Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2003

OVG NRW: nationalität, besondere härte, eltern, ausstellung, russisch, wahlrecht, druck, alter, abgabe, volk

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4574/01
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4574/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3318/96
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je
einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin zu 1) wurde am 29. Juli 1961 in K. in der Russischen Föderation geboren.
Ihre Eltern sind der am 16. November 1936 geborene russische Volkszugehörige N. L.
und die am 28. Juli 1934 geborene und am 9. Februar 1996 im Aussiedlungsgebiet
verstorbene deutsche Volkszugehörige M. L. , geborene Q. . Der Mutter der Klägerin zu
1) war vom Bundesverwaltungsamt am 4. Oktober 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt
worden.
2
Der seit dem 22. Oktober 1980 mit der Klägerin zu 1) verheirateten Kläger zu 2) wurde
am 27. Januar 1960 ebenfalls in K. geboren. In seiner zu den Gerichtsakten
eingereichten Geburtsurkunde vom 28. April 1963 sind als seine Eltern der russische
Volkszugehörige B. U. und die deutsche Volkszugehörige I. N. eingetragen. Die Mutter
des Klägers zu 2) reiste im März 1992 mit Aufnahmebescheid des
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Bundesverwaltungsamtes vom 16. April 1991 unter dem Familiennamen U. in die
Bundesrepublik Deutschland ein und wurde registriert.
Die am 7. Mai 1983 bzw. 15. Mai 1984 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder
der Kläger zu 1) und 2).
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Am 19. Oktober 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In
dem Antragsformular wurde als Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) jeweils
"deutsch", als ihre Muttersprache "deutsch-Russisch" und als ihre jetzige
Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Sie könnten Deutsch verstehen
und schreiben. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde jeweils
bejaht. Für die Klägerin zu 1) wurde dann erläutert: "In der Familie ist die Mutter eine
deutsche dadurch wurden auch die Feiertage nach dem deutschen Gebrauch gefeiert
Weinachten Ostern". Für den Kläger zu 2) wurde erläutert: "In der Familie wurden
Weinachten, Ostern nach deutschem Gebrau gefeiert." In der dem Aufnahmeantrag in
Ablichtung beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 25. August 1961 ist als
Nationalität ihrer Mutter "Deutsche" und als Nationalität ihres Vaters "Russe"
eingetragen. Dem Aufnahmeantrag haben die Kläger zu 1) und 2) Fotografien ihrer
Inlandspässe beigefügt. Im Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 22. Dezember 1981 ist
als ihre Nationalität "Russin", im Inlandspass des Klägers zu 2) vom 12. Februar 1976
als Nationalität "Russe" eingetragen. Die Inlandspässe der Kläger zu 1) und 2) vom 20.
Mai 1993 enthalten jeweils die Nationaltätseintragungen "Deutsche" bzw. "Deutscher".
Außerdem legten die Kläger dem Bundesverwaltungsamt Abschriften von Beschlüssen
des Volksgerichts der Stadt K. vom 20. April 1993 vor, mit denen die Passbehörde
verpflichtet worden war, die Nationalitätseintragungen der Kläger zu 1) und 2) in ihren
Inlandspässen in "Deutsche" bzw. "Deutscher" zu ändern. Wegen der Begründung
dieser Beschlüsse im Einzelnen wird auf den Inhalt von Bl. 49 ff. der Beiakte Heft 1
Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger zu 1) und 2) ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger zu 1) und 2) seien keine deutschen
Volkszugehörigen. Nach dem Inhalt ihrer Geburtsurkunden stammten sie jeweils von
einem Vater russischer und einer Mutter deutscher Herkunft ab. Es sei deshalb trotz des
Inhaltes der Beschlüsse des Volksgerichts K. davon auszugehen, dass sie auf eigenen
Wunsch die russische Nationalität in ihre Inlandspässe hätten eintragen lassen und
selbst darüber entschieden hätten, russische Volkszugehörige zu sein. Zudem könne
eine hinreichende Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen nicht festgestellt werden. Mit
Bescheid vom selben Tage bezog das Bundesverwaltungsamt die Kläger zu 1), 3) und
4) in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) ein.
6
Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger am 31. Oktober 1995 Widerspruch
ein.
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Am 23. Februar 1996 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.
Februar 1996 wurden die Kläger zu 1) und 2) in Friedland vom Bundesverwaltungsamt
zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf
den Inhalt der Anhörungsprotokolle (Bl. 79 und 80 der Beiakte Heft 1) Bezug
genommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1996 wies das Bundesverwaltungsamt den
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Widerspruch der Kläger gegen seinen Bescheid vom 4. Oktober 1995 als unbegründet
zurück.
