Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2008

OVG NRW: unterricht, konzept, schule, schüler, eltern, schulwesen, kreis, jugendamt, jugendhilfe, bedürfnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 547/08
Datum:
16.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 547/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 283/07
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die vom
Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung oder
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die - auf die mangelnde
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches gestützte - Ablehnung des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das
Beschwerdevorbringen vermag nämlich nicht in Frage zu stellen, dass dem
Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB
VIII in Form der Kostenübernahme für den Schulbesuch der privaten D. in S.
einschließlich der hierfür notwendigen Schülerfahrtkosten nicht zusteht.
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Der Antragsteller muss sich insoweit zu Recht auf den - ihm bis zum 20. April 2008 auch
tatsächlich zuteil gewordenen - Hausunterricht als Angebotsform des nach § 10 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII vorrangigen öffentlichen Schulwesens verweisen lassen, wie sich aus
Folgendem ergibt:
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Zwar kann dem Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem der
Antragsteller unstreitig gezählt wird, gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V.
m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII, § 12 Nr. 2 EinglVO (i. d. F. d. SGB- SHREinOG vom
27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Beschulung in einer privaten Bildungseinrichtung zustehen. Die Formulierung in § 54
Abs. 1 Nr. 1 SGB XII "insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" hat
keinen ausschließenden, sondern Beispielscharakter.
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Vgl. zu ähnlichen Konstellationen: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 12 CE
01.2924 -, Juris; VG Weimar, Beschluss vom 6. August 2003
7
- 5 E 1548/03.WE -, ASR 2005, 124.
8
Auch ist der Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen nicht etwa durch die
Schulpflichtigkeit des jeweiligen jungen Menschen beschränkt. Soweit der
Bildungsauftrag des öffentlichen Schulwesens reicht und - wie vorliegend - ein
schulisches Förderangebot besteht, ist die Jugendhilfe dann aber nach Maßgabe von §
10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nachrangig.
9
Der dementsprechende Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im
öffentlichen Schulwesen setzt allerdings voraus, dass nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.
10
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008
11
- 12 A 2791/07 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, und - 12 A 2437/03 -;
Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437; Beschluss vom 18. März
2004 - 12 B 2634/03 -, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 -12 B 2392/03 -, FEVS 55,
469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der
Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001
- 5 B 105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -,
Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteil vom 12. Juni 2002
12
- 16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris,
bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dies vorliegend der Fall, da dem Bedürfnis
des Antragstellers nach einer angemessenen Schulbildung durch den ihm angebotenen
Hausunterricht, der durch das Angebot des Antragsgegners einer intensiven
individualpädagogischen Begleitung eine Ergänzung erfahren hat, hinreichend Rech-
nung getragen wurde.
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Angemessen ist eine Schulausbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen
Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel
erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO); es besteht ein Anspruch auf die im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung.
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Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Februar 2008, K § 35a Rnr. 48.
16
Vorliegend ist diesbezüglich weder substantiiert geltend gemacht noch sonstwie
ersichtlich, dass der Antragsteller mittelfristig mehr als einen Hauptschulabschluss zu
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erreichen in der Lage ist. Dabei entspricht es unter dem Gesichtspunkt der
Vorwegnahme der Hauptsache - nur Verhinderung nicht wieder gutzumachender
Nachteile - der vorläufigen Natur des einstweiligen Anordnungsverfahrens hier auf das
nächstmögliche Bildungsziel - den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 - abzustellen
und nicht schon auf eine durch sein Erreichen mögliche höhere Qualifikation.
Dieses Bildungsziel zu erlangen, ist der angebotene Hausunterricht entgegen der
Auffassung des Antragstellers nicht ungeeignet.
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Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NW i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gem. § 52 SchulG NW - AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW.
2005, 538) wird der Hausunterricht eingerichtet für Schülerinnen und Schüler, die
wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig nicht am
Unterricht teilnehmen können. Ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller aufgrund
seiner mittelgradig depressiven Episode und einer Agoraphobie vorgelegen haben und
auch jetzt noch vorliegen, kann der Senat offen lassen. Denn für den Fall, dass der
Antragsteller einen solchen Krankheitsgrad noch nicht erreicht haben sollte, würde sich
das Angebot der Schulverwaltung als überobligatorisch, nicht aber als ungeeignet im
Hinblick auf das Bedürfnis einer angemessenen Schulbildung des Antragstellers
darstellen - im Gegenteil. Das vorgeschlagene Konzept - Hausunterricht ergänzt durch
eine individualpädagogische Begleitung - macht vielmehr das Bemühen der
Schulverwaltung und des Jugendamtes deutlich, dem mittlerweile volljährigen
Antragsteller auf schnellstem Wege einen Schulabschluss zu ermöglichen und ihm
damit auch wieder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a SGB
VIII zu eröffnen.
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Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass - jedenfalls bezogen auf den
Antragsteller und das als angemessen anzusehende Bildungsziel - der Hausunterricht
nicht als gleichwertiges Surrogat für die Regelschulversorgung betrachtet werden kann.
