitere Büchse des Herstellers Walther. Eine
Anzeige des Erwerbes beim Beklagten erfolgte zunächst nicht. Des weiteren erwarb der
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Kläger zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt eine Kipplaufbüchse des
Herstellers Holland & Holland. Im November 2002 sprach der Kläger beim Beklagten
vor. Er brachte neben den beiden zuletzt genannten Waffen drei weitere Waffen zur
Anmeldung und bat um Eintragung in eine Waffenbesitzkarte, weil er die Waffen
veräußern wolle. Er habe alle Waffen bei der Firma I. erworben und sei davon
ausgegangen, dass die Waffen für ihn angemeldet würden. Eine Überprüfung ergab,
dass die drei weiteren Waffen bereits in der Waffenbesitzkarte Nr. unter den laufenden
Nrn. 3, 4 und 7 eingetragen waren. Daraufhin zeigte der Kläger den Verlust dieser
Waffenbesitzkarte an.
Nachdem der Beklagte gegenüber dem Kläger den Vorwurf einer Straftat des illegalen
Waffenbesitzes wegen der nicht eingetragenen Waffen erhoben hatte, zeigte sich der
Kläger selbst bei der Staatsanwaltschaft N. an. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Ermittlungsverfahren (36 Js 1019/02) gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
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In der Folgezeit gab der Kläger verschiedene Waffen ab. Eingetragen sind in der
Waffenbesitzkarte Nr. noch zwei Revolver und eine Bockflinte und in der
Waffenbesitzkarte Nr. eine Doppelflinte und eine Repetierbüchse.
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Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2003 die dem Kläger
gemäß den Waffenbesitzkarten Nrn. und erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und
ordnete das Überlassen bzw. Unbrauchbarmachen der Waffen für den Fall an, dass der
Kläger nicht binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides die Waffen einem
Berechtigten überlasse bzw. unbrauchbar machen lasse. Weiterhin erhob der Beklagte
von dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 84,00 EUR. Den gegen diesen Bescheid
erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N. mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte sie im
wesentlichen an: Der Kläger habe mehrfach gegen das Waffengesetz verstoßen. Für ein
Abweichen von der einschlägigen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 iVm Nr. 1
Buchstabe c) WaffG lägen keine Gründe vor. Der Kläger habe über Jahrzehnte hinweg
nicht kontrolliert, ob Eintragungen in seine Waffenbesitzkarte ordnungsgemäß erfolgt
seien.
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Am 27. August 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat
er im wesentlichen vorgetragen: Zutreffend sei, dass er zwei Schusswaffen nicht
rechtzeitig angemeldet habe. Deshalb sei er aber nicht waffenrechtlich unzuverlässig.
Es liege kein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Der genaue Zeitpunkt
des Erwerbs der jeweiligen Waffen sei unbekannt. Nach seiner Erinnerung habe er
beide Waffen zur selben Zeit bei der Firma I. in N. erworben. Seine Angaben im
November 2002 zu unterschiedlichen Erwerbszeitpunkten müsse er bei näherem
Nachdenken revidieren. Der Verstoß sei auch nicht gröblich. Er habe die Anmeldung
nur leicht fahrlässig unterlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Firma I. , wie
von ihm beauftragt, die Eintragung der Waffen in die Waffenbesitzkarte beantragt habe.
Das Unterlassen sei auch keine Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit zu
bewerten. Im Übrigen sei der Verstoß auch deshalb nicht schwerwiegend, weil die
Waffen im Falle einer rechtzeitigen Anmeldung ohne jegliche Prüfung von
Zuverlässigkeit und Bedürfnis eingetragen worden wären. Jedenfalls sei ein Abweichen
von dem Regeltatbestand angezeigt. Er selbst habe dem Beklagten den
waffenrechtlichen Verstoß unverzüglich nach der Feststellung des Versäumnisses
bekannt gemacht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Seit der unterlassenen
Anzeige sei im Übrigen nichts weiter vorgefallen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. Juli 2003
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe wiederholt gegen
die waffenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Dieser habe beide Waffen nicht zeitgleich
bei der Firma I. erworben. Ausweislich der Waffenhandelsbücher der Firma I. sei
die Büchse Walther im April 1978 veräußert worden. Die Kipplaufbüchse sei
demgegenüber in den Waffenbüchern der Firma I. nicht verzeichnet. Der Kläger
habe zudem im Verwaltungsverfahren selbst unterschiedliche Zeitpunkte des
Waffenerwerbs angegeben. Es liege ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche
Vorschriften vor. Es sei eine naheliegende Pflicht verletzt worden, aus der eine gewisse
Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gefolgert werden könne. Der unerlaubte
Waffenbesitz nach Ablauf der Antragsfrist von einem Monat ab dem Erwerb einer Waffe
zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte bewirke eine Straftat. Gründe für ein Abweichen
von der Regelvermutung lägen nicht vor. Der Kläger habe die beiden Waffen über einen
sehr langen Zeitraum illegal besessen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug
genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt,
dass ein Widerrufsgrund nicht vorliege. Entgegen der Auffassung des Beklagten greife
der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht zu Lasten des Klägers. Es lägen
die Voraussetzungen für ein Absehen von der Regelvermutung vor, weil die vom
Gesetzgeber bei der Regelfallbewertung vorausgesetzte Gefahr nicht gegeben sei. Da
auszuschließen sei, dass der Kläger weitere Waffen erwerben werde, sei ein
vergleichbarer erneuter Verstoß gegen die Vorgaben über die Anmeldung und
Eintragung von Waffen nicht zu erwarten.
