Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2010

OVG NRW (schuljahr, werkstatt, aufgaben, ziel, stellungnahme, zeugnis, schule, beschwerde, kommunikation, sprache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1145/09
Datum:
12.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1145/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 940/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung
das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich
nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,
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die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie
im Schuljahr 2009/2010 vorläufig weiter zu beschulen,
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zu Unrecht abgelehnt hat.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie
einen Anspruch auf (vorläufige) weitere Beschulung hat. Denn die Voraussetzungen
gemäß § 19 Abs. 4 SchulG NRW für das Recht, weiterhin eine Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, sind aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat auch im
Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie dort dem Ziel des
Bildungsganges der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
näher gebracht werden kann, wie es der Senat in seinem mit der Beschwerde in Bezug
genommenen Beschluss vom 3. 7. 2009 - 19 B 22/09 - umschrieben hat.
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Entgegen dem Beschwerdevortrag liegt die entscheidende Ursache dafür, dass eine
weitere Beschulung die Antragstellerin dem Ziel des Bildungsganges der Förderschule
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nicht (mehr) näher bringen kann, nicht darin, dass "ihre Bereitschaft, schulische
Angebote anzunehmen, nachgelassen hat". Nicht ein - mit erzieherischer Einwirkung
beheb- oder beeinflussbares - zunehmendes Desinteresse an schulischen Angeboten,
die in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin aufgezeigte zunehmende Unlust an
schulischen Tätigkeiten oder die in früheren Schuljahren nicht gezeigte
Verweigerungshaltung der Antragstellerin bis hin zu selbstverletzendem Verhalten sind
der maßgebliche Grund dafür, dass diese an der Förderschule nicht weiter gefördert
werden kann; diese stellen sich lediglich als Symptome tiefer liegender Ursachen dar.
Maßgebend für die Ablehnung der Antragsgegnerin, die inzwischen 23 Jahre alte
Antragstellerin, die im Schuljahr 2008/2009 die Förderschule im 15. Schulbesuchsjahr
und dort im 5. Jahr die Berufspraxisschule besuchte, weiter die Förderschule besuchen
zu lassen, ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung in der Förderschule gemessen an
deren Bildungszielen nicht weiter gefördert werden kann. Im Schuljahr 2008/2009
stagnierte ihr Lernzuwachs; für die Schule war trotz optimaler Rahmenbedingungen
nicht erkennbar, dass die Antragstellerin, die viel Einzel- und Kleingruppenförderung
erhalten hat, etwas hinzugelernt hat. Sie hat durch intensives Üben in neuen
Lernsituationen lediglich am Erhalt ihrer bisher erworbenen Fähigkeiten und
Fertigkeiten gearbeitet und konnte aufgrund ihrer abnehmenden Motivation das bisher
Erlernte "mit Mühe" erhalten, aber nicht weiter entwickeln, weil sie an die Grenzen ihrer
behinderungsbedingten Leistungsfähigkeit gestoßen ist. Dies gilt auch für die
sprachlich-kommunikative Kompetenz und die Fähigkeit zur selbständigen
Lebensführung, die eine weitere Beschulung nicht weiter entwickeln könnte. Dies
erschließt sich nachvollziehbar aus dem begründeten Beschluss der Klassenkonferenz
vom 26. 5. 2009, der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. 6. 2009 wiedergegeben
ist, aus dem Protokoll dieser Klassenkonferenz, besonders anschaulich und
überzeugend aus der detaillierten Stellungnahme der Klassenlehrerin (Anlage zur
Antragserwiderung vom 6. 7. 2009) sowie aus dem Vergleich mit der Stellungnahme der
die Antragstellerin unterrichtenden Lehrkräfte vom 15. 5. 2008 und den Zeugnissen für
die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009. Die dort mitgeteilten Befunde haben
hinreichende Aussagekraft für die Überzeugungsbildung, weil sie die Erkenntnisse der
sonderpädagogisch geschulten und fachlich erfahrenen Lehrkräfte wiedergeben, die die
Antragstellerin schulisch gefördert haben. Ihre Beurteilung, die Möglichkeiten der
Förderschule, die Antragstellerin gemessen an den Bildungszielen weiter schulisch zu
fördern, seien wegen ihrer Behinderung ausgeschöpft, ist danach überzeugend.
