Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2005

OVG NRW: öffentliches interesse, unterzeichnung, ausnahme, ausländer, einbürgerung, erheblichkeit, datum, organisation

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4080/04
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4080/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 9265/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -,
NVwZ-RR 2001, 137, hat der Kläger schon nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO dargelegt. In der Antragsbegründung benennt der Kläger keinen abstrakten
Rechtssatz im angefochtenen Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht von dem
benannten Rechtssatz im Urteil vom 27. Juni 2000 abgewichen sein soll. Er macht
vielmehr lediglich geltend, der vorliegende Einzelfall unterscheide sich hinsichtlich der
Erheblichkeit des Einsatzes des Klägers für die PKK grundlegend von demjenigen, der
dem Urteil vom 27. Juni 2000 zugrunde lag. Damit bezeichnet er nicht eine Divergenz,
sondern er rügt der Sache nach eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze des
zitierten Urteils auf den vorliegenden Einzelfall. Abgesehen davon steht einer Divergenz
entgegen, dass das in Bezug genommene Urteil des beschließenden Gerichts die
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG betrifft, während es im angefochtenen Urteil
ausschließlich um die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (bis zum 31. Dezember
2004: § 85 AuslG) geht.
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Auch unabhängig von diesen Gesichtspunkten liegt eine Divergenz nicht vor. Entgegen
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der Auffassung des Klägers hat das beschließende Gericht im Urteil vom 27. Juni 2000
insbesondere nicht den Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, nur Aktivitäten von
erheblicher Bedeutung seien als Unterstützungshandlungen im Sinne des
Ausschlusstatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (bis zum 31. Dezember 2004: § 86
Nr. 2 AuslG) zu qualifizieren. Im Gegenteil hat es entschieden, dass ein öffentliches
Interesse an der Einbürgerung schon dann ermessensgerecht verneint werden darf,
wenn sich der Einbürgerungsbewerber in weniger herausgehobener Weise für die Ziele
einer verfassungsfeindlichen Organisation einsetzt oder sie auch nur durch
Finanzierung oder Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt.
A. a. O. und Juris, Rdn. 72.
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Damit hat es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich auch solche
Unterstützungshandlungen als einbürgerungsschädlich angesehen, die im
asylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehaltes und auch
unterhalb derjenigen einer exponierten exilpolitischen Betätigung liegen. Ohne Erfolg
beruft sich der Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die
Formulierung in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Juni 2000, der Kläger
jenes Verfahrens habe sich „in nicht unerheblicher Weise für die PKK eingesetzt" (Juris,
Rdn. 29). Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich einzelfallbezogene Aussage,
die zudem nicht zum Ausdruck bringt, nur exponierte exilpolitische Betätigung sei
einbürgerungsschädlich.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Teilnahme an der sog.
Identitätskampagne der PKK im Sommer 2001 Zweifel an der Verfassungstreue des
Einbürgerungsbewerbers im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG begründen kann, ist zu bejahen, ohne dass es zu dieser Feststellung erst der
Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. In der eigenhändigen Unterschrift
unter die Selbsterklärung liegt, wie das Verwaltungsgericht sowohl für den Kläger als
auch für seine Ehefrau zutreffend festgestellt hat, auf Grund des Gesamtkonzeptes der
damaligen Identitätskampagne eine Unterstützungshandlung für verfassungsfeindliche
Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Diese Unterstützungshandlung
erfüllt grundsätzlich den Ausschlusstatbestand und lässt damit einen
Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entfallen, es sei denn, der Ausländer macht im
Einzelfall glaubhaft, dass er sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat.
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Ebenso VG Saarland, Urteil vom 12. April 2005 - 12 K 80/04 -, Juris, Rdn. 34 ff., 39 ff.;
zur Identitätskampagne der PKK vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A
273/04.A -, Juris, Rdnrn. 410 ff.; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Juris, Rdn.
228 f.
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Der Senat kann offen lassen, ob die Unterzeichnung der Selbsterklärung
ausnahmsweise dann nicht als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG anzusehen ist, wenn sie ersichtlich nicht aus politischer Überzeugung, sondern
aus anderen Motiven erfolgt ist (etwa aus ehelicher Verbundenheit, wie es das
Verwaltungsgericht für die Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens
angenommen hat). Denn diese eventuelle Ausnahme griffe im Fall des klagenden
Ehemannes auch nach seinem Antragsvorbringen nicht ein. Er macht in diesem
Zusammenhang sinngemäß lediglich geltend, dass er den „Kampagnecharakter" und
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die beabsichtigte Unterdrucksetzung deutscher Behörden durch die Identitätskampagne
nicht durchschaut habe. Das allein ändert jedoch nichts an der erstinstanzlichen
Feststellung, seine Unterschriftsleistung sei aus einer nach wie vor fortbestehenden
inneren Nähe zur Kampforganisation der PKK erwachsen (S. 7 unten des
Urteilsabdrucks).
Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Die Rügen, die der
Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erhebt, greifen nicht durch. Soweit er
sich auf die Erwägungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO bezieht, wird auf die
vorstehenden Gründe verwiesen. Daraus ergibt sich, dass insofern ernstliche Zweifel im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Verwaltungsgericht zur Feststellung
der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der PKK und ihrer
Nachfolgeorganisationen keine neuerlichen terroristischen Aktivitäten dieser
Organisationen ermitteln. Es genügte vielmehr, dass es die Verfassungsfeindlichkeit der
Bestrebungen der PKK im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung durch den
Kläger im Jahr 2001 festgestellt hat.
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Zu Unrecht wirft der Kläger der Vorinstanz schließlich vor, es „überhöhe" seine Rolle,
indem es ihn „für die gesamte Kampagne mitverantwortlich" mache. Eine dahin
gehende Aussage enthält das angefochtene Urteil nicht. Es hat die Rolle des Klägers
auch im Zusammenhang mit der Identitätskampagne vielmehr zutreffend dahin
umschrieben, er habe nicht zum Führungspersonal der PKK gehört und er sei auch
sonst nicht in besonderer Weise hervorgetreten, sondern es handele sich bei ihm
lediglich um einen fest in der PKK und in der ERNK und deren Gedankengut
verankerten Menschen, auf dessen Mitwirkung gezählt werden konnte, wenn Aktionen
für diese Organisationen durchzuführen waren. Dieser konkreten Charakterisierung ist
der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen getreten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Neufassung. Die
Bedeutung des Einbürgerungsbegehrens für den Kläger, auf die es nach diesen
Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger
Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit
dem doppelten Auffangwert, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5000,-- EUR beträgt
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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