Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2001

OVG NRW: werbung, anzeige, schwere des grundrechtseingriffs, broschüre, verfassungskonforme auslegung, warnung, im bewusstsein, kreis, amt, geschäftsführung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 4490/99
27.04.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Urteil
7 A 4490/99
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4272/98
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 und ihr
Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger veröffentlichte auf Seite 8 der von der B. - Verlagsgesellschaft mbH in
Zusammenarbeit mit dem Kreis M. herausgegebenen Broschüre "Planen und Bauen im
Mühlenkreis M. " eine Anzeige. Innerhalb eines durch eine schwarze Linie umgrenzten
Feldes von 36 mm x 90 mm Größe erschien die Anzeige neben weiteren Kleinanzeigen
Dritter unter der alle Anzeigen auf dieser Seite gemeinsam überschreibenden Überschrift
"Architekten und Fachingenieure". Die die Anzeige des Klägers umfassende Seite 8 der
Broschüre hat folgendes Aussehen:
Nach vorheriger Anhörung sprach die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 1998 gegen den
Kläger gestützt auf § 15 ÖbVermIng BO NRW in Verbindung mit der 3. DVO zur ÖbVermIng
BO NRW eine "Warnung" wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten aus.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sei Werbung gemäß § 9 Abs. 1 ihrer
Berufsordnung nicht gestattet. Einer der Fälle, in denen die Standesregeln Werbung
erlaubten, liege nicht vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998 als unbegründet zurück.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1
VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung Bezug:
Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 1999 wurde
dem Kläger am 20. September 1999 zugestellt. Auf den am 20. Oktober 1999 gestellten
Antrag hat der Senat mit dem Kläger am 10. Dezember 1999 zugestelltem Beschluss vom
3. Dezember 1999 die Berufung zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten
Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger die Berufung begründet und einen
Berufungsantrag gestellt.
Der Kläger bezieht sich zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem er die
Ansicht vertreten hat, das pauschale Werbeverbot des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO
NRW sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht
vereinbar, die das Recht selbständig Berufstätiger zur auf die Förderung des beruflichen
Erfolgs gerichteter Außendarstellung umfasse. Das Werbeverbot sei unter
Berücksichtigung der Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ
des öffentlichen Vermessungswesens, nicht als Träger eines öffentlichen Amtes, durch
Gründe des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt. Am ehesten sei seine Stellung noch mit der
eines Rechtsanwalts vergleichbar, der zur Werbung der von der Beklagten beanstandeten
Art berechtigt sei. Selbst wenn die für Notare geltende Rechtslage auf den Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur übertragen würde, sei die beanstandete Werbung
zulässig. Auch Notaren sei nicht jede, sondern nur die gewerbliche, dem öffentlichen Amt
widersprechende Werbung untersagt. Die Standesregeln fänden auf ihn, den Kläger, keine
Anwendung, denn er sei nicht Mitglied des Bundes Deutscher Vermessungsingenieure.
Ohnehin sei er auch als freier Vermessungsingenieur tätig. Die Standesregeln seien im
Übrigen ihrerseits mit Art. 12 GG nicht vereinbar, denn dieser erlaube Eingriffe in die
Berufsausübungsfreiheit nur auf Grundlage eines Gesetzes. Die "Warnung" sei
unverhältnismäßig. Die beanstandete Anzeige sei weder aufdringlich noch irreführend,
sondern sachlich. Berufsordnungsmaßnahmen seien im Hinblick auf seine jahrelange
beanstandungsfreie Arbeit nicht angebracht. Die "Warnung" sei zudem gleichheitswidrig. In
Zeitungen sei über die Zusammenlegung von Bau- und Vermessungsbetrieb des Kreises
M. berichtet worden. Das Katasteramt dieses Kreises mache auf die von ihm
wahrgenommenen Aufgaben auf einer eigenen Homepage im Internet aufmerksam. Es
handele sich um vergleichbare Sachverhalte. Die Homepage sei mit einer Anzeige
durchaus vergleichbar, auch wenn sie von Interessenten zuvor aufgerufen werden müsse.
