Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2006

OVG NRW: entlastung, grenzwert, zahl, ableitung, zahnmedizin, angestellter, gestaltungsspielraum, hochschule, schwund, begriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 38/06
Datum:
01.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 38/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 271/05
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2005 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet,
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vgl. hier BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 4/60; VGH
B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -,
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sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem vorgegebenen
Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der
Antragsteller/innen rechtfertigt nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der RWTH
Aachen im Wintersemester 05/06 außerhalb der normativen Zulassungszahl
stattzugeben.
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Soweit die Antragsteller/innen den pauschalen Stellenabzug für ambulante
Krankenversorgung (amb. KV-Abzug) des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO von
30 % der Rest-Stellen für rechtswidrig hält, greift das nicht durch.
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Ausgehend von den vorliegenden Akten der sich in der Beschwerde befindenden
Verfahren kann der Senat Darlegungen der Antragsteller/innen zur Problematik des
amb. KV-Abzugs nicht feststellen. Die Antragsteller/innen beziehen sich in der
Beschwerde lediglich auf diesbezügliches Vorbringen in dem Verfahren 9 Nc 37/05, das
sich allerdings nicht in der Beschwerde befindet, und rügen, das Verwaltungsgericht sei
auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Ob die Antragsteller/innen ihr Vorbringen in
jenem Verfahren bereits erstinstanzlich auch zum Gegenstand der jetzt in der
Beschwerde anhängigen Verfahren gemacht haben - in der Beschwerde haben sie
solches jedenfalls nicht getan - und das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf das
dahingehende Vorbringen eingegangen ist sowie ob es vorliegend in der Beschwerde
an fristgerechten Darlegungen zum amb. KV-Abzug fehlt, mag offen bleiben. Denn der
Senat hat bereits entschieden, dass der o. a. amb. KV-Abzug im vorliegenden Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 13 C 262/05 -.
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Hieran hält er fest.
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Der gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine
zahlenförmige Rechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden Werts
von 36 % in seinem Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und nicht
beanstandet, wohl aber seinerzeit die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche
Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor dem Hintergrund dieses
früheren Werts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der Senat für vereinbar
gehalten mit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22.
Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, wonach auch die einem nicht
unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers unterliegenden Normen der
KapVO dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung
zahlenförmiger Rechtsnormen genügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die
Ableitung der für ambulante Krankenversorgung benötigten Personalstellen ausgehend
von dem Ergebnis der von der Projektgruppe veranlassten Selbsterhebung dem Gebot
rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. Auch der
gegenwärtig geltende Wert von 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen.
Festzuhalten ist dabei, dass auch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-
Abzugs dem Kapazitätsverordnungsgeber grundsätzlich ein normativer
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wie von Studienbewerberseite hervorgehoben
wird, bestand nach der Errechnung eines Prozentmittelwertes für den Aufwand aller
Lehrpersonen in der ambulanten Krankenversorgung für die in der Überprüfung des
Parameters für amb. KV-Abzug federführenden Gremien der ZVS eine aus den
unterschiedlichen Erhebungsergebnissen folgende Spanne des Abzugswerts von 30 %
bis 36 %. Nachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber
zunächst für den äußersten Grenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im
Jahr 2002 nach mehreren unterschiedlich begründeten verwaltungsgerichtlichen
Korrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe erkannter - Doppelberücksichtigung
ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden amb. KV-Abzug und
Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten und nach abwägender
Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen an den
untersten Grenzwert gerückt und so zu dem gegenwärtig geltenden amb. KV-Abzug von
30% der Rest-Stellen gelangt. Damit hat der Kapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die
zuständigen ZVS-Gremien in nachvollziehbarer Weise eine rationale Abwägung dazu
getroffen, wie die gerügte Doppelberücksichtigung ein und desselben
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kapazitätsreduzierenden Umstandes einer Lehrpersonalgruppe bei unveränderter
Regellehrverpflichtung (4 DS) weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Das Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf den
untersten Grenzwert ist nicht deshalb nicht mehr rational und nicht nachvollziehbar, weil
durch ihn ein kapazitätsverkürzendes Wirksamwerden ambulanter ärztlicher Tätigkeit
der Zeit-Angestellten sowohl über den amb. KV-Abzug als auch über die
Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit und nicht in vollem Umfang
ausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung eines dahingehend
unbedenklichen Parameters bei Beibehaltung der reduzierten Regellehrverpflichtung für
die besagte Stellengruppe und einer ungeteilten Lehreinheit Zahnmedizin sind bisher
fehlgeschlagen und ein dahin gehend unbedenklicher Parameter zeichnet sich aus
Sicht des Senats selbst gegenwärtig nicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen
sind derart verschieden und demgemäß die Aufgaben der Zeit-Angestellten, die
einerseits eine Lehrverpflichtungsreduzierung, andererseits aber auch einen amb. KV-
Abzug rechtfertigen, insbesondere nach den mehrfachen Änderungen
hochschulrechtlicher Regelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart komplex
und unterschiedlich, dass ein notwendigerweise generalisierender und
pauschalierender Stellenabzug, der alle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten
hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer möglichen Doppelberücksichtigungen in
akzeptierbarer Weise erfassen könnte, gegenwärtig nicht zu erwarten ist. So ist nicht
ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter Krankenversorgung
betraut ist, die nicht deckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden
weitergehenden Aufgabe ist, somit ein doppelt kapazitätsreduzierend wirksam
werdender gleicher Umstand nicht vorliegt und sowohl eine
Lehrverpflichtungsreduzierung als auch ein amb. KV-Abzug in vollem Umfang
gerechtfertigt sein kann. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter mit
Lehrverpflichtungsreduzierung aus nichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem
Maße Krankenversorgung erbringt, die von dem pauschalen amb. KV-Abzug dem
Umfang nach nicht annähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und
ständigen Änderungen unterliegenden Besonderheiten, was die mit einer Zeit-
Angestelltenstelle verbundenen Aufgaben und die Gefahr von Überschneidungen in
ihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden Wirkungen angeht, lassen
insbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten
Prinzips der Praktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen
solchen an der unteren Grenze einer empirisch gestützten Spanne, als auch im Lichte
grundrechtlich geschützter Rechte hochschulreifer Bewerber gerechtfertigt und
hinnehmbar erscheinen.
