Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2004

OVG NRW: widerruf, aufschiebende wirkung, beurlaubung, beendigung, zukunft, beschränkung, schutzfrist, beamtenrecht, willkür, vergütung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1305/04
Datum:
01.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1305/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1407/04
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die von dem Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht
vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.
November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004
erhobenen Klage (Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 K 1546/04) wiederherzustellen,
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im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das öffentliche
Vollziehungsinteresse überwiege hier das private Suspensivinteresse des
Antragstellers schon deswegen, weil der im Streit stehende Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig sei. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 SUrlV,
dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Sonderurlaub, dessen Widerruf in Rede
stehe, sei dem Antragsteller allein zur Wahrnehmung einer bestimmten Tätigkeit als
Projektmanager (Experte) bewilligt worden. Im Zusammenhang mit der Verlagerung des
betreffenden Dienstpostens nach C. sei der Antragsteller aber nicht bereit gewesen,
auch dort die Tätigkeit fortzuführen. Er sei vielmehr nach Beendigung der vorgenannten
Tätigkeit der Personal-Service-Agentur "Vivento" zugewiesen worden; der dortigen
Verwendung diene die Gewährung des Sonderurlaubs indes nicht. Weitere
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Gesichtspunkte seien für die Entscheidung nicht relevant, weil § 15 Abs. 2 SUrlV
ausschließlich daran anknüpfe, ob der Urlaub zu einem anderen als dem beabsichtigten
Zweck verwendet werde. Schließlich bestünden auch gegen den rückwirkenden
Ausspruch des Widerspruchs keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Beschwerde wendet dagegen im Kern ein: Das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht einzig und allein darauf abgestellt, ob er die Tätigkeit als Projektmanager noch
weiter ausgeführt habe. Es hätte nicht - wie geschehen - die Tatsachen unberücksichtigt
lassen dürfen, die letztlich zu der Beendigung dieser Tätigkeit geführt hätten. Hierzu
gehöre insbesondere die Verlagerung des in Rede stehenden Dienstpostens nach C. .
Blieben diese Umstände gerichtlich ungeprüft, könnte die Antragsgegnerin unkontrolliert
Einfluss auf den Wegfall des Beurlaubungszwecks nehmen und damit die
Widerrufsvoraussetzungen selbst herbeiführen. Vorliegend habe die Deutsche Telekom
AG ohne schlüssige sachliche Grundlage den in Rede stehenden Dienstposten zu dem
betreffenden Zeitpunkt ins Ausland verlagert, und dies im Übrigen, ohne zugleich ein
den betroffenen Dienstposteninhaber identifizierendes Auswahlverfahren (sog.
Clearing-Verfahren) durchzuführen. Hierdurch seien seine eigenen schutzwürdigen
Interessen (u. a. Betreuungsbedürftigkeit seiner Tochter) nicht hinreichend
berücksichtigt und abgewogen worden. Seine Interessen drohten zudem gänzlich auf
der Strecke zu bleiben, weil auch die Arbeitsgerichte sie nicht in ihre Prüfung
einbezögen. Diese beschränkten sich vielmehr vor dem Hintergrund der im
Arbeitsvertrag enthaltenen Verknüpfung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Dauer
bzw. Beendigung der In-Sich-Beurlaubung auf eine Prüfung der Frage der Nichtigkeit
des Widerrufs dieser Beurlaubung. Des Weiteren fehle es für den erfolgten
rückwirkenden Widerruf an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. In
Anbetracht des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts des § 15 SUrlV müssten ergänzend
die für das allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht in § 49 VwVfG normierten
Grundsätze Anwendung finden. Jene sähen aber vorbehaltlich der - hier nicht
einschlägigen - Sonderfälle des § 49 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich nur den Widerruf
eines rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft vor. Von der
vom Verwaltungsgericht angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Widerrufsbescheides könne nach alledem keine Rede sein; ebenso
wenig lasse sich dann ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse
feststellen.
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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die zuvor dargelegte Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.