Folge man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO
NRW verfassungskonform ausgelegt werden könne, nämlich nur die berufswidrige
Werbung ausschließe, sei die "Warnung" ebenfalls rechtswidrig. Bei der Broschüre, in der
seine Anzeige veröffentlicht worden sei, handele es sich um ein allgemein zugängliches
Verzeichnis. In einem solchen Verzeichnis dürfe in einer Art geworben werde, die das
Publikum auf die Dienstleistung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
aufmerksam mache. Diese Ansicht bestätigten für das Notarrecht die entsprechenden
Kommentierungen sowie der Entwurf einer Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer
zu § 29 BNotO. Die Ingenieurkammer BauNRW habe Richtlinien erlassen, nach denen die
beanstandete Werbung ebenfalls zulässig wäre. Er, der Kläger, sei nicht an den Kreis mit
der Bitte, eine Anzeige zu schalten, herangetreten, sondern die Verlagsgesellschaft an ihn.
Auch alle anderen Vermessungsingenieure im Kreis hätten eine Anzeige schalten lassen
können. Die Anzeige könne auch deshalb nicht als berufswidrig angesehen werden, weil
auf einen Bauantrag dem Bauherrn von der Behörde eine Liste mit den Namen und
Anschriften der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mitgeteilt werde, sofern der
Antrag nach § 10 VermKatG NRW vorliege.
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Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: § 9 ÖbVermIng BO NRW sei eine bei verfassungskonformer Auslegung
verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung. An die Tätigkeit eines Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs seien besondere Anforderungen zu stellen, denn er sei ein zur
Unparteilichkeit verpflichteter Amtsträger, dessen Beruf sich - ähnlich wie der eines Notars -
von jeglicher gewerblicher Tätigkeit abhebe. Die Rechtsprechung, die sich mit der
Werbung von Apothekern befasse, sei auf die Werbung eines Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs nicht übertragbar. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen
Kompetenzen werde der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in den Rang einer
Behörde gerückt, der ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werde; diese Stellung
vertrage sich mit Anzeigen nicht, die potentielle Auftraggeber ansprächen. Dem Bedürfnis
nach Außendarstellung und Information der Öffentlichkeit genügten die nach dem
Runderlass des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom
7. März 1966 zulässigen öffentlichen Hinweise auf die Geschäftsführung in
Tageszeitungen oder in Fernsprechverzeichnissen. Dementsprechend beschränkten die
Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure vom 10. Juni 1965 die zulässige Werbung auf zwei Anzeigen zu
bestimmten berufsbezogenen Anlässen. Während es sich in diesen Fällen um erlaubtes
werbewirksames Verhalten handele, habe der Kläger unzulässig ohne berufsbezogenen
Anlass gezielt geworben. Verstärkt werde der Werbeeffekt dadurch, dass die
Werbebroschüre auf jeder Seite entlang des Randstreifens mit dem Aufdruck "Kreis M. "
beschriftet sei und dadurch der Eindruck einer halbamtlichen Broschüre entstehe, der eine
höhere Werbewirkung als einem rein privaten Werbeträger zukomme. Der Kläger erscheine
in einer offiziellen Broschüre des Kreises M. als einziger Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur. Damit könne beim unkundigen Leser der unzutreffende Eindruck
einer bevorzugten Stellung des Klägers im Kreisgebiet entstehen. Dies begründe Zweifel
an seiner Unabhängigkeit und Überparteilichkeit. Mit seinem Inserat habe sich der Kläger
gegenüber seinen Berufskollegen pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Sie,
die Beklagte, habe nicht gleichheitswidrig gehandelt. Für Katasterämter bestehe keine dem
§ 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW vergleichbare Regelung. Die Katasterämter
konkurrierten nicht mit dem Kläger, sondern machten von ihrem aus der Verfassung
abgeleiteten Monopol Gebrauch; Art. 3 GG sei deswegen auf Hoheitsträger gar nicht
anwendbar. Ob werbliche Maßnahmen im Internet mit einer Anzeige in einer Broschüre
letztlich vergleichbar seien, könne dahinstehen. Für die Internetwerbung fehle eine
Sanktion, ohne dass deshalb die behördliche Praxis ermessensfehlerhaft würde. Zu
berücksichtigen sei, dass die vom Gesetzgeber der Neufassung des § 29 BNotO zugrunde
gelegte Erwägung - eine angemessene Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen
Leistungen fordere die gleichmäßige und unbeeinflusste Beurteilung des
Urkundsaufkommens - für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
gleichermaßen herangezogen werden könne. Zwar böten auch die Katasterämter den
Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure entsprechende Leistungen
an. Die zusätzliche Bestellung von Beliehenen beruhe jedoch wohl auf der Annahme, die
Versorgung werde durch die Katasterämter allein nicht in zureichendem Maße
gewährleistet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der vom Kläger überreichten Broschüre "Planen und Bauen im Mühlenkreis
M. " und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht die Verletzung seiner
Berufspflichten vorgehalten.
