Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.1999

OVG NRW: altersgrenze, politische verfolgung, angemessener zeitraum, besuch, schule, chemie, stiftung, anerkennung, berufsausbildung, hinderungsgrund

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 665/98
Datum:
14.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 665/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1492/95
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 1997 ist
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2
Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§
173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).
3
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161
Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es,
dem Kläger die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens
aufzuerlegen, da er im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre und die Berufung der
Beklagten Erfolg gehabt hätte.
4
Der Kläger dürfte im streitbefangenen Zeitraum August 1994 bis Januar 1995 keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Städtischen Schule für
Metalltechnik und Chemie in D. gehabt haben. Der Bescheid des Oberstadtdirektors B.
vom 16. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für
Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1995 ist vielmehr mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
5
Die Gewährung von Ausbildungsförderung dürfte voraussichtlich an der Regelung des §
6
10 Abs. 3 BAföG scheitern. Für die Einhaltung der Altersgrenze durch den Kläger ist
nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nämlich - anders als das
Verwaltungsgericht meint - ohne Einschränkungen auf die Aufnahme seiner Ausbildung
zum chemisch-technischen Assistenten, d.h. gem. § 15 Abs. 1, 15a Abs. 1 BAföG in der
hier noch maßgeblichen Fassung vor dem 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1006) auf den Unterrichtsbeginn des Schuljahres 1994/95 an der Städtischen Schule
für Metalltechnik und Chemie in D. und nicht auf den Besuch des Studienkollegs B.
abzustellen. Ein persönlicher Hinderungsgrund, der die danach vorliegende
Überschreitung der Altersgrenze im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG
rechtfertigen könnte, ist nicht anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der
Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er
Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff des
Ausbildungsabschnitts ist mit Gültigkeit für das ganze Gesetz - also auch für § 10 Abs. 3
Satz 1 BAföG - in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG definiert. Ausbildungsabschnitt ist danach die
Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart verbracht wird. Ein
Studienkolleg für ausländische Studierende gehört nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 1
BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die
Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
7
- vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 9 UE 3511/88 -, Jurisdokument-Nr.
244578 -
8
einer anderen Ausbildungsstättenart an als die von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG erfaßten
Berufsfachschulen mit berufsqualifizierendem Abschluß, zu denen die Städtische
Schule für Metalltechnik und Chemie D. hier zu zählen ist.
9
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG könnte nach § 7 Abs. 3 BAföG in
der hier noch geltenden Fassung vor Inkrafttreten des 18. BAföG-ÄndG für § 10 Abs. 3
Satz 1 BAföG unschädlich nur der nach Überschreitung der Altersgrenze
vorgenommene Fachrichtungswechsel sein, nicht aber ein Ausbildungsabbruch. Ein
aus wichtigem Grund erfolgter Fachrichtungswechsel setzt nämlich nach § 7 Abs. 3 Satz
3 BAföG a.F. die Beibehaltung der Ausbildungsstättenart voraus, führt mithin nicht zum
Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes. Anders verhält es sich beim Abbruch der
vorausgegangenen Ausbildung; hier bedeutet eine neue Ausbildung auch den Beginn
eines neuen Ausbildungsabschnitts. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG stellt ein Abbruch
nämlich immer das Ende eines Ausbildungsabschnitts dar. § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG a.F.
definiert den Abbruch als endgültige Aufgabe des Besuchs von Ausbildungsstätten
einer Ausbildungsstättenart. Um einen Ausbildungsabbruch hat es sich aber beim
Kläger gehandelt, als er mit der Entlassung aus dem Studienkolleg durch Bescheid vom
27. Januar 1994 den Besuch dieser Ausbildungsstättenart endgültig aufgegeben hat.
10
Inwieweit dieser Abbruch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus
wichtigem Grund erfolgt ist und deshalb ebenso wie ein Fachrichtungswechsel unter § 7
Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. fällt, ist hier für die Einhaltung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3
Satz 1 BAföG ohne Belang. Für eine Gleichbehandlung von Fachrichtungswechsel und
Abbruch auch im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG hat der Senat bei seiner
anläßlich der Terminsvorbereitung erfolgten Überprüfung
11
- zur Fragestellung Senatsbeschluß vom 23. August 1995 - 16 E 760/95 -
12
keine ausreichende Basis feststellen können. Eine solche Auslegung müßte sich über
den klaren Gesetzeswortlaut und die Begriffsbestimmungen zum Ausbildungsabschnitt
und dessen Verhältnis zum Abbruch in § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG
a.F. hinwegsetzen. Derartiges läßt sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach weder aus
gesetzeshistorischer noch systematischer oder teleologischer Sicht rechtfertigen.
