Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2003

OVG NRW: garage, grundstück, genehmigung, gestaltung, flachdach, bauherr, wehr, bautiefe, werk, interessenabwägung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2443/02
Datum:
24.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2443/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 4395/02
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen sie jeweils selbst. Die Beigeladenen haften für den auf sie
entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
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Aus den in den Beschwerdeschriften dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und der Antrag der
Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die im Streit stehende
Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen die nachbarschützenden
Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW verstößt, da sie erstmals die Nutzung
eines Gebäudes zu Wohnzwecken erlaubt, das mit dem überwiegenden Teil seiner
nordwestlichen Außenwand von der Grundstücksgrenze der Antragsteller weniger als 3
m entfernt steht und dem die Privilegierung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW nicht zu
Gute kommt.
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Die Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, mit denen sie die
Aussagen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Bestandsschutz für den zur
Nutzungsänderung vorgesehenen Gebäudekomplex auf dem Grundstück Gemarkung
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Flur 23, Flurstück 75, angreifen, vermögen die Einschätzung zum Vorliegen eines
Verstoßes gegen drittschützende Abstandflächenvorschriften nicht zu erschüttern. Die
Regelung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW, wonach bei Nutzungs-änderungen sowie
bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von
Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Umständen
geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden können als sie nach den übrigen
Vorschriften des § 6 BauO NRW erforderlich sind, greift nur zu Gunsten von Gebäuden
ein, die jedenfalls formell rechtmäßig errichtet worden sind. Sie soll nicht die erstmalige
Genehmigung formell illegal geschaffener Bausubstanz privilegiert ermöglichen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -.
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Der Gebäudekomplex auf dem Grundstück Gemarkung Flur 23, Flurstück 75, der
Gegenstand der von den Antragstellern angefochtenen Baugenehmigung vom 4.
November 2002 ist, ist jedoch in seiner Gesamtheit niemals baurechtlich genehmigt
worden. Dies gilt zunächst für die Bausubstanz des ehemaligen der das Kernstück
dieses Gebäudekomplexes darstellt und nach Lage der Akten wohl formell illegal
errichtet worden ist. Der Bereich zwischen der nordwestlichen Außenwand des und der
im Abstand von 1,50 m nordwestlich davon verlaufenden Grenzwand ist entgegen der
für den am 20. April 1949 erteilten Baugenehmigung überdacht worden. Da diese
Überdachung bereits bei Errichtung des aufgebracht worden sein dürfte, ist damals ein
anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklicht worden, das von Anfang an als
"aliud" von der Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal war. Dass die
Überdachung bereits bei Errichtung des aufgebracht worden ist, ergibt sich aus den mit
Lichtbildern dokumentierten Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde vom August 1970,
zu denen der damalige Eigentümer mit Schreiben vom 15. Mai 1970 und 11. Januar
1971 ausgeführt hat, das Betriebsgebäude sei im August 1951 und Oktober 1952 in dem
festgestellten Zustand bauaufsichtlich abgenommen und später nicht erweitert worden.
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Die Identität zwischen einem genehmigten und einem abweichend von der
Genehmigung errichteten Vorhaben fehlt, wenn sich in Bezug auf baurechtlich relevante
Kriterien beide Vorhaben baurechtlich unterscheiden und zwar unabhängig davon, ob
die Zulässigkeit des abgewandelten Objektes als solche gegenüber dem genehmigten
Objekt gleich oder anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied
zwischen beiden Vorhaben besteht grundsätzlich dann, wenn sich die Frage der
Genehmigungsfähigkeit des abweichend von der Baugenehmigung ausgeführten
Vorhabens wegen im Verhältnis zum genehmigten Vorhaben geänderter tatsächlicher
oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt diese geänderten
Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien
erfordern.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -.
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Davon ist im Hinblick auf die entgegen der Baugenehmigung aufgebrachte
Überdachung auszugehen, da in dem durch die Überdachung geschaffenen Raum
baurechtlich relevante Nutzungen - etwa im Zusammenhang mit dem auf dem
Grundstück betriebenen Gewerbe - unmittelbar an der Nachbargrenze ermöglicht und
allem Anschein nach auch aufgenommen worden sind. Ob eine solche Nutzung
materiellrechtlich zulässig gewesen wäre, hätte erneut geprüft werden müssen.