Nach § 40 Abs. 4 AO-SF werden nämlich Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich
dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, durch den
Hausunterricht soweit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden
Bildungsabschluss erreichen können. Nach § 40 Abs. 1 AO-SF erstreckt sich der
Hausunterricht demgemäss in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit
mindestens 3 Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind. Dabei
richtet sich der Unterricht nach § 40 Abs. 3 AO-SF nach den Vorgaben für den Unterricht
der Stammschule. Dem folgend sollte Unterricht hier neben den Fächern Deutsch,
Englisch und Mathematik auch in den prüfungsrelevanten Wahlnebenfächern erteilt
werden. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 AO-SF in den
Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden, wie sie dem Antragsteller ebenfalls konsequenter
Weise zugesagt worden sind. Danach dient der Hausunterricht gerade in Fällen einer
andauernden seelischen Erkrankung, wie sie beim Antragsteller vorliegt, nicht lediglich
dazu, längere, aber vorübergehende Schulausfälle in der Weise zu kompensieren, dass
fachliche Versäumnisse aufgearbeitet werden und der Schüler wieder an den
Leistungsstand des Klassenverbandes herangeführt wird, sondern zielt auf einen
adäquaten Schulabschluss ab, der dem Schüler gem. § 41 Abs. 3 AO-SF ggfs. ohne
Rückkehr an die Stammschule erteilt wird.
20
Die Lehrkraft der Stammschule - Frau T. - hat im Hilfeplangespräch vom 4. Januar 2008
und gegenüber dem Schulamtsleiter N. in Vorbereitung des Erörterungstermins vor dem
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Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2008 zudem gute Chancen
gesehen, dass der Antragsteller durch den Hausunterricht nach diesem Konzept
befähigt werden könnte, einen Hauptschulabschluss zum Ende des Schuljahres
2007/2008 zu erreichen. Ob sich die angebliche Skepsis der Lehrkräfte der
Gemeinschaftshauptschule F. , wie sie mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2008
an das Schulamt behauptet wird, gegen das Konzept als solches gerichtet hat oder auf
die Einstellung, mit der der Antragsteller unter dem maßgeblichen Einfluss seiner - die
Weiterbeschulung an der privaten D. wünschenden - Eltern verfolgt hat, zielte, lässt sich
demgegenüber nicht ersehen und kann deshalb der positiven Prognose nicht
entgegengehalten werden.
Der angebotene Hausunterricht ist auch nicht etwa deshalb zur Erlangung einer
angemessenen schulischen Bildung ungeeignet, weil der Antragsteller im
Hausunterricht als solchem nicht den "Sozialraum Schule" erfährt und dadurch eine
Verstärkung seiner depressiven Symptomatik und seines sozialen Rückzuges drohen
könnte. Zum einen hat Frau T. nach der Niederschrift zum Hilfeplangespräch vom 4.
Januar 2008 angekündigt, den Antragsteller im März/April 2008 mit in ihren Unterricht
am Berufskolleg nehmen zu wollen, und ihm die Möglichkeit angezeigt, dort weitere
Kurse zu besuchen. Zum anderen ist dem Antragsteller laut Protokoll vom 22. Januar
2007 ergänzend die im Hilfeplangespräch vom 4. Juni 2007 vorgestellte ambulante Hilfe
in Form einer intensiven individualpädagogischen Begleitung angeboten und in dem
Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 dann auch bewilligt worden. Dass der
Komplex von gelegentlichen freiwilligen Kursbesuchen und ambulanter
individualpädagogischer Begleitung unzureichend ist, um der vorgenannten
Behinderungssymptomatik des Antragstellers entgegen zu wirken, ist auch mit der
Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt worden und findet in der
fachlichen Auseinandersetzung keinen hinreichenden Anklang. Die im ärztlichen
Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie des
Universitätsklinikums B. vom 19. September 2006 enthaltene Beurteilung, dass die
Wiederaufnahme des Schulbesuches als für den Antragsteller wichtige Maßnahme
erachtet werde, trifft keine Aussage darüber, ob eine Beschulung des Antragstellers in
einem Klassenverband notwendig ist. Die Befürchtung der Antragstellerseite, die
Kombination aus Hausunterricht und intensivem Eigenstudium sei von vornherein aus
konzeptionellen Gründen zum Scheitern verurteilt, kann sich - im Gegensatz zur hier
maßgeblichen AO-SF - nicht auf pädagogische Erkenntnisse gründen, sondern stellt
sich als bloße - vom eigenen Interesse allein an einem Besuch der D. geprägte -
Spekulation ohne jegliche empirische Belege dar. Der Senat hält es für glaubhaft, dass
nach Auffassung der verantwortlichen Fachkräfte die späteren Schwierigkeiten des
Antragstellers hätten vermieden werden können, wenn er und seine Eltern rechtzeitig
parallel zu dem Angebot des Schulamtes geeignete medizinisch-therapeutische
Unterstützung und die familientherapeutische Begleitung in Anspruch genommen
hätten.
