Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.1999

OVG NRW (ermessen, bescheinigung, verwaltungsverfahren, kreuz, gkg, erforderlichkeit, antragsteller, abschiebung, vorinstanz, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 2232/98
Datum:
12.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 2232/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 2430/98
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben, hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch den
Berichterstatter) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären,
das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die
Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen, da der den Antragstellern angedrohten Abschiebung nach
Bosnien und Herzegowina die Traumatisierung des Antragstellers zu 1. entgegenstand.
Dieses hat der Antragsteller zu 1. auch schon in ausreichender Weise im
Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Aussetzungsverfahren durch seine
beiden persönlichen Stellungnahmen gegenüber dem Antragsgegner mit der
Schilderung des in Bosnien und Herzegowina erlittenen Schicksals, der Bescheinigung
des Internationalen Roten Kreuz vom 15. Juni 1993, der Bescheinigung des L. L. im T.
vom 10. Juni 1994 und der Antragsbegründung, mit der er sich auf die bereits
beigebrachten Arztatteste beruft und sich gegen die Erforderlichkeit eines
"permanenten" Nachweises einer Behandlungstherapie wendet, dargelegt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
3
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
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