Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2005

OVG NRW: serbien und montenegro, asyl, gefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2910/05.A
Datum:
28.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2910/05.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1777/05.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der Rechtssache kommt die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist
geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien
(Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch
allgemein einer "extremen" Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2005 - 5 A 2768/05.A - mit weiteren
Nachweisen.
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Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 23.
September 2005. Die Antragsschrift benennt keine Gesichtspunkte, die einen
neuerlichen Klärungsbedarf begründen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
7