13
Die mit dem 6. BAföG-ÄndG vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 1037) eingeführte
Legaldefinition des Begriffs "Ausbildungsabschnitt" in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, mit dem
die Begriffsbestimmung in der Tz. 2.5.1 BAföG-VwV vom 25. August 1976 (GMBl. S.
386) übernommen wurde, verstand die Rechtsprechung ausschließlich vom subjektiven
Ausbildungsziel her. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt sei auch dann nicht mehr
gegeben, wenn der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel vollzogen habe.
Sobald der Auszubildende das durch die gewählte Fachrichtung geprägte
Ausbildungsziel seines Hochschulstudiums nicht mehr anstrebe, sei diese Ausbildung
beendet.
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 21.79 -, FamRZ 1981, 404.
15
Der mangelnden Unterscheidung zwischen Ausbildungsabbruch und
Fachrichtungswechsel ist der Gesetzgeber durch die als § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG
mit dem 11. BAföG-ÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) eingeführten
Legaldefinitionen, die auf das objektive Kriterium der Art der besuchten
Ausbildungsstätte abstellen, bewußt entgegengetreten
16
- vgl. BT-Drucks. 11/1315 S. 11 zu Nummer 4 -
17
und hat damit die anderslautende Verwaltungspraxis abgesichert bzw. klargestellt, daß
nach einem Fachrichtungswechsel kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt. Die
Auswirkungen der bis dahin unterschiedlichen Auffassungen von Rechtsprechung und
gesetzesvollziehender Verwaltung in den verschiedenen Anwendungsfällen des
Begriffs "Ausbildungsabschnitt" muß dem Gesetzgeber dabei bewußt gewesen sein.
Von daher läßt sich nicht annehmen, er habe die von einander abweichenden
Folgerungen der in § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG a.F. getroffenen Regelungen für den
Fall des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG übersehen oder gar nicht gewollt.
18
Daß die Gleichstellung in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht ohne weiteres auf den § 10
Abs. 3 Satz 1 BAföG übertragen werden kann, ergibt sich auch aus der systematischen
Stellung der beiden Vorschriften innerhalb des Gesetzes. § 7 Abs. 3 BAföG befindet sich
im "Abschnitt I - Förderungsfähige Ausbildung -", also in dem Abschnitt, der sich mit den
sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungsförderung befaßt. § 10 Abs. 3 BAföG steht
demgegenüber im "Abschnitt II - Persönliche Voraussetzungen -", in dem das Gesetz
individuelle Vorgaben für die Leistung von Ausbildungsförderung regelt. In dieser
ergänzenden Funktion regelt § 10 Abs. 3 BAföG die persönlichen Voraussetzungen der
Ausbildungsförderung selbständig, unabhängig und vorrangig. Soweit das zusätzliche
Hürden zu den besonderen Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG
bedeutet
19
- so im Ansatz Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 10 Rn. 6 -
20
sind diese andersartig und nicht kompatibel. Es besteht kein Anlaß, in § 7 Abs. 3 BAföG
21
insoweit eine abschließende Regelung zu sehen.
Ebensowenig stehen Sinn und Zweck des Gesetzes einer unterschiedlichen
Behandlung von Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch im Rahmen des § 10
Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. In § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG kommt die
bildungspolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die individuellen
Bildungschancen des Einzelnen durch eine möglichst frühzeitige Aufnahme der
Ausbildung zu sichern und auf diese Weise für die Gesellschaft insgesamt
ausreichende Bildungsreserven zu erschließen. Auszubildende, die nach Vollendung
des 30. Lebensjahres einen Fachrichtungswechsel vornehmen, nehmen dadurch nur in
geringem Maße zusätzliche Bildungskapazitäten in Anspruch, weil kein Wechsel der
Ausbildungsstättenart stattfindet und der Auszubildende somit innerhalb der
entsprechenden Kategorie keinen neuen Platz besetzt. Bei einem Ausbildungsabbruch
sieht der Senat das bildungspolitische Interesse des Gesetzgebers hingegen in
höherem Maße tangiert. Derjenige Auszubildende, der seine Ausbildung abbricht und
einen neuen Ausbildungsabschnitt beginnt, wechselt nämlich die Ausbildungsstättenart
und mindert dadurch vorhandene Kapazitäten in einem bisher unbelasteten Bereich.
Dem dürfte der Gesetzgeber unter der Prämisse, daß jeder Auszubildende bis zum 30.
Lebensjahr in der Regel die Möglichkeit hat, eine berufsqualifizierende Ausbildung
aufzunehmen, mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in sachgerechter Weise
entgegengetreten sein.