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Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung wiederholt der Beklagte im wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen. Er hebt insbesondere darauf ab, dass sich der Kläger 24 Jahre nicht
gesetzeskonform verhalten habe. Auch seien drei weitere verspätete Anzeigen aus dem
Jahre 1974 und 1975 zu erwähnen, die darauf hindeuteten, dass der Kläger es mit der
Einhaltung der Ordnungsvorschriften nicht so genau nehme. Er verdiene kein Vertrauen
dahin, dass er jederzeit und in jeder Hinsicht mit seinen Waffen ordnungsgemäß
umgehe. Es liege ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor, ohne dass es
darauf ankomme, ob der Besitz der Waffen ohne eine entsprechende Anzeige eine
Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Es sei auch nicht glaubhaft, wenn
der Kläger ausführe, er habe die fehlende Eintragung erst 24 Jahre nach dem Erwerb
der Waffen bemerkt. Er habe schließlich in der Zwischenzeit weitere Waffen gekauft, die
ordnungsgemäß eingetragen worden seien. Der Kläger habe als sachkundiger
Waffenbesitzer eine nahe liegende Pflicht verletzt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der
Kläger die Waffen gleichzeitig erworben habe. In den Waffenhandelsbüchern der Firma
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I. sei eine Veräußerung einer Kipplaufbüchse nicht verzeichnet.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er insbesondere noch folgendes aus: Er
beabsichtige weiterhin, keine neuen Waffen zu erwerben. Der in Rede stehende
Verstoß gegen das Waffengesetz weise Bagatellcharakter auf. Auch deshalb sei von
der Regelvermutung abzusehen. Der Umstand, dass er versehentlich die Eintragung in
seine Waffenbesitzkarten nicht kontrolliert habe, sei lediglich leicht fahrlässig gewesen.
Er habe sich auf die Zusage der Firma I. , die Waffen eintragen zu lassen, verlassen
dürfen. Aus Anlass des Erwerbs weiterer Waffen sei er nicht verpflichtet gewesen, seine
beiden Waffenbesitzkarten komplett durchzulesen und auf Vollständigkeit zu
kontrollieren. Wenn in den Waffenhandelsbüchern der Firma I. die Veräußerung der
Kipplaufbüchse nicht vermerkt sei, belege dies einzig, dass die Bücher nicht vollständig
seien. Er habe eine Quittung des Waffenhändlers I. vorgelegt, aus der sich ergebe,
dass dieser den Kaufpreis für die Kipplaufbüchse erhalten habe. Deshalb obliege es
auch dem Beklagten, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass er die Waffen nicht
gleichzeitig gekauft habe. Von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei auch
mit Blick auf den Rechtsgedanken der Amnestieregelung des § 58 Abs. 8 WaffG
abzusehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
beigezogenen Strafakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zugelassene und vom Beklagten rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben.
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Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. Juli 2003 sind rechtmäßig.
Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. und waren mit allen ihren noch
aktuellen Eintragungen aufzuheben.
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Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Kläger in den Jahren 1974 bzw. 1977
erteilten Waffenbesitzkarten lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides vor, ohne dass es näherer Entscheidung bedarf, ob und
inwieweit auf die Vorgaben der bis zum 31. März 2003 geltenden Vorschriften des
Waffengesetzes abzustellen ist.
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Nach dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen § 45 Abs. 2 WaffG ist entsprechend der
Vorgängervorschrift § 47 Abs. 2 WaffG a.F. eine waffenrechtliche Erlaubnis zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis
hätten führen müssen. Dieser Sachverhalt ist hier erfüllt. Aufgrund des Verhaltens, das
der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz der im November 2002
der Behörde angezeigten Büchse Walther und der Kipplaufbüchse Holland & Holland
gezeigt hat, ist die für den (weiteren) Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.