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Formell illegal ist die Bausubstanz des ehemaligen aber auch deshalb, weil dieser nicht
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- wie genehmigt - auf einer Länge von 18,63 m, sondern - unter Einbeziehung des
früheren Hühnerstalls - auf einer Länge 21,16 m errichtet worden ist. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der die genehmigte Bautiefe überschreitende, mit einem Flachdach
versehene hintere Gebäudeteil erst nachträglich entstanden ist. Desweiteren fehlt eine
Genehmigung für die Gestaltung des Daches im Bereich der Garage, das einen
erhöhten First von mehr als 3 m Länge aufweist, während die Baugenehmigung vom 20.
April 1949 dort nur einen etwa 1 m langen First mit Abwalmung nach Westen hin vorsah.
Durch diese bauliche Änderung ist zusätzlicher nutzbarer Dachraum entstanden. Die
bei den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen zudem eine Dachgaupe in dem der Straße
zugewandten Bereich des Garagendaches, die in den dem Senat vorliegenden Bau-
und Bestandszeichnungen nicht eingetragen ist. Ebenso fehlen Angaben zu dem durch
die Dachgaupe belichteten Dachraum und seiner Nutzung.
Ob die ursprünglich genehmigte Garage im Hinblick auf den darüber liegenden
Dachraum und ihre Einbeziehung in den als so genannte "Grenz-garage" im Sinne des
§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig ist,
bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner näheren Prüfung. Aus
denselben Gründen kann offen bleiben, ob die genehmigten Umbaumaßnahmen an und
in dem hier in Rede stehenden Gebäudekomplex, die die Beigeladenen selbst als
aufwändig bezeichnen, lediglich "geringfügige bauliche Änderungen" im Sinne des § 6
Abs. 15 Satz 1 BauO NRW darstellen.
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Dass die Antragsteller ihr Abwehrrecht gegen die angegriffene Baugenehmigung etwa
verwirkt haben, weil sie - wie die Beigeladenen behaupten - die bereits in den 70er-
Jahren aufgenommene Wohnnutzung widerspruchslos hingenommen haben, lässt sich
bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Selbst wenn die Antragsteller die
ihnen gegenüber rechtswidrige Nutzung des ehemaligen und seiner Anbauten
jahrelang geduldet haben sollten, ist es nicht als treuwidrig anzusehen, wenn sie sich
nun gegen die rechtliche Verfestigung dieses baurechtswidrigen Zustandes, die mit der
Legalisierungswirkung der Baugenehmigung einhergeht und zudem - wie die
Beigeladenen einräumen - mit aufwändigen Baumaßnahmen verbunden ist, zur Wehr
setzen.
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Der Rechtsschutzantrag der Antragsteller ist schließlich auch nicht deshalb abzulehnen,
weil die Beigeladenen - wie sie vortragen - auf die Aufnahme der Wohnnutzung
dringend angewiesen sind, bereits aufwändige Baumaßnahmen weitgehend ins Werk
gesetzt haben und sich für die Antragsteller durch eine Vollendung der Baumaßnahmen
fast nichts ändert. Ist - wie hier - offensichtlich, dass der von einem Dritten gegen eine
Baugenehmigung eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird,
sind diese Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für die im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80
a Abs. 1 und 3 VwGO zu treffende Interessenabwägung regelmäßig ausschlaggebend.
Die Schutzwürdigkeit der Interessen, die der Bauherr gleichwohl an der sofortigen
Vollziehbarkeit der Baugenehmigung haben mag, ist bei einer solchen Fallgestaltung
naturgemäß gering einzuschätzen, da der Bestand der Baugenehmigung äußerst
zweifelhaft und dem Nachbarn grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die Fertigstellung des
aller Voraussicht nach unzulässigen Bauvorhabens zunächst hinzunehmen und später
seine Beseitigung betreiben zu müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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