22
Insoweit erscheint die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ergebende Differenzierung
zwischen Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch auch verfassungsrechtlich
unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unbedenklich und keineswegs
willkürlich. Der Ausbildungsabbruch, also die endgültige Aufgabe des Besuchs einer
Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart, und die damit regelmäßig
verbundene Aufgabe des konkret angestrebten Bildungsabschlusses wiegen wesentlich
schwerer als der bloße Wechsel einer Fachrichtung. Ein Fachrichtungswechsel
bedeutet nur den Austausch des materiellen Wissenssachgebietes und stellt deshalb
gegenüber dem Ausbildungsabbruch förderungsrechtlich ein Minus dar.
23
Kann es mithin nicht darauf ankommen, daß der Kläger jedenfalls den Vorkurs zur
Erlangung der sprachlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Studiumkolleg
noch vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres aufgenommen hat, muß die Frage
beantwortet werden, ob die Voraussetzungen des insoweit allein in Frage kommenden
Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vorliegen und die
Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG deshalb im vorliegenden Fall nicht greift.
24
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze nicht, wenn der
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. "Rechtzeitig" bedeutet hier, daß der
Kläger gehindert gewesen sein muß, vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine
Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten aufzunehmen. Da der Kläger am 2.
September 1963 geboren ist, hätte dies also spätestens bis zum 2. September 1993 der
Fall sein müssen. Daß dies aus zwingenden persönlichen Gründen nicht möglich war,
vermag der Senat nicht festzustellen.
25
Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt nur dann vor, wenn der Auszubildende aus von
ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnis liegenden Gründen
eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende
26
Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte;
für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist
dabei auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 5 C 5.97 -, FamRZ 1998, 1398 = FEVS 48, 481
m.w.N.
27
Für den vorliegenden Fall eines Asylbewerbers, der erst nach Vollendung des 30.
Lebensjahres einen Ausbildungsabschnitt beginnt, bedeutet dies, daß nicht nur der
Zeitraum seit Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch die Zeit vor der Ausreise
aus dem Herkunftsland unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines persönlichen
Hinderungsgrundes zu würdigen ist.
28
Vgl. BVerwG aaO.
29
Unter diesem Aspekt spricht vieles dafür, daß der Kläger schon in seinem Heimatstaat
Iran die Möglichkeit besessen hat, die Ausbildung zum chemisch-technischen
Assistenten zu absolvieren. Nach der Darstellung ausländischer Hochschulsysteme
durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Stand
1990) bietet das iranische Bildungssystem im Tertiärbereich postsekundäre
Ausbildungsgänge von zweijähriger Dauer an, die vorwiegend berufsvorbereitend -
praxisorientiert sind. (a.a.O. Kapitel 2.1 S. 3). Dabei sind an den "höheren
Lehranstalten" vornehmlich Ausbildungen in den medizinischen Hilfsberufen möglich,
z.B. Krankenpflege, Geburtshilfe, Laboratoriumstechnik, Radiologie, Hygiene etc.. An
den "technologischen Instituten" werden postsekundäre Ausbildungsgänge vorwiegend
im gewerblich-technischen Bereich, aber auch in den nichtärztlichen Heilberufen
durchgeführt. (a.a.O. Kapitel 1.2 S. 3). Es kann angenommen werden, daß an den
zahlreichen Einrichtungen dieser Art (vgl. a.a.O. Kapitel 5 S. 5) auch eine dem
deutschen Berufsbild entsprechende Ausbildung zum chemisch-technischen
Assistenten angeboten wurde. Zum Militärdienst mußte der Kläger erst im November
1984, also mehr als zwei Jahre nach dem Abitur. Eine politische Verfolgung bzw.
konkrete Verdächtigung der ideologischen Abweichung, die der Aufnahme der
Ausbildung hätten entgegenstehen können, sind jedenfalls im Asylverfahren erst für die
Zeit ab April 1988 geltend gemacht worden. Soweit der Kläger zur mündlichen
Verhandlung nunmehr anderes vorgetragen hat, besteht keine Notwendigkeit dem
weiter nachzugehen. Von einer endgültigen Bewertung der Bildungschancen des
Klägers im Iran vor seiner Flucht und deren Berücksichtigungsfähigkeit konnte der
Senat nämlich absehen, weil es darauf vorliegend letztlich nicht ankommt.
30
Denn nach Überzeugung des Senats spricht alles dafür, daß der Kläger jedenfalls im
Zeitraum nach seiner Flucht aus dem Iran (September 1988) nicht ernsthaft durch
zwingende persönliche Gründe gehindert war, eine Ausbildung zum chemisch-
technischen Assistenten noch vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres
aufzunehmen.
31
Bevor der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war - der Bescheid
stammt vom 5. Februar 1990 und wurde am 19. März 1990 bestandskräftig -, konnte er
allerdings keine diesbezüglichen Schritte unternehmen. Erst danach war der Kläger
förderungsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um die Ausbildung noch vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz
32
1 BAföG aufnehmen zu können. Der Kläger hätte bei gehöriger Anstrengung und
zielgerichteten Bemühungen eine Berufsfachschule für chemisch-technische
Assistenten aber voraussichtlich auch schon rechtzeitig zum Schuljahr 1992/93
besuchen können.
