Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2009

OVG NRW: minderung, eltern, deckung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 663/09
Datum:
19.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 663/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 754/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde, die trotz Ankündigung unbegründet geblieben ist, hat in der
Sache keinen Erfolg.
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die
Bemessung des im Kalenderjahr 2005 insgesamt erzielten Einkommens aus nicht-
selbständiger Arbeit nach den Bruttobezügen (hier: 1.437,15 Euro) lediglich abzüglich
der Werbungskosten (hier: Werbungskostenpauschale 920,00 Euro) ergibt sich aus § 17
Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Sozialleistungen sind als zur
Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz
3 Fall 3 GTK für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Nicole
Gricaev), in voller Höhe der jeweils bewilligten Beträge hinzuzurechnen. Ein Abzug des
von den bewilligten Sozialleistungen monatlich zum Zwecke der Schuldentilgung
tatsächlich einbehaltenen Betrages von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Die
tatsächliche Verwendung des den Klägern in voller Höhe bewilligten und auch in dieser
Höhe - teilweise im Wege der Minderung von Schuldverbindlichkeiten - zugeflossenen
Betrages berührt die für die Einkommensberechnung maßgebliche Zweckbestimmung
nicht.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4
ZPO.
4
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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