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Es greift der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, der dem § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG
a.F. entspricht. Gründe für ein Absehen von der Regelvermutung liegen nicht vor.
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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) WaffG besitzt eine Person die für
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht,
wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes
verstoßen hat. Das ist hier der Fall.
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Dabei kann dahinstehen, ob sich die Annahme von wiederholten Verstößen verbietet,
weil der Kläger – ausgehend von seinem Vortrag – die Waffen, deren Eintragung in eine
Waffenbesitzkarte nicht innerhalb der nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG a.F.
vorgeschriebenen Frist beantragt wurde, zusammen bei der Firma I. in N.
erworben haben will.
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Dabei bleibt allerdings unklar, was er im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge tatsächlich
noch erinnert und worauf er die Behauptung stützt, er habe beide Waffen gleichzeitig
gekauft. Im November 2002 hatte er noch unterschiedliche Erwerbszeitpunkte für den
Erwerb der Kipplaufbüchse einerseits und der Büchse Walther andererseits angegeben.
Gegen einen solchen zeitgleichen Erwerb spricht auch, dass die Veräußerung der
Kipplaufbüchse – anders als die der Büchse - in den Büchern der Firma I. nicht
eingetragen ist. Nach den vorgelegten Auszügen ist insbesondere kein Erwerb am
gleichen Tag dokumentiert. Auch der Aussagewert der in Kopie vorgelegten, mit dem
Namenszug I. unterzeichneten Quittung über den Erhalt von 8000 DM für eine
Kipplaufbüchse ist eher gering. Denn es bleibt die Frage nach dem Unterzeichner, da
sich bei einem Vergleich des Schriftzuges "I. " mit der in den Verwaltungsvorgängen
befindlichen Unterschrift Zweifel an der Identität ergeben und zudem der Zusatz "i.A."
unverständlich ist, wenn die Quittung vom Firmeninhaber selbst stammen soll. Die
Kopie lässt auch weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Veräußerung noch auf den
der Bezahlung zu. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht. Denn auch wenn man im
Falle eines zeitgleichen Erwerbs der besagten Waffen von einem einheitlichen Verstoß
gegen das Waffengesetz ausgehen müsste, wäre dieser jedenfalls gröblich i.S.d.
Regelvermutung.
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Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes
gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem
Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei
Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen,
dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im
wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder
Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als
Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 – BVerwGE 101, 24;
Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28.
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Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den
genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im
Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil
er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder
gleichgültig gezeigt hat. Insoweit kann letztlich auch dahinstehen, ob sich der Kläger
wegen der unterbliebenen Anmeldung und Eintragung der beiden Waffen "nur"
ordnungswidrig verhalten oder auch wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar gemacht
hat. Denn jenseits dessen wiegt der relevante Verstoß gegen die Vorgaben des
Waffenrechts im gegebenen Zusammenhang schwer und erhellt das Verhalten des
Klägers, auch in subjektiver Hinsicht, dass er in hohem Grade nachlässig und
gleichgültig gehandelt hat, weil er für die Sicherheit der Allgemeinheit evident
bedeutsame und naheliegende, zudem keinen nennenswerten Aufwand erfordernde
Verhaltensanforderungen im Umgang mit Waffen missachtet hat.
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Die Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Der Kläger hat – weil bezogen auf
zwei Waffen – intensiv gegen die Verpflichtung verstoßen, die Eintragung von auf der
Grundlage des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a.F. erworbenen Waffen binnen einen Monats
anzuzeigen und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe
in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen. Der Verstoß gegen die
Eintragungsvorschriften stellt keine bloße Bagatelle dar. Denn der Eintragung kommt
eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Es soll gewährleistet werden, dass die
zuständige Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher
Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer
zuzuordnen sind. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den
Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von
Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen.
Die Bedeutung unterstreicht, dass durch die Unterlassung der Eintragung in Bezug auf
den weiteren Besitz der Waffen ein rechtswidriger Zustand entsteht, der sich nicht etwa
im bloßen Fehlen einer Formalie erschöpft. Denn das Antragserfordernis stellt klar, dass
der Inhaber eines Jagdscheins lediglich zum erlaubnisfreien Erwerb der von § 28 Abs. 4
Nr. 7 WaffG a.F. erfassten Langwaffen befugt ist, die tatsächliche Gewalt über diese
Waffen nach Ablauf eines Monats seit dem Erwerb dieser Waffen jedoch (zunächst) nur
aufgrund eines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und nach
Bescheidung dieses Antrags nur aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte ausüben
darf.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 – 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234.