Nach dem Auskunftsschreiben der Städtischen Schule für Metalltechnik und Chemie D.
vom 12. Februar 1996 bestand jedenfalls an dieser Ausbildungsstätte seit 1992 die
Möglichkeit, ohne Wartezeit im jeweiligen Schuljahr einen Ausbildungsplatz zu erhalten.
33
Als des Deutschen nicht kundigem Asylberechtigten ist dem Kläger vor Aufnahme des
Schulbesuchs allerdings zunächst ein angemessener Zeitraum zum Erlernen der
Sprache zuzubilligen.
34
Vgl. BVerwG a.a.O.
35
Dieser Obliegenheit ist der Kläger dadurch, daß er sich im Anschluß an die
Anerkennung als Asylberechtigter bei der Otto Benecke Stiftung um einen Sprachkurs
bemüht und diesen an der Akademie Niederberg in der Zeit von April bis Dezember
1991 besucht hat, in ausreichendem Maße nachgekommen. Die lange Wartezeit, auf die
der Kläger mit Schreiben der Otto Benecke Stiftung vom 17. Juli 1990 ausdrücklich
hingewiesen worden war, ist ihm aus förderungsrechtlicher Sicht zwar nicht in dem
Sinne anzulasten, daß er auch schon vor Beendigung des Intensivsprachkurses die
Berufsfachschule hätte besuchen können. Im Hinblick auf die Berufsausbildung, für die
der Kläger nunmehr Ausbildungsförderung verlangt, muß er sich aber vorhalten lassen,
daß nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten alternativ die Möglichkeit
offengestanden hätte, ohne Wartezeiten einen Sprachkurs zur Vorbereitung der
Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung aufzunehmen. Die Kosten wären aus
Mitteln des sog. Garantiefonds, Schul- und Berufsbildungsbereich gedeckt worden. Da
sich der Kläger unmittelbar nach erfolgreichem Abschluß des von der Otto Benecke
Stiftung initiierten Intensivsprachkurses um einen beruflichen Ausbildungsplatz -
inbesondere als Zahntechniker - bemüht hat, ist davon auszugehen, daß der Kläger
zumindest Ende des Jahres 1991 über ausreichende Sprachkenntnisse für die
Aufnahme einer Berufsausbildung entweder schon verfügte oder jedenfalls hätte
verfügen können. Die sprachlichen Anforderungen für den Besuch einer
Berufsfachschule sind niedriger anzusetzen als die für ein Hochschulstudium, auf das
nach Angaben der Beklagten in der Regel die Sprachkurse zugeschnitten sein sollen,
die von der Otto Benecke Stiftung angeboten werden. Jedenfalls wenn man zusätzlich
noch das erste Halbjahr 1992 einbezieht, um bis dahin erworbene Sprachkenntnisse zu
vertiefen, bestanden bei objektiver Betrachtungsweise alles in allem keine Gründe, die
den Kläger daran hindern konnten, sich in einem Zeitraum von dann mehr als zwei
Jahren nach Anerkennung als Asylberechtigter ausreichende Sprachkenntnisse
anzueignen, um zum Schuljahr 1992/93 - also vor Vollendung seines 30. Lebensjahres -
die Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten zu beginnen. Spezielle
Sprachprüfungen waren für die Aufnahme an der Berufsfachschule nicht erforderlich.
36
Auch dann, wenn der Kläger die Ausbildung an der Berufsfachschule erst zum Beginn
des Schuljahres 1993/94 am 23. August 1993 aufgenommen hätte, wäre die
Altersgrenze eingehalten worden, hätte ihm aber noch ein weiteres Jahr an
Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden.
37
Das Scheitern des Klägers bei dem Versuch, mit dem Besuch des Studienkollegs für
38
ausländische Studierende die Voraussetzungen für ein Hochschulstudium
herbeizuführen, dürfte voraussichtlich nicht im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
BAföG als persönlicher Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze
Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, daß sich die mangelnde Eignung des
Klägers wesentlich erst nach Beginn des Schuljahres 1992/93 als dem Zeitpunkt
herausgestellt hat, zu dem der Kläger voraussichtlich bereits in der Lage war, die
Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten aufzunehmen, dürfte ein fachlicher
Eignungsmangel auch keinen persönlichen Hinderungsgrund für die Einhaltung der
Altersgrenze darstellen. Insoweit hat der Kläger die Risiken, die mit der
eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung, den Weg zu einer höherwertigen
Ausbildung einzuschlagen, verbundenen sind, in förderungsrechtlichem Sinne vielmehr
selbst zu vertreten.
Dieser Beschluß ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
39