Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2006

OVG NRW: härte, ausreise, lebensgemeinschaft, adoption, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1151/04
Datum:
24.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1151/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 74/03 (2 K 1518/00 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Durch die Einwendungen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts,
eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liege nicht vor, wird
nämlich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage
gestellt. Von einer Härte im Sinne der genannten Vorschrift könnte nur ausgegangen
werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin bis
zur Ausreise der Bezugsperson vorgelegen bzw. ihr keine Hindernisse, wie etwa eine
fehlende Entscheidungsreife, entgegengestanden hätten.
3
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 5 B 133.04 - und 30. Juni 2005 - 5 B 127.04
-.
4
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen sein könnten, hat die Klägerin -
ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG überhaupt noch legitimiert ist, den
Einbeziehungsantrag weiter zu verfolgen,
5
vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005
6
- 5 B 130.04 - und 5 B 134.04 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 -
12 E 1218/05 - m. w. N.,
7
nicht dargetan. Sie hat insbesondere gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
dass die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche
Abkömmlingseigenschaft durch Adoption nicht festgestellt werden könne, keine
durchgreifenden Gründe vorgebracht. Abgesehen davon schließt die gesetzliche
Systematik der Absätze 1 und 2 des § 27 BVFG es aus, die generellen rechtlichen
Voraussetzungen einer Einbeziehung - hier das Vorliegen der Abkömmlingseigenschaft
- mit der für eine nachträgliche Einbeziehung erforderlichen besonderen Härte
gleichzusetzen.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005, a.a.O.
9
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der
Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage,
10
"ob als Abkömmling i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG auch ein Stiefkinder anzusehen ist,
das vor der Ausreise in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit einem
Bezugsberechtigten Stiefelternteil zusammen gelebt hat,"
11
ist - im verneinenden Sinn - geklärt.
12
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1997
13
- 2 A 86/94 - (ständige Rechtsprechung).
14
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die Aufweitung
des Kreises der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehenden Personen, etwa die
Einbeziehung von Mitgliedern langjähriger Lebensgemeinschaft, bleibt dem
Gesetzgeber vorbehalten.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3
GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17
18