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Die Dauer des so geschaffenen rechtswidrigen Zustandes trägt zum objektiven Gewicht
des vom Kläger gezeigten Fehlverhaltens bei.
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Das Verhalten des Klägers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Denn
bei der Eintragungspflicht handelt es sich um eine naheliegende Verpflichtung. Zudem
ist dem Kläger auch die Dauer des unberechtigten Besitzes der beiden Waffen
vorzuhalten. Denn auch diese beruht auf einem Verhalten, das nicht den Anforderungen
genügt, die an einen verantwortungsbewussten Waffenbesitzer zu stellen sind. Dieser
muss einen Überblick über seinen Waffenbesitz sowie über Inhalt und Reichweite
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seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse haben – was bei den zwei Karten des Klägers
auch leicht möglich ist. Das gilt auch gegenüber dem Vortrag des Klägers, darauf
vertraut zu haben, die Firma I. habe den Erwerb der Waffe bei dem Beklagten
angezeigt und die Eintragung veranlasst.
Hier spricht schon vieles dafür, dass die Behauptung, er habe die Firma I. mit der
Anmeldung beauftragt, den wahren Sachverhalt nicht trifft. Es bleibt schon unklar, ob
und gegebenenfalls welche seiner Besitzkarten der Kläger der Firma I. seinerzeit
überlassen haben will, um die Eintragung vornehmen zu lassen. Eine Überlassung der
Waffenbesitzkarte Nr. stand wohl nicht an, weil diese bereits mit acht Eintragungen voll
war. Dem Kläger war schon im Dezember 1977 eine weitere Waffenbesitzkarte
ausgestellt worden. Diese besitzt er heute noch, so dass er diese – wenn er sie denn
der Firma I. überlassen hat – ohne Eintragung zurückerhalten haben muss. Dass bei
einem solchen Rücklauf dem Kläger die fehlende Eintragung nicht aufgefallen sein soll,
widerspricht der Lebenserfahrung. Dies gilt hier um so mehr als in diese Karte bis dahin
erst eine Waffe eingetragen war, d.h. das Fehlen zweier weiterer Eintragungen mehr als
augenfällig war. Zudem handelte es sich jedenfalls bei der Kipplaufbüchse nach den
eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Selbstanzeige um eine antike
Sammlerwaffe, der wohl ein spezielles Interesse des Klägers galt.
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Letztlich muss dem aber nicht weiter nachgegangen werden, denn der Kläger hat in
jedem Fall in gröblicher Weise nachlässig verabsäumt, nachzuhalten, ob ihm die der
Firma I. überlassene Waffenbesitzkarte zurückgesandt worden war, und diese
gegebenenfalls zu kontrollieren bzw. alternativ zu prüfen, ob ihm eine neue
Waffenbesitzkarte zugesandt worden war. Es zeigt sich eine Nachlässigkeit, die in
Ansehung der genannten Zielsetzungen, die mit den Vorgaben des Waffenrechts über
die Eintragung von Waffen in Waffenbesitzkarten und der Ausweisfunktion von
Waffenbesitzkarten verfolgt werden, besonders schwer wiegt. Auch ist nochmals auf die
Dauer des entstandenen rechtswidrigen Zustandes zu verweisen. Wenn der Kläger über
die Dauer von 24 Jahren das Fehlen der Eintragung zweier Waffen nicht bemerkt haben
will, deutet dies auf ein Desinteresse gegenüber den Pflichten nach Nutzung des
Vorteils der Erwerbsberechtigung. Dass dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. gänzlich
außer Kontrolle geraten ist und er so nicht nachhalten konnte, ob und welche Waffen
eingetragen waren, entlastet ihn nicht, sondern zeigt eine falsche Einschätzung der
Bedeutung der Kontrolle des Waffenbestandes. Bei der Vorsprache beim Beklagten im
November 2002 hat der Kläger insgesamt fünf Waffen als wohl nicht eingetragen
angegeben. Dabei hat er – laut Aktenvermerk – vorgebracht, die Eintragungen für die
Waffen zu benötigen, um sie veräußern zu können. Wenn er davon ausgegangen wäre,
dass diese in einer verlorenen Waffenbesitzkarte eingetragen waren, hätte es
nahegelegen, nur den Verlust der Original-Waffenbesitzkarte anzuzeigen.
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Gründe, die ein Abweichen von der danach einschlägigen Regelvermutung aus § 5
Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Das gilt selbst für den
Fall, dass sichergestellt wäre, dass der Kläger keine neuen Waffen mehr erwerben wird.