Am 12. April 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Um ihr Visum zu bekommen, hätten sie sich
nach den russischen Regeln abmelden und die Arbeitsstellen abgeben müssen. Ihre
Möbel hätten sie verschenkt und sich Flugtickets für den 16. Februar 1996 gekauft. Nach
dem Tode der Mutter der Klägerin zu 1) am 9. Februar 1996 hätten sie sich Flugtickets
für den 23. Februar 1996 besorgt, nachdem der Mutter des Klägers zu 2) im
Ausländeramt gesagt worden sei, die Kläger könnten trotz des Todes der Mutter der
Klägerin zu 1) nach Deutschland kommen. Die Kläger zu 1) und 2) seien deutsche
Volkszugehörige. Aus der Begründung der Beschlüsse des Volksgerichts K. ergebe
sich, dass die Nationalitätseintragungen "Russin" bzw. "Russe" in die ersten
Inlandspässe der Kläger zu 1) und 2) gegen deren Willen erfolgt sei. Die Klägerin zu 1)
sei von ihrem Vater "gezwungen" worden, die russische Nationalität anzugeben. Er
habe zu oft Schwierigkeiten gehabt, weil er eine deutsche Frau geheiratet habe. Der
Kläger zu 2) stamme von deutschen Eltern ab. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, habe
seine Mutter einen russischen Mann geheiratet, der den Kläger zu 2) später adoptiert
habe. Als er seinen ersten Inlandspass beantragt habe, habe sein Stiefvater darauf
bestanden, dass er die russische Nationalität angebe. Die Beklagte lasse auch außer
Acht, dass die Kläger zu 1) und 2) schon vor dem 20. Mai 1993 versucht hätten, die
Nationalitätseintragungen zu ändern. Ein Lippenbekenntnis liege deshalb nicht vor.
Dass die Kläger zu 1) und 2) ausreichende Deutschkenntnisse besäßen, werde durch
die Anhörungsprotokolle vom 26. Februar 1996 und durch Erklärungen der als Zeugen
benannten F. U. , P. H. , S. H. und B. M. belegt.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4.
Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1996 zu verpflichten, der
Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG zu
erteilen und die Kläger zu 3) und 4) in diese einzubeziehen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Im Laufe des Klageverfahrens sind die Kläger zu 1) und 2) erneut am 13. August 1996
vom Bundesverwaltungsamt angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser
Anhörung wird auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamtes G. vom 13. August
1996 (Bl. 59 f der Beiakte Heft 3a) Bezug genommen. Dem Kläger zu 2) ist am 15.
Februar 1999 von der Stadt G. ein Staatsangehörigkeitsausweis über seine deutsche
Staatsangehörigkeit erteilt worden. Die Klägerin zu 1) ist auf ihren Antrag hin am 15. Mai
2001 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden.
15
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau S. H. als
Zeugin. Wegen des Inhaltes des Beweisthemas im Einzelnen und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 101 ff. der
Gerichtsakte) verwiesen.
16
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf dessen
17
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen
Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid
einzubeziehen, und die weitergehende Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertritt die Beklagte weiterhin
die Auffassung, dass die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen für die Aufnahme als
Spätaussiedlerin auch nach dem bis zum 6. September 2001 geltenden Recht nicht
erfülle. Sie habe sich unstreitig in ihrem ersten Inlandspass nicht unfreiwillig mit der
russischen Nationalität eintragen lassen und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben.
Hiervon sei sie auch nicht wirksam abgerückt.
18
Die Beklagte beantragt,
19
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
20
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
23
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt
abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten
Aufnahmebescheides.
25
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt nur § 27
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001,
BGBl. I 2266, in Betracht. Denn die Klägerin zu 1) hat das Aussiedlungsgebiet
verlassen, ohne dort die Erteilung des im vorliegenden Verfahren begehrten
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG abzuwarten. In derartigen Fällen
wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2
BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens
des Aussiedlungsgebiets, erteilt.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -,
DVBl. 1994, 938, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99, und - 5 C
6.99-, NVwZ-RR 2000, 468 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 5.
