Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1998

OVG NRW (beschwerde, ablehnung, vorschlag, bundesrat, verwaltungsgerichtsbarkeit, entwurf, begründung, zustand, hauptsache, entlastung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 154/98
Datum:
05.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 154/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 4033/97
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens fallen den
Antragstellern zur Last.
G r ü n d e :
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Die außerordentliche Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.
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Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2
VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Regelung schließt nach
ihrem Sinn und Zweck auch die Anfechtung eines derartigen Beschlusses mit einer
außerordentlichen Beschwerde aus, wie sie als Rechtsmittel gegen andere
Entscheidungen in Fällen greifbarer Rechtswidrigkeit für statthaft gehalten wird.
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Bundesgerichtshof (BGH), Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 -, Neue
Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 136; weitere Nachweise bei Meyer- Ladewig in
Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnun g, Rz. 11 vor § 124
VwGO; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 31.
August 1995 - 4 B 195.95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-
Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 422.
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Die Regelung, daß Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der
Beschwerde angefochten werden können, ist auf Vorschlag des Bundesrates in das
Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, 1628, eingefügt worden. In seiner
Stellungnahme hat der Bundesrat seinen Vorschlag damit begründet, daß es eingedenk
der mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
angestrebten Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Beschleunigung der
gerichtlichen Verfahren nicht zweckmäßig sei, den bisherigen Zustand beizubehalten,
daß Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung
von Gerichtspersonen eingelegt werden könne. Der Bundesrat hat außerdem zur
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Begründung angeführt, der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit nehme den
Beteiligten den Anreiz, Ablehnungsgesuche allein deshalb anzubringen, um die
Entscheidung in der Hauptsache hinauszuzögern.
Bundestags- Drucksache 13/3943, S. 22 und 23.
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Dieser Vorschlag des Bundesrates ist in den abschließenden Beratungen und
Beschlüssen des Bundestages, des Bundesrates sowie des Vermittlungsausschusses
übernommen worden. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel, die
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit Beschlüssen der
Verwaltungsgerichte über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mehr zu befassen,
um die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten, zugleich die Hauptverfahren zu
beschleunigen und die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtes,
Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu bekämpfen, wird
nur erreicht, wenn jeder Rechtsbehelf zum Oberverwaltungsgericht bzw.
Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die außerordentliche
Beschwerde.
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Diese Auslegung des § 146 Abs. 2 VwGO stellt den wirksamen Rechtsschutz für die
Verfahrensbeteiligten nicht ernsthaft in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat es
nicht beanstandet, daß die Möglichkeit, Beschwerde gegen einen Beschluß über die
Ablehnung von Gerichtspersonen einzulegen, von Gesetzes wegen ausgeschlossen
wird, um die nächsthöhere Gerichtsinstanz zu entlasten.
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Beschluß vom 21. Juni 1997 - 2 BvR 308/97 -, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 45, 363, 375.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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