Dasselbe gilt für die Prognose, die Antragstellerin müsse nun und könne aufgrund ihrer
erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten wie ihrer Arbeitstugenden durch einen
Wechsel in die Werkstatt für behinderte Menschen, in der sie im Schuljahr 2008/2009
mit Freude, Zufriedenheit und positiver Aufnehme ein Tagespraktikum absolvierte, ins
Arbeitsleben übergehen; dort kann sie einer für sie sinnvollen Beschäftigung
nachgehen, die ihr Sicherheit, Motivation, Arbeitszufriedenheit und eine Steigerung
ihres Selbstwertgefühls vermitteln kann und ihr die Chance bietet, sich in der schon
bekannten neuen Umgebung unter (jungen) Erwachsenen im Rahmen ihrer Fähigkeiten
und entsprechend ihrem individuellen Entwicklungsstand als (anerkannte) junge Frau in
allen auch für den Bildungsgang der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung relevanten Entwicklungszielen fortzuentwickeln.
Fehl geht daher die weitere Annahme in der Beschwerdebegründung, nach den und
wegen der positiven Erfahrungen, die die Antragstellerin im Tagespraktikum in der
Werkstatt gemacht habe, sei es nicht ungewöhnlich, dass der Schulbesuch sie
langweile und sie ihn nur mit einem gewissen Widerwillen hingenommen habe; es sei
Aufgabe der Schule, dem entgegenzuwirken und Lernziele auch dann zu verfolgen,
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"wenn der Schüler gerade einmal nicht lernen will". Darum geht es hier, wie gesagt,
nicht, vielmehr darum, die ursächlichen behinderungsbedingten Grenzen der Lern- und
Leistungsfähigkeit und für eine selbständige Lebensführung, wie die Antragsgegnerin
angeführt hat, "als Teil der Einzigartigkeit" der Antragstellerin zu respektieren, sie nicht
an einer längeren Beschulung ohne weitere schulischen Fördermöglichkeiten
festzuhalten und ihr die Chance zu einer angemessenen Weiterentwicklung zu eröffnen.
Gegen die Beurteilung der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg
einwenden, es habe im Schuljahr 2008/2009 durchaus das Bedürfnis gegeben, ihr neue
Aufgaben zu vermitteln, und sie habe, solange sie nicht die Möglichkeit gehabt habe,
die Werkstatt zu besuchen, ihre erworbenen Fähigkeiten genutzt, sich neuen Aufgaben
zu stellen; dies zeige die Aussage im Zeugnis für das Schuljahr 2008/2009 zum
Lernbereich Arbeitstraining, dass sie mit besonders hoher Motivation, Ausdauer und
Konzentration jene Sortier- und Verpackungsaufgaben erledigt habe, die ihr aus dem
Tagespraktikum in der Werkstatt bekannt gewesen seien, im Verlauf des Schuljahres
habe ihre Bereitschaft, neue Aufgaben zu erledigen, deutlich abgenommen. Die zu
Beginn des Schuljahres gezeigte Bereitschaft, neue Aufgaben anzunehmen, lässt nicht
darauf schließen, dass die Antragstellerin einen relevanten Lernzuwachs in der
Förderschule erreichen kann. Nach den Ausführungen im Zeugnis war sie im
Lernbereich Arbeitstraining zu Beginn des Schuljahres bei den Sortier- und
Verpackungsaufgaben sehr motiviert, unterschiedliche Aufgabenstellungen kennen zu
lernen und mit abnehmender Unterstützung durch die Lehrerin zu erledigen. Jene
Aufgaben waren ihr aber aus dem Tagespraktikum in der Werkstatt bekannt, und im
Verlauf des Schuljahres nahm ihre Bereitschaft, neue Aufgaben zu erledigen, deutlich
ab. Zudem lassen neue Lernsituationen nicht aus sich darauf schließen, die Fähigkeiten
und Fertigkeiten der Antragstellerin ließen sich erweitern. Wie der die Lernsituationen
anschaulich erläuternden Stellungnahme der Klassenlehrerin (Anlage zum Schriftsatz
der Antragsgegnerin vom 6. 7. 2009) zu entnehmen ist, ermöglichten intensiv geübte
neue Lernsituationen, so im Lernbereich Arbeitslehre, der Antragstellerin, an der
Aufrechterhaltung bislang erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten zu arbeiten, indem
sie auf für sie neue Gegenstände, Substanzen und Materialien bekannte und geübte
Tätigkeiten und Arbeitstechniken, z. T. mit intensiver Hilfe, übertrug und anwendete,
ohne einen Lernzuwachs oder eine Verbesserung ihrer feinmotorischen Fähigkeiten zu
erreichen.