Die Beklagte ist gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW ermächtigt, gegen Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure, die ihre Berufspflicht schuldhaft verletzen, eine
"Warnung" auszusprechen. Allgemeine Berufspflichten, deren schuldhafte Verletzung die
Beklagte zu einer "Warnung" berechtigten können, nennt § 9 ÖbVermIng BO NRW, der
auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, als nach dem Wortlaut
des § 9 Abs. 1 Satz 5 dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Werbung nicht
gestattet ist.
In den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten fällt
auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme
der Dienste der freien Berufe.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248 (256) =
NJW 1992, 2341; Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 -, BVerfGE
94, 372 (389) = NJW 1996, 3067; Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, NJW
2000, 3188.
Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein Werbeverbot ist mit Art. 12 Abs. 1
GG jedoch nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den
Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, a.a.O.; Beschluss vom 19.
November 1985 - 1 BvR 38/78 -; BVerfGE 71, 183 (196) = NJW 1986, 1536.
Diesen Anforderungen genügt die generelle Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng
BO NRW, denn bei verfassungskonformer Auslegung ist die Bestimmung dahin zu
verstehen, dass dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht jegliche, sondern
lediglich die berufswidrige Werbung untersagt ist.
Eine Norm ist nur verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln
zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der
Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen
Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem
verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Eine bestimmte
Auslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) schreibt die Verfassung nicht
vor.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1381/90 - und - 1 BvL 11/90 -,
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BVerfGE 88, 144 (166 f.); Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, NJW 2000, 2734.
Die verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo sie zum Wortlaut und dem
klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 - und - 1 BvL 6/90 -, BVerfGE
90, 263 (275).
Der Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW ergibt sich zunächst aus dem
Regelungszusammenhang. Die Bestimmung ist Teil der in § 9 durch den Gesetzgeber
zusammengefassten "Allgemeinen Berufspflichten". Sie konkretisiert für ihren
Anwendungsbereich die voranstehenden Sätze 1, 2 und 4 des § 9 Abs. 1, die namentlich
wegen der Bedeutung des Berufs dessen unparteiische Ausübung fordern, die dem
Auftreten und Verhalten gegenüber Dritten entsprechen soll. In diesen Zusammenhang
gehört die Werbung als Teil der Außendarstellung, die den Eindruck von der Art der
Geschäftsführung des werbenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit prägt.
Dass der Gesetzgeber auf diese berufsbezogenen Zusammenhänge abstellen wollte,
bestätigen die Gesetzesmaterialien. § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW war wortgleich
bereits in der Berufsordnung vom 15. Dezember 1992, GV NRW, 524 enthalten. Mit den
Änderungen der anderen Sätze des § 9 durch das Gesetz vom 22. November 1994, GV
NRW 1058 war nicht die Absicht verbunden, die allgemeinen Berufspflichten des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs neu zu bestimmen, sondern es sollte (neben
Anpassungen an das Verwaltungsverfahrensgesetz) der "bewährte Grundsatz der
selbständigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung" herausgestellt werden.
Vgl. LT-Drucks. 11/7326 vom 15. Juni 1994, S. 14.