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Der Senat will dennoch nicht in Abrede stellen, dass beispielsweise gerade der Besuch
der privaten D. in S. mit ihrer angeblichen Spezialisierung auf seelisch behinderte
Kinder möglicherweise eine gleichwertige oder sogar noch besser geeignete
Förderungsmaßnahme für den Antragsteller darstellen würde. Die Eingliederungshilfe
nach § 35a SGB VIII ist jedoch nur auf eine angemessene schulische Förderung und
nicht auf die optimale Hilfe gerichtet, so dass sich der Antragsteller mit der Kombination
aus Förderung durch das staatliche Schulsystem und jugendhilferechtlichen
Begleitmaßnahmen zufrieden geben muss.
23
Gleichfalls vermag es dem dem Antragsteller angebotenen Komplex aus schulischer
Hilfe und individualpsychologischer Betreuung nicht seine Eignung zu nehmen, wenn
es entgegen den Beteuerungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom
14. Mai 2008 zutreffen sollte, dass sowohl das zuständige Schulamt als auch das
Jugendamt des Antragsgegners nicht rechtzeitig zielführende Vorschläge zur
Bewältigung der Krise des Antragstellers gemacht, geschweige denn entsprechende
Maßnahmen ergriffen haben sollten und zumindest bis zum 9. November 2007 - d. h. bis
zur erstmaligen Genehmigung von Hausunterricht - von einem Systemversagen
ausgegangen werden müsste. Denn auch dieser Gesichtspunkt könnte dem geltend
gemachten Anordnungsanspruch für den in diesem Verfahren in Rede stehenden
Leistungszeitraum seit dem 26. Februar 2008 nicht zum Erfolg verhelfen, da ab diesem
Zeitpunkt der angebotene Hausunterricht auch tatsächlich geleistet wurde.
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Ebenso wenig ist mittels der Beschwerde glaubhaft gemacht worden, die Ablegung der
angestrebten externen Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses nach Klasse
9 sei wegen Versäumnis der Anmeldefristen in der Weise gefährdet gewesen, dass dem
Antragsteller von Beginn an nicht habe zugemutet werden können, sich in das Konzept
einzubringen. Der Schulamtsdirektor hat sich im Erörterungstermin vom 26. Februar
2008 hinter die Zulassung des Antragstellers zur externen Prüfung nach
Hauptschulklasse 9, für die auch das Schulamt für den Kreis B. zuständig sein soll,
gestellt und der Hoffnung Ausdruck verliehen, mit der Bezirksregierung L.
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eine Abstimmung über die ausnahmsweise Nachmeldung des Antragstellers zu
erreichen. Dass sich diese sichere Erwartung auch erfüllt hat, bestätigt der Antragsteller
selber, indem er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2008
mitteilt, dass er an den Prüfungen teilnehmen wird.
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Ein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten D.
in S. ist letztendlich auch nicht dadurch zur Entstehung gelangt, dass das für den
Antragsteller seitens der Schulverwaltung und der Jugendhilfebehörde vorgehaltene
Fördermodell, wie es das Verwaltungsgericht seiner ablehnenden Entscheidung nach
alledem zu Recht zugrundegelegt hat, inzwischen gescheitert ist. Das gilt im Hinblick
auf die im Schreiben des Schulamtes vom 24. April 2008 dokumentierte fehlende
Kooperationsbereitschaft des Antragstellers, der es offenbar hauptsächlich vor dem
Hintergrund der ablehnenden Haltung seiner Mutter gegenüber der Art und Weise der
Hilfeleistung auf dem Gebiet der schulischen Förderung an dem erforderlichen mentalen
und zeitlichen Einsatz hat fehlen lassen. Auch die unterlassene Mitwirkung an einer
einvernehmlichen Problemlösung kann gegen einen Anordnungsanspruch sprechen.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2005 - 12 ME 354/05 -, Juris.
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Es geht - ähnlich wie bei der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII - nicht an,
dass der Hilfesuchende oder - ihm zurechenbar - seine Eltern die Bedarfslage durch
willentliches Verhalten nach eigenen Vorstellungen manipulieren.
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Vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher
Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten: OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12
A 122/02 -, FEVS 55, 16 (19) und - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 (90), jeweils m. w. N.
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An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, wenn die Selbstaufgabe des
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Antragstellers entsprechend den anwaltlichen Behauptungen auch dadurch beeinflusst
worden sein sollte, dass die mit dem Hausunterricht betraute Lehrkraft des Berufskollegs
T1. - Frau D1. T. - ihrerseits vom Schulamt für eine erfolgreiche Beschulung
angenommene Vorgaben - 8 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Unterricht in allen
prüfungsrelevanten Fächern - nicht eingehalten hat und der Antragsteller am
begleitenden Unterricht an der Gemeinschaftshauptschule F. mangels Befürwortung
durch das Jugendamt des Antragsgegners und Bewilligung von Schülerfahrtmitteln nicht
teilnehmen konnte. Das im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 konzipierte und der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Konzept beinhaltete nämlich
einen begleitenden Unterricht an der Gemeinschaftshauptschule F. nicht als
notwendigen Bestandteil und es ist auch nicht ersichtlich, dass die seitens der
Gemeinschaftshauptschule F. -T2. angebotene und vom Schulamt für den