Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2004

OVG NRW: besitz, versicherung, entziehung, test, eigenkonsum, aussetzung, vollziehung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 391/04
Datum:
02.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 391/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 9/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt
hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung
der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei
summarischer Prüfung Amfetamine einnimmt. Der Senat schließt sich den insoweit
zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt hierauf zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem
Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht allein darauf abgestellt, dass
er bei der Verkehrskontrolle am 20. September 2003 im Besitz von 10 Kapseln
Amfetaminen war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidend und überzeugend
darauf abgestellt, dass die Kapseln für den Eigenkonsum bestimmt waren, weil der
Antragsteller bei der Verkehrskontrolle zunächst angab, es handele sich bei den
Kapseln um Asthmamittel. Erst nachdem der durchgeführte "Drug-Screen" Test ergab,
dass die Kapseln Amfetamine enthielten, räumte der Antragsteller dies ein. Als weiteres
Indiz für den Konsum von Amfetaminen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die
Äußerung des Antragstellers gegenüber einem Mitarbeiter des Antragsgegners
gewertet, er habe die Amfetamine für den Fall dabei gehabt habe, dass er "beim
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Autofahren" müde werde; er habe sich "dann mit den Amfetaminen aufputschen" wollen.
Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Antragsteller diese Äußerung nicht
gemacht hat. Der Mitarbeiter des Antragsgegners hat hierüber unter dem 5. Dezember
2003 einen Vermerk angefertigt und die Richtigkeit des Vermerks mit weiterem Vermerk
vom 8. Januar 2004 bestätigt. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass der
Mitarbeiter des Antragsgegners ein Interesse daran haben könnte, unrichtige Angaben
zu Lasten des Antragstellers zu machen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe
die Äußerung gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners nicht gemacht, stellt sich
daher entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts als bloße
Schutzbehauptung dar, zumal der anwaltlich vertretene Antragsteller von der
naheliegenden Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, auch im
Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Besitz von 10 Kapseln Amfetaminen deutet darauf hin, dass der Antragsteller
mehrfach Amfetamine einnimmt oder eingenommen hat. Es bedarf deshalb im
vorliegenden Verfahren nicht der Entscheidung der vom Senat bislang offengelassenen
Frage, ob schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amfetamin
gehört, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 19 B 2258/03 -, m. w. N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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