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In Fällen, in welchen - wie hier - nach dem zugrunde liegenden (als solchen
unstreitigen) Sachverhalt feststeht, dass ein bewilligter Sonderurlaub (aus welchen
Gründen auch immer) tatsächlich nicht mehr dem konkreten Bewilligungszweck
entsprechend verwendet wird, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Widerrufsentscheidung grundsätzlich kein Raum für weitergehende Überlegungen, wie
sie der Antragsteller in seiner Antragsbegründungsschrift anstellt. Dies erschließt sich
unmittelbar aus dem Umstand, dass die rechtliche Maßstabsnorm des § 15 Abs. 2 SUrlV
nicht nur keine weitergehenden inhaltlichen Voraussetzungen für den Widerruf
bestimmt, sondern darüber hinaus dem Dienstherrn auch kein Ermessen hinsichtlich
des "Ob" des Widerrufs einräumt, in dessen Rahmen dann ggf. eine Abwägung mit den
von der Widerrufsentscheidung betroffenen privaten Interessen stattfinden könnte. Liegt
eine nicht mehr dem Bewilligungszweck entsprechende Verwendung des
Sonderurlaubs vor, so ist demnach der Widerruf grundsätzlich ohne eine weitere
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Rechtsprüfung auszusprechen.
Ebenso im Ergebnis z. B. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 32.96 -, ZBR
1997, 270 = DÖD 1997, 249.
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Soweit zum Teil diskutiert wird, ob § 15 Abs. 2 SUrlV ungeachtet seiner strikten
Formulierung ("ist") dem Dienstherrn eine Möglichkeit lässt, ggf. auf den Widerruf zu
verzichten, geht es in diesem Zusammenhang allein um Überlegungen, wie etwaige
Nachteile für die Verwaltung abgewendet werden können - Stichwort:
Integrationsmöglichkeit des Betroffenen.
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Vgl. dazu etwa Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 15 SUrlV
Rn. 3, m.w.N.
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Ob die Gründe, die - hier etwa in Gestalt der für die Dienstpostenverlagerung
maßgeblichen Umstände - ihrerseits für die Beendigung der zweckentsprechenden
Verwendung des Sonderurlaubs (mit) ursächlich gewesen sind, der Sphäre des
Dienstherrn oder derjenigen des betroffenen Beschäftigten zuzurechnen sind bzw. wer
diese Gründe "herbeigeführt" oder "zu verantworten" hat, ist demgegenüber für die hier
allein zur gerichtlichen Prüfung stehende Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung
grundsätzlich ebenso wenig von Belang wie die Beantwortung der Frage, ob im
Zusammenhang mit all diesen "Vorfragen" der Widerrufsentscheidung rechtmäßig
vorgegangen wurde und/oder schutzwürdige Interessen Betroffener hinreichende
Beachtung gefunden haben.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 12 A 1618/99 - und vom 13. Juli
1999 - 12 A 1458/99 -; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 5 L 2637/91 -,
OVGE 42, 499, dort zu einem Fall mit Widerrufsermessen.
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Ebenso wenig kann es hiervon ausgehend für die Kontrolle der betreffenden
Widerrufsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte darauf ankommen, wie weit die
Arbeitsgerichte ihre Überprüfungskompetenz tatsächlich erstrecken, was das konkrete
Arbeitsverhältnis betrifft, dessen Eingehung der jeweils in Rede stehende Sonderurlaub
des Beamten ermöglichen soll. Eine etwaige unzureichende Ausschöpfung der
arbeitsgerichtlichen Prüfungszuständigkeit kann jedenfalls nicht - auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG - bewirken, dass nunmehr die Verwaltungsgerichte
- unzuständigerweise - Umstände mit untersuchen müssten, auf die es für den
Gegenstand des bei ihnen anhängigen Streits nach der materiellen Rechtslage - hier in
Anwendung des § 15 SUrlV - nicht ankommt. In diesem Zusammenhang weist der
Senat darauf hin, dass die Fragen, ob und inwieweit der Antragsteller arbeitsvertraglich
verpflichtet war, seine Tätigkeit an einem von seinem Arbeitgeber im Rahmen von
dessen Direktionsbefugnis bestimmten (neuen) Ort der Erbringung der Arbeitsleistung
fortzusetzen und ob der Arbeitgeber dabei ggf. auch soziale/familiäre Belange des
Dienstposteninhabers angemessen berücksichtigen musste bzw. berücksichtigt hat,
eindeutig die arbeitsrechtliche Schiene und nicht zugleich auch den beamtenrechtlichen
Status während des bewilligten Sonderurlaubs betreffen. Das Gleiche gilt für die Frage,
ob die in dem mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen
aufschiebenden Bedingungen bzw. Befristungen, soweit sie unmittelbar an den
Fortbestand des auf der Ebene des Beamtenrechts gewährten Sonderurlaubs
anknüpfen, ihrerseits rechtmäßig und wirksam sind. Die unterschiedlichen
Anknüpfungen an das Arbeitsrecht einerseits und das Beamtenrecht andererseits sind
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dabei jeweils auch im Falle der sog. In-Sich-Beurlaubung zu beachten.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Verlagerung des
Dienstpostens nach C. in rechtsmissbräuchlicher Weise nur aus dem Grunde
geschehen wäre, um den dem Antragsteller nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 13
SUrlV gewährten Sonderurlaub widerrufen zu können, ergeben sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht. Der allgemeine Hinweis des Antragstellers, die
Antragsgegnerin habe die betrieblichen Erfordernisse für die Postenverlagerung zu
wenig substantiiert dargelegt, lässt ein von Willkür getragenes Verhalten der
Antragsgegnerin bzw. - als Arbeitgeber - der Deutschen Telekom AG nicht hervortreten.