Die grundlegende Funktion des § 9 ÖbVermIng BO NRW besteht demnach unverändert
darin, das bisherige Berufsrecht, das sich "mit der allgemeinen Entwicklung des Rechts
und der speziellen Entwicklung des Rechts der freien Berufe weiterentwickelt" hat,
vgl. LT-Drucks. 11/3696 vom 19. Mai 1992, S. 33,
auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Schon das frühere Berufsrecht ließ Werbung des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs zu. Er durfte auf seine Berufsausübung durch ein Namensschild
an dem Gebäude hinweisen, in dem sich seine Geschäftsstelle befand. Nach Verlegung
der Geschäftsstelle durfte das Namensschild an der früheren Geschäftsstelle bis zu einem
Jahr verbleiben. Schließlich durfte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine
Zulassung, eine Geschäftsstellenverlegung, den Zusammenschluss zu einer
Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung zweimal in den örtlichen Tageszeitungen und
in Fachzeitschriften anzeigen (vgl. Ziffer 1 des Runderlasses des Ministers für
Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. März 1966 - ZB 1 - 2410 -,
Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, MBl NRW 1966, 697).
Diese Berufsausübungsregelungen - die in ihrem Gehalt im Wesentlichen mit § 9 der
Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure - Standesregeln - vom 10. Juni 1965, Mitt. Bl. BDVI 1965, 1999
übereinstimmen und Werbung in beschränktem Ausmaße zuließen - wollte der
Gesetzgeber nicht nur aufgreifen, er wollte zudem der zwischenzeitlichen
Weiterentwicklung des Rechts der freien Berufe Rechnung tragen, m.a.W. die Werbung
(nur) insoweit ausschließen, als sie berufswidrig ist.
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Die von der Beklagten beanstandete Werbung widerspricht dem § 9 Abs. 1 Satz 5
ÖbVermIng BO NRW zu entnehmenden Verbot berufswidriger Werbung nicht, denn sie
steht dem durch diese Regelung geschützten Gemeinwohlinteresse nicht entgegen und
beeinträchtigt den Kläger in seiner Berufsausübung unverhältnismäßig.
Vergleichbar dem für Notare gemäß § 29 BNotO geltenden Verbot berufswidriger Werbung,
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, 2510,
dient auch das dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auferlegte Verbot
berufswidriger Werbung dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Träger eines öffentlichen Amtes zu
sichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 VermKatG NRW iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO
NRW berufen, an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 VermKatG NRW
mitzuwirken. Er ist neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung
berechtigt, Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch
vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit
öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW). Er darf
Vermessungsmarken der Landesvermessung anbringen, wiederherstellen oder entfernen
(§ 8 Abs. 3 VermKatG NRW). Die Katastervermessungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
VermKatG NRW dienen der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und
der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen. Der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur nimmt damit in hervorragender Funktion am Vermessungswesen
teil, das seinerseits dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem
Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut dient.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 (316 f.);
Beschluss vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 552/91 - und - 1 BvQ 1/92 -; OVG NRW, Urteil vom
27. Juni 1996 - 7 A 4924/94 -.
Der dargestellten Funktion des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entspricht
seine Verpflichtung, den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten
Verhaltens auszuschließen. Die Erwartung soll gestärkt werden, dass der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur seine Aufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung für
das Vermessungswesen mit seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr wahrnimmt. Sein
außenwirksames Auftreten muss darüber hinaus berücksichtigen, dass er als Öffentlich
bestellter Vermessungsingenieur ein Amt ausübt, das selbst zum Erlass von
Verwaltungsakten (Abmarkung) berechtigt. All diese Belange rechtfertigen es, die
Anforderungen an die Berufsausübung hoch anzusetzen. Letztlich entscheidend ist jedoch
eine Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs durch Beanstandung der
in Rede stehenden Werbung mit dem Gewicht der die "Warnung" rechtfertigenden Gründe.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 531/90 -, a.a.O..
Die Abwägung fällt zugunsten des Klägers aus. Der Kläger hat nicht in einem beliebigen
Publikationsorgan wie etwa einer Tageszeitung geworben. Die Anzeige des Klägers ist in
einer von der B. -Verlagsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Kreis M. zum Thema
Bauen herausgegebenen Broschüre erschienen. In dieser Broschüre werden den
potentiellen Bauherrn interessierende Fragen rund um den Bau durch verschiedene
themenorientierte Beiträge (z.B. "Das Baugrundstück", "Finanzielle Hilfen des Staates")
inhaltlich abgearbeitet; auf gesonderten Seiten sind zwischen den einzelnen Artikeln
Anzeigen der Berufsgruppen in die Broschüre aufgenommen, die im Zusammenhang mit
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der Bebauung eines Grundstücks benötigt werden. Zu den benötigten Bauleistungen im
weiteren Sinne gehören die des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs jedenfalls
dann, wenn der Bauherr die ihm gemäß § 14 Abs. 2 VermKatG NRW obliegende
Gebäudeeinmessung nicht durch das Katasteramt ausführen lassen will. Jedenfalls wegen
dieses Sachzusammenhangs entsteht bei dem Leser der Broschüre nicht der Eindruck, der
Kläger wolle sich in einer mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Weise anpreisen.