27
Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Klägerin zu 1) - ohne
Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG im Geltungsbereich des Gesetzes
aufhalten, ein solcher Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine
besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
28
Ob hier ein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, kann offen bleiben. Denn die
Klägerin erfüllt nicht die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, da
sie keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG ist. Spätaussiedler aus dem
hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach
dieser Vorschrift nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2
BVFG ist. Da die Klägerin zu 1) weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der
bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (BVFG a.F.) noch die Voraussetzungen
des nunmehr geltenden § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des
Spätaussiedlerstatusgesetzes erfüllt, kann offen bleiben, welche Fassung dieser
Vorschrift hier zur Anwendung kommt. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu
werden, ob - wie die Beklagte meint - hier mangels Übergangsvorschrift die seit dem 7.
September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden ist.
29
Die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt die Klägerin zu 1) nicht,
weil es jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen
Volkstum fehlt. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutsche
Volkszugehörige, wenn sie sich neben weiteren Voraussetzungen bis zum Verlassen
des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum (so § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.; §
6 Abs. 2 Satz 1 BVFG einschränkend: "nur zum deutschen Volkstum") bekannt oder
nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
30
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschriften maßgeblich. Denn für
die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspass war eine
ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16.
Lebensjahres im Jahr 1977 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen
Sowjetunion vom 24. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war
in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei
den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3
Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht
zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand.
Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die so genannte
Forma Nr. 1, auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität
einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der
Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der
ersten Alternative dieser Vorschriften genannten Voraussetzung zu beurteilen.
31
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom
17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.
32
Hiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum
deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in ihren Inlandspass ursprünglich die
russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als
der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die
deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden
Volkstum.
33
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24.
Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE
99, 133.
34
Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität
ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den
Inlandspass erfolgt ist.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.
36
Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen
Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates
gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts entsprechend
ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen geschah. Da das
Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der
Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität
ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde,
37
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; Urteile des
Senats vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13. September 2002 - 2 A 779/00 -,
38
geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) entsprechend dem üblichen
Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen
Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russisch" angegeben war. Dass die
Eintragung der russischen Nationalität wegen des in der Begründung des Beschlusses
des Volksgerichts K. vom 20. April 1993 genannten "Drucks ihrer Eltern" ohne oder
gegen den Willen der Klägerin zu 1) erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche Situation
liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen familiären Situation
oder infolge massiver Einflussnahme seitens der Eltern, anderer Familienangehöriger
oder Verwandter der Erklärende sich einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt
sieht, seine Erklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung
für oder gegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen
familiären und außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine
bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende
solchen auf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich darin gerade der
prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Etwas
anderes kann nur dann gelten, wenn der "Druck" ausnahmsweise so stark ist, dass der
Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand
befindet.
39
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -; Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. September 2000 - 2 A
4261/99 -.
40
Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
41
Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende
Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. bzw. §
6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis der
42
Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum im Jahre 1977 mit Gefahr für Leib und Leben
oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie
geschehen hätte ausüben müssen, sind angesichts dessen, dass die Klägerin zu 1)
nach ihren Angaben im Aufnahmeantrag bis 1978 die Schule besucht hat und danach
als Buchhalterin tätig war, nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung auch
nicht nachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die mit dem Antrag auf
Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass abgegebene Erklärung zum deutschen
Volkstum bekannt hat.
43
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. setzt zwar nicht voraus, dass sich
der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an
ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum
bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr
dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten
Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a F. spätestens im Zeitpunkt des
Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.
45
Ist jedoch maßgebend, dass im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes
eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum
deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer
nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum
deutschen Volkstum abzurücken.
46
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44,
vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C
10.96 -, BVerwGE 105, 60.
47
Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen,
reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die
Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens
gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber
hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem
deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
48
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44,
und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.
49
Wurde bei Ausstellung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität
angegeben, kann jedoch späteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die
entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene Nationalität ändern zu lassen, nur
ausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden. Um
einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum
abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören,
Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es des Nachweises eines inneren
50
Bewusstseinswandels. Dieser kann nicht allein aus der äußeren Erklärung geschlossen
werden. Es müssen vielmehr weitere äußere Tatsachen vorliegen, die einen
Bewusstseinswandel erkennen lassen. Deshalb ist in diesem Fall die Ernsthaftigkeit der
sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung
besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen
belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere
Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst
das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden
Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder
nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer ist die
Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines
Volkstumsbewusstseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das
Volkstumsbewusstsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlass
wechselt. Deshalb muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes
konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein
Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Schließlich muss der Wandel des
Volkstumsbewusstseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden
niedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner Umgebung fortan als
deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom
17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.
