Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2006

OVG NRW: gespräch, schule, bahnhof, bestätigung, eltern, sonntag, russisch, anhörung, alter, zahl

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 26/05
Datum:
07.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 26/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2369/03 (19 K 8954/02 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu
ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und
3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht in Frage zu stellen.
2
Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf deutsch zu führen, muss sich der
Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B.:
Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse
(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) und die Ausübung eines
Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme -
unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine
einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen
Austausch über die o.g. Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter
Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und
Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen
nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger
Austausch in Rede und Gegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen
einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht
ausreichend ist auch ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage
3
nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum
Bahnhof.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C
11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S
1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.
4
Gemessen hieran ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen
Zweifeln ausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der
Kläger im Rahmen des Sprachtests vom 25. April 2001 nicht in der Lage, ein Gespräch
im Sinne eines einigermaßen flüssigen, grundsätzlich in ganzen Sätzen gehaltenen
Gedankenaustauschs zu führen.
5
Nichts Anderes ergibt sich auf der Grundlage der Anhörung des Klägers zu 1. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. November 2004. Von einer
Fähigkeit des Klägers zu 1. zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch kann
nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Der Kläger war im Wesentlichen erst nach
mehrfachen Wiederholungen und Umstellungen der Fragen mit nachhaltiger
Unterstützung des Prozessbevollmächtigten in der Lage, die Fragen zu verstehen und
konnte sie weitaus überwiegend lediglich in rudimentären Satzfragmenten beantworten,
wobei die punktuellen Antworten regelmäßig keinen weiterführenden Ansatz zu einem
Gedankenaustausch enthielten. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO
ergänzend auf die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
6
Diese Bewertung findet mittelbar eine Bestätigung in der Erklärung, die der Kläger
7
zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.
November 2004 zur familiären Vermittlung zu Protokoll gegeben hat. Darin heißt es:
8
"Als ich klein war, haben sich meine Oma und mein Opa auf Deutsch unterhalten. Uns
gegenüber haben sie nicht gefordert, dass wir Deutsch sprechen. Meine Großeltern
haben sich dann scheiden lassen und meine Oma, die fließend Deutsche gesprochen
hat, ist 1969 oder 1970 nach Moskau verzogen (Einfügung des Senats: Alter des am
1965 geborenen Klägers zu diesem Zeitpunkt etwa 4 bis 5 Jahre). Mein Großvater hat
sich auch mit seinen Freunden aus der Arbeitsarmee auf Deutsch unterhalten. Ich habe
dort einiges auf Deutsch gehört. Ich habe jedoch nur sehr wenig gesprochen. Ich konnte
lediglich einige Gegenstände auf Deutsch benennen. Als ich noch nicht in die Schule
ging, habe ich meine Mutter nur selten gesehen. Ich war die Woche über bei dem
Großvater. Am Sonntag war ich bei der Mutter. Seitdem ich zur Schule gekommen war
(1972), habe ich bei der Mutter gewohnt. Mit der Mutter habe ich ebenfalls nicht Deutsch
gesprochen. Meine Mutter konnte gut Deutsch sprechen. Sie wollte mich auch zwingen,
dass ich mit ihr Deutsch spreche, aber als Kind wollte ich mich nicht damit beschäftigen.
Meine Mutter hat zu Hause mehr Russisch als Deutsch gesprochen. Ich habe von ihr nur
Deutsch gehört, habe ihr aber nie Deutsch geantwortet ..."
9
Dem ist aus der Sicht des Senats nichts mehr hinzuzufügen.
10
Eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen Entscheidung von den
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003, a.a.O., liegt nicht vor,
da das Verwaltungsgericht keinen von der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen
11
Entscheidung aufgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1
und 2 GKG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 66
Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
13
14