Vielmehr erweckt die Broschüre eher den Eindruck einer Handreichung für den Bauherrn,
die auch auf Personen hinweist, deren (öffentliche) Dienstleistungen beim Bau eines
Hauses benötigt werden. Dieser Eindruck wird durch die von der Beklagten bemängelte
Beteiligung des Kreises bestärkt. Die "halbamtliche" Publikation beugt dem Eindruck vor,
es ginge nur um eine Art gewerblicher Außendarstellung und nicht um eine eher
objektivierende Hilfestellung für potentielle Bauherren.
Die Anzeige des Klägers ist ihrer Form und ihrem Inhalt nach zurückhaltend. Sie ist weder
irreführend noch aufdringlich noch erweckt sie den Eindruck eines geschäftsmäßigen,
ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens.
Vgl. zu den dahingehenden Beschränkungen zulässiger Werbung eines Rechtsanwalts:
BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, a.a.O..
Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ihr Einwand, die auf Grundlage des
Runderlasses vom 7. März 1966 möglichen Werbemaßnahmen genügten den berechtigten
Interessen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an Außendarstellung,
verkennt, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre, ein Maß zulässiger Werbung
abschließend festzulegen, wenn über die festgelegten Werbemöglichkeiten hinaus weitere
Werbung in berufsverträglicher Weise möglich ist. Der von der Beklagten gezogene
Vergleich zu den Materialien des § 29 BNotO
vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 28,
geht fehl. Danach sei u.a. einer sachlich nicht veranlassten Einflussnahme auf die
Geschäftsführung der Notare entgegenzuwirken, da im Rahmen der Bedürfnisprüfung bei
der Bestellung von Notaren gemäß § 4 BNotO das besonders zu beachtende Kriterium
einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen nur
dann zuverlässig und zutreffend berücksichtigt werden könne, wenn das zu seiner
Beurteilung herangezogene Urkundsaufkommen auf einer gleichmäßig und unbeeinflusst
angewandten Grundlage beruhe. Eine § 4 BNotO entsprechende Beschränkung, die
dahinginge, die Zahl Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure mit dem
Vermessungsaufkommen zu verknüpfen, sieht weder die Berufsordnung für die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure noch das Gesetz über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster vor. Vielmehr ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und bei dem Versagungsgründe
nicht vorliegen (vgl. § 2 ÖbVermIng BO NRW). Die Zahl bereits tätiger Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieure (oder gar die Leistungsfähigkeit der Katasterämter) ist für die
Zulassung ohne Belang. Schließlich rechtfertigen Konkurrenzschutzerwägungen die
"Warnung" nicht. Es ist nicht erkennbar, dass zum Schutz des Vermessungswesens als
dem Rechtsgut, das die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann, ein
Werbeverbot erforderlich wäre, um nicht werbende Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure zu schützen.
Nach alledem kommt es nicht auf den vom Kläger gezogenen Vergleich zu den Aktivitäten
verschiedener Katasterämter im Internet an. Sollten die dortigen Veröffentlichungen der
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Anzeige des Klägers vergleichbar sein, wäre allerdings bedeutsam, dass
Gestaltungselemente, die im Rahmen der öffentlichkeitswirksamen Selbstdarstellung von
Behörden verbreitet sind, nur unter außergewöhnlichen Umständen als berufswidrig
anzusehen sein dürften.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 BvR 1863/96 -, a.a.O..
Da der Kläger schon keine Berufspflicht verletzt hat, bedarf keiner Erörterung, ob ihm die
Beklagte zu Recht (nicht nur die vermeintliche Berufspflichtverletzung, sondern auch)
schuldhaftes Handeln vorgehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind. Die grundsätzlichen Rechtsfragen des Werbeverbots sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.