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Soweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 %
akzeptieren, gehen auch sie von bloßen "Annahmen" (bzgl. Anteil der
Krankenversorgung an der Gesamttätigkeit des Zeit-Angestellten) aus, die nicht als
gesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit beansprucht werden
kann. Der normative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO ist
daher nicht derart verengt, dass nur der Wert von 28 % in der Sache vertretbar wäre.
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Selbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle Abzugswert im
Umfang seiner kapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich demjenigen sein
sollte, der in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unwirksam
erklärt worden ist, belegt das nicht die alleinige Richtigkeit des Abzugswerts 28 %. Denn
wenn ein verfassungsrechtlichen Anforderungen standhaltender damaliger Abzugswert,
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der sich nicht ohne Weiteres aus einer Eliminierung des vom Bundesverfassungsgericht
beanstandeten Doppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich bereits im Ansatz
ein Vergleich der seinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher im
Ergebnis den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen Abzugswert von 30
% akzeptieren.
Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; OVG
Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -.
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Soweit die Antragsteller/innen den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1,0, der
dem der vergangenen Jahre entspricht, insbesondere Übergangsquoten von größer als
1 in der Schwundberechnung beanstanden, greift auch das nicht durch.
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Der Antragsgegner hat eine Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" über
zehn Fachsemester und fünf Halbjahre für das Berechnungsjahr 05/06 vorgelegt. Nach
der Rechtsprechung des Senats reicht eine solche Berechnung über fünf Halbjahre aus.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -, betr. HHU
Dü.dorf., Zahnmedizin, WS 02/03; BayVGH, Beschluss vom 7. März 1999
16
- 7 ZE 99.10005 u. a. -.
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Das in die Schwundberechnung eingestellte statistische Material ist glaubhaft;
rechnerische Fehler sind nicht ersichtlich.
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Gemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das Personal (§
8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: ... 3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und
Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 KapVO ist die
Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des
Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an
Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der
Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung "Entlastung von
Lehraufgaben" in § 14 Abs. 3 KapVO werden Sinn und Zweck der Überprüfung durch
Schwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu erwartender
Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle Ausschöpfung
der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich vorhandenen
Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem die
Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem Schwund
entsprechend erhöht sowie die Zulassungszahlen der höheren Fachsemester dieses
Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. Aus der
Gegenüberstellung von "Abgängen" und "Zugängen" in § 16 KapVO wird ferner
deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren
Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der
Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die "Zugänge" und nicht nur
die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen
Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der
Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den
Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das
Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise
Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische
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Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung
einer Lehrpersonalgruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren
Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen,
Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich
um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in
Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende
Lehrleistung, führen also nicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben,
die gemäß § 14 Abs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der
Zulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen
ist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren
Fachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt sind.
Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt
rechnerisch keine Entlastung ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht,
freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen,
Quereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von
Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang
für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf Grund
etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer eingetretener
Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, tatsächlich
vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist genügt, wenn
Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen Zugänge die
entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen werden. In dem
Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach
welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei gewordener Studienplätze
durch Höherstufungen, Hochschulwechsler, Quereinsteiger etc. eingestellt werden darf.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. RWTH
Aach., Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni Köln,
Theaterwiss., WS 02/03.
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Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht
rechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus der
Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. Sie führt
im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der
Verordnungsgeber zwar kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben hat, die aber mit
dem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der Praktikabilität
und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum Herausrechnen jeder
kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die Zulassungszahlen beeinflussenden
Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung eines jeden Stelleninhabers führte.
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Ausgehend von dem dargelegten Ansatz folgt der Senat auch der von der
Antragstellerseite vertretenen Ansicht nicht, es dürften in die
Schwundausgleichsberechnung keine Übergangsquoten von größer als 1eingestellt
werden. Ergeben sich wegen Anschwellens der Stärken der jeweiligen Kohorten
derartige Übergangsquoten, liegt jedenfalls insoweit ein Schwund im Sinne der obigen
vom Wortlaut der §§ 14 Abs. 3, 16 KapVO ausgehenden Darlegungen nicht vor, und
wird nicht deshalb das Ergebnis der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors
fehlerhaft. Dem steht auch der von der Antragstellerseite angezogene Leitfaden zur
Anwendung der Kapazitätsverordnung von Seeliger, S. 13 - 15, nicht entgegen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
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47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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