51
Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der Bemühungen und Erklärungen im
Zusammenhang mit der Änderung der Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspass als
innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Der
Vortrag der Klägerin zu 1) in ihrer Erklärung vom 13. August 1996 vor dem Landratsamt
G. , "Mitte der 80er Jahre (etwa 1983)" versucht zu haben, die Nationalitätseintragung zu
ändern, lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, ob dieser Änderungswunsch
den sowjetischen Passbehörden gegenüber auch rechtsverbindlich geäußert worden
ist. Die Angaben der Klägerin zu 1) in dieser Erklärung, nur "mündliche Absagen"
bekommen zu haben und einen Änderungsantrag schriftlich erst 1992 gestellt zu haben,
da sie zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen sei und deshalb selbst über die
Eintragung hätte entscheiden können, spricht vielmehr dafür, dass es sich bei den
Änderungsbemühungen Mitte der 80er Jahre lediglich um unverbindliche Anfragen
hinsichtlich der Möglichkeit einer Passänderung gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür,
dass es sich hierbei um einen verbindlichen und mit einem ausdrücklichen Bekenntnis
zum deutschen Volkstum verbundenen Änderungsantrag gehandelt hat, hat die Klägerin
zu 1) hinreichend substantiiert nicht dargelegt. Auch der förmliche Änderungsantrag aus
dem Jahre 1992 kann die Ernsthaftigkeit des darin liegenden Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum nicht belegen. Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin zu 1)
im Jahre 1992 ein Alter erreicht hatte, in dem in der Regel von einem bereits verfestigten
Volkstumsbewusstsein auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt war sie schon dreizehn
Jahre verheiratet und hatte eine eigene Familie gegründet. Anhaltspunkte dafür, dass
sie gleichwohl in ihrem inneren Bewusstsein der Volkszugehörigkeit schwankend war,
sind nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, dass zu dieser Zeit sich
zumindest die Mutter des Klägers zu 2) bereits um eine Aufnahme als Aussiedlerin
bemühte, auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) die
Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlass gewechselt hat. Denn ein
konkretes Ereignis, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins
herleiten lässt, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargetan. Als einziger
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Anhaltspunkt für einen solchen Anlass kommt der von der Zeugin H. in ihrer
Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht genannte Umstand in Betracht, der
Kläger zu 2) habe erst nach seiner Eheschließung erfahren, dass sein leiblicher Vater
ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, und dies zum Anlass genommen, seine
Nationalität zu ändern. Die Erklärung der Zeugin, auch die Klägerin zu 1) habe "damals
dann gemeinsam mit ihrem Ehemann versucht", eine Nationalitätsänderung
vorzunehmen, lässt nicht erkennen, ob dieser Versuch auf einem Bewusstseinswandel
bei der Klägerin zu 1) beruhte oder einfach eine formale Übereinstimmung der
Nationalitäten in der Familie zum Ziel hatte. Um nachzuweisen, dass die Klägerin zu 1)
durch diesen Anlass (auch) ernsthaft das Bewusstsein erlangte, nunmehr als Deutsche
auf Dauer im Herkunftsgebiet leben zu wollen, hätte es deshalb der substantiierten
Darlegung weiterer konkreter Gründe für einen solchen Bewusstseinswandel bedurft.
Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin zu 1) keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen
hat, dass sie durch einen Wandel in ihrer äußeren Lebensführung fortan von ihrer
Umgebung als deutsche Volkszugehörige angesehen worden ist. Der Vortrag im
Klageverfahren, sie habe die Änderung der auf Veranlassung ihres Vaters
eingetragenen Nationalität "Russin" in "Deutsche" versucht und nach langer Zeit
erreicht, weil sie sich "immer als eine Deutsche gefühlt" habe, reicht hierzu angesichts
des oben festgestellten Gegenbekenntnisses nicht aus.
Etwas anderes gilt auch nicht bei Anwendung des seit dem 7. September 2001
geltenden Rechts. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der in Ermangelung einer
gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene
Aufnahmeverfahren Anwendung findet, schließt nunmehr aus, von einer in früherer Zeit
abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des
Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes "nur" in den
Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
dient dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6.
September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten
"Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen
Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen
Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.
53
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -.
54
Die Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) begründet. Den
Klägern zu 2) bis 4) steht der im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachte
Anspruch auf Einbeziehung in einen der Klägerin zu 1) zu erteilenden
Aufnahmebescheid nicht zu. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, können die Kläger zu 2) bis 4)
in einen solchen Bescheid ihrer Ehefrau bzw. Mutter nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG einbezogen werden.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht
gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
57
VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
58