Von daher braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob in derartigen
Extremfällen ausnahmsweise Raum dafür wäre, die Rechtmäßigkeitsprüfung der
Widerrufsentscheidung auch auf die (betreffenden) Umstände der Herbeiführung der
Widerrufsvoraussetzungen zu erstrecken.
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Soweit der Widerruf - dabei bezogen auf den Zeitpunkt des Wegfalls der
Zweckbestimmung der Sonderurlaubsbewilligung immerhin unter Gewährung einer
dreimonatigen sozialen Schutzfrist - (teilweise) mit Wirkung für die Vergangenheit
ausgesprochen wurde, ist auch dies bei der in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei nicht § 49 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3
VwVfG, sondern die den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich vorgehende (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) Spezialregelung in § 15 Abs. 2
SUrlV. Aus deren Wortlaut ergibt sich aber - im Unterschied zu § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG
- gerade keine (ausdrückliche) Beschränkung der möglichen zeitlichen Erstreckung der
Widerrufswirkung.
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Vgl. zu der Annahme einer Widerrufsbefugnis mit Wirkung für die Vergangenheit für eine
entsprechend "offen" formulierte spezielle Widerrufsregelung (dort: § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG) auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. März 1998 - 11 S 3169/97 -,
VBlBW 1998, 434.
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Eine solche Beschränkung ergibt sich ferner auch nicht aus dem
Regelungszusammenhang mit dem - ebenfalls ohne eine solche Einschränkung
formulierten - Abs. 1 des § 15 SUrlV. Schließlich läuft es dem Sinn und Zweck der hier
zur Anwendung kommenden Widerrufsermächtigung/-verpflichtung nicht zuwider, wenn
in Fällen des Zweckwegfalls von gewährten Leistungen der Widerruf nicht nur mit
Wirkung für die Zukunft, sondern - unter Anknüpfung an den Zeitpunkt dieses Wegfalls -
auch für die Vergangenheit ermöglicht wird. Hierfür spricht nicht zuletzt gerade der in §
49 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Dieser lässt sich wohl
auch auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen, und zwar unabhängig davon, ob
die Sonderurlaubsbewilligung bei unmittelbarer Rechtsanwendung als ein Geld- oder
teilbarer Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne jener Vorschrift angesehen werden
könnte. Mit Blick auf die rechtliche Verknüpfung der Urlaubsbewilligung mit der
Geltungsdauer des Arbeitsvertrages hat nämlich hier der Widerruf des Sonderurlaubs
nicht nur immaterielle Folgen. Er hat vielmehr - zumindest mittelbar - auch Bedeutung für
die Frage, ob und ggf. bis wann die mit dem Antragsteller arbeitsvertraglich vereinbarte
Vergütung (weiter)gezahlt werden muss. Diese Konstellation ist der von § 49 Abs. 3
VwVfG erfassten Fallgruppe der Verwaltungsakte, die ihrerseits Voraussetzung für eine
(weitere) Geldleistung sind, zumindest nicht unähnlich. Davon abgesehen hat auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in anderem Zusammenhang
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(Wechsel von der Beurlaubung wegen Kinderbetreuung zu Erziehungsurlaub) bereits
angedeutet, dass gegen die Annahme eines in die Vergangenheit zurückreichenden
Widerruf einer Beurlaubung bzw. eines Urlaubs jedenfalls keine grundsätzlichen
rechtlichen Bedenken bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1988 - 2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336, und vom 31.
März 1996 - 2 C 8.85 -, ZBR 1996, 215.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG in der hier noch anwendbaren bis
zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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