Denn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zielt nicht darauf, lediglich
gleichartige Verstöße gegen das Waffengesetz zukünftig zu verhindern. Ihr ist ebenso
wie den Regeltatbeständen, die an eine bestimmte strafrechtliche Verurteilung
anknüpfen, die gesetzgeberische Einschätzung zu entnehmen, dass jemand, der
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat,
regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und die Frage begründet, ob
sein Umgang mit Waffen im übrigen zu einem Risiko führt, das nach den Maßstäben des
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Gesetzes nicht hingenommen werden soll. Es handelt sich um eine Typisierung in der
Weise, dass die aufgeführten genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel
der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit
rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im
Einzelfall diese Annahme entkräften.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 – 1 B 144.83 –, Buchholz
402.5 WaffG Nr. 36.
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Gründe, warum vorliegend diese Zweifel nicht angebracht wären, gibt es nicht.
Insbesondere ergeben sich keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die Missachtung
waffenrechtlicher Bestimmungen über den Erwerb und die Eintragung von Waffen
entgegen der erkennbaren Einschätzung des Gesetzgebers ausnahmsweise nur ein auf
Erwerbsvorgänge beschränkter Aussagewert beizumessen wäre. Dem steht schon das
Außer-Kontrolle-Geraten der Waffenbesitzkarte entgegen. Auch aus der Person des
Klägers ergeben sich keine relevanten Besonderheiten, die für die Gewährleistung
sprechen, dass entgegen dem gezeigten Verhalten künftig in Bezug auf Waffen streng
ordnungsgemäß – d.h. auch unter Beachtung der ordnungsrechtlichen Vorschriften –
gehandelt werden wird. Der Zeitraum, der seit dem Ablauf der missachteten
Anmeldefrist verstrichen ist, ist unerheblich, weil der Verstoß und der sich daran
anschließende – den Vorgaben des Waffengesetzes widersprechende - Waffenbesitz
bis November 2002 fortdauerte. Der geringe Zeitablauf bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheids rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss darauf, dass die
begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers inzwischen weggefallen wären.
Dass der Kläger sein Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten selbst offenbart und im
Hinblick auf den Vorwurf eines strafbewehrten unerlaubten Waffenbesitzes Strafanzeige
gestellt hat, lässt den Verstoß nicht in milderem Licht erscheinen. Das erste diente der
Ermöglichung einer Veräußerung der Waffen, das zweite der Abklärung des gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs. Dergleichen entkräftet nicht die nach dem Gesetz
angenommene Indizwirkung des gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des
Waffengesetzes.
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Schließlich ist auch der Amnestieregelung des § 58 Abs. 8 WaffG keine andere
Bewertung zu entnehmen. Die Vorschrift erschöpft sich darin, für bestimmte
Sachverhalte die Strafbewehrung aufzuheben, um so den Bestand illegal im Umlauf
befindlicher Waffen abzubauen. Ein solcher auf strafrechtliche Folgen eines unerlaubten
– und beendeten - Waffenbesitzes zielender Anreiz betrifft von vornherein nicht die
Indizwirkung des hier in Rede stehenden Geschehens.
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Die dem Kläger vor den aufgezeigten Verstößen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse
waren nach alledem zu widerrufen. Soweit die Waffenbesitzkarten Eintragungen
enthalten, die erst nach dem Erwerb der Waffen, deren fehlende Eintragung in eine
Waffenbesitzkarte dem Kläger vorzuhalten ist, erfolgt sind -das betrifft die 1979
eingetragene Doppelflinte und die 1986 eingetragene Repetierbüchse – und soweit
man vom selbständigen Erlaubnischarakter dieser Eintragungen ausgeht, liegen
jedenfalls die Rücknahmevoraussetzungen vor, weil die Eintragungen wegen der -
objektiv auch bereits seinerzeit - zu verneinenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gar
nicht hätten erfolgen dürfen, und mussten die Erlaubnisse vom Beklagten aufgehoben
werden (§ 45 Abs. 1 WaffG/ 47 Abs. 1 WaffG a.F.).
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Gegen die weiteren Regelungen in dem angefochtenen Widerrufsbescheid sind
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Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich, so dass sich weitere Ausführungen
erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision wird – entgegen dem ausdrücklichen Begehren des Klägers - nicht
zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt,
insbesondere das neue Waffengesetz in den vorliegend maßgeblichen Fragen keine
Besonderheiten aufweist, die einem Rückgriff auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum bisherigen Waffengesetz entgegenstehen könnten.
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