Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2006

OVG NRW: rücknahme, kündigung, belastung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 49/06
Datum:
19.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 49/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 614/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Für das erstinstanzliche
Klageverfahren wird ein Streitwert in der Wertstufe bis zu 6.000 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Heraufsetzung
des für die im erstinstanzlichen Klageverfahren entstandenen Gebühren maßgebenden
Wertes auf 10.000 EUR begehren, ist zum Teil begründet.
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Der in Verfahren, die die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des
Mutterschutzgesetzes bzw. von Kündigungen nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz
betreffen, mangels Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 VwGO als Streitwert,
festzusetzende Wert,
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vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Senats vom 19. Mai 2005 - 12 E 1025/03 und 30.
Juni 2003 - 12 A 688/01 -, m.w.N.,
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richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren der vorliegenden Art - wie auch
in vergleichbaren Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung im Bereich des
Schwerbehindertenrechts betreffen - in der Regel der Fall ist, keine genügenden
Anhaltspunkte zur Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
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Bedeutung der Sache, ist grundsätzlich der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG
anzunehmen.
Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 2003, a.a.O., und 18. April 2005 - 12 E
419/04 - m.w.N.
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Danach lässt sich eine Heraufsetzung des Streitwerts hier entgegen dem
Beschwerdevorbringen der Parteien nicht schon darauf stützen, dass der nach
Klageerhebung ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 unter Änderung
des Klageantrages in das Verfahren einbezogen worden ist. Hierdurch änderte die
Grundlage für die Wertfestsetzung, die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung
der Sache für die Klägerin, sich nicht, denn dieser Widerspruchsbescheid hatte
denselben Gegenstand wie der mit der Klage bereits angefochtene
Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2004. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass die schon zuvor mit der Klage angefochtenen Bescheide - der
Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2004 und der zu einem
Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 ergangene
Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 - nicht denselben
Kündigungstatbestand zum Gegenstand haben, also verschiedene Streitgegenstände
betreffen, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Neben dem
durch den Zustimmungsbescheid vom 21. April 2004 und den zugehörigem
Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 bestimmten Streitgegenstand, für den nach §
52 Abs. 2 GKG der Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen ist, muss auch der
Streitgegenstand in die Wertfestsetzung einbezogen werden, der sich aus dem auf den
früheren Kündigungstatbestand bezogenen Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember
2004 ergibt. Insofern erscheint es in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG angemessen,
einen Betrag von 1.000,- Euro in Ansatz zu bringen, um der nach Rücknahme der
Kündigung des Insolvenzverwalters vom 3. März 2004 und Rücknahme des
Widerspruchs der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 25.
Februar 2004 durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2004 noch
bestehenden Bedeutung einer Aufhebung des gleichwohl ergangenen
Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 für die Klägerin Rechnung zu tragen.
Diese dürfte sich sowohl aus der Belastung mit der in dem Bescheid enthaltenen
Gebührenfestsetzung und der mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbundenen
formellen Beschwer als auch aus dem berechtigten Interesse der Klägerin,
Missverständnissen im weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren vorzubeugen oder zu
begegnen, ergeben haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3
GKG unanfechtbar.
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