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Auch im Hinblick auf den Lernbereich Sprache/Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass
die Antragstellerin dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden kann. Sie
bezieht sich insofern auf die Ausführungen im Zeugnis, die Inhalte dieses Lernbereichs
seien vor allem fachübergreifend gefestigt und vertieft worden, die Antragstellerin sei in
vielfältigen Situationen gefordert gewesen, ihre Gedanken, Wünsche und Bedürfnisse
auszudrücken; dies sei ihr nach Eingewöhnung in ihr neues Umfeld zunehmend
gelungen, so dass sie z. B. deutlich habe verbalisieren können, wenn sie mit einer
Aufgabe fertig geworden sei und einen neuen Auftrag habe erhalten wollen. Sie habe
auch, wie sie weiter vorträgt, durch den langjährigen Schulbesuch ihre körperlichen und
geistigen, insbesondere ihre sprachlichen Fähigkeiten enorm fortentwickelt. Darin mag
"noch ein erheblicher Lernbedarf" hinsichtlich ihrer sprachlichen und kommunikativen
Kompetenzen deutlich werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine weitere Beschulung
in der Förderschule eine relevante Fortentwicklung ihrer sprachlich-kommunikativen
Kompetenzen erwarten lässt. Die Stellungnahme der Klassenlehrerin führt zu einer
gegenteiligen Annahme. Diese führt nachvollziehbar aus, dass der Antragstellerin in der
Entwicklung ihrer sprachlich-kommunikativen Fähigkeiten behinderungsbedingte
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Grenzen gesetzt sind und sie ihre Kompetenzen nicht durch eine längere Beschulung
weiter entwickeln kann; sie könne Piktogrammen und Fotos Informationen entnehmen
und drücke ihre Bedürfnisse in einfachen Ein- oder Zweiwortsätzen aus, das habe sie
bereits vor dem Schuljahr 2008/2009 gekonnt, in diesem Schuljahr aber diese
Fähigkeiten nicht erweitern können.
Entgegen dem Beschwerdevortrag besteht weiter kein Anhalt dafür, dass die
Antragstellerin im Schuljahr 2008/2009, in dem für sie zunächst kein Werkstattplatz zur
Verfügung gestanden habe, an der Schule "bloß verwahrt" worden ist oder dass die
Beschulung allein dem Ziel diente, sie auf den Übergang in die Werkstatt für behinderte
Menschen vorzubereiten. Wie sich dem Zeugnis für dieses Schuljahr entnehmen lässt,
war die schulische Förderung nicht nur auf die Vorbereitung auf den Übergang in das
Arbeitsleben, woran sich gemäß § 33 Abs. 5 AO-SF die "Lern- und Arbeitsformen" in der
Berufspraxisstufe "orientieren", ausgerichtet, sondern auch an den im Beschluss des
Senats vom 3. 7. 2009 - 19 B 22/09 - angeführten weiteren Zielen des Bildungsganges
der Förderschule. Die Antragstellerin wurde danach sowohl im Lernbereich Arbeit als
auch in den Förderbereichen Sprache/Kommunikation (fächerübergreifend), Umgang
mit Größen, Mengen und Zahlen (zur lebenspraktischen Anwendung), Hauswirtschaft,
Lebenswegplanung, Öffentlichkeit, Freizeit (u. a. Sport, Spieleerziehung) und
Physiotherapie gefördert.
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Schließlich zeigt die Antragstellerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen zu
autismusbedingten Krisen bei Veränderungen der Lebensumstände nicht auf, dass eine
weitere Beschulung in der Förderschule sie dem Ziel dieses Bildungsganges näher
bringen kann; feste Strukturen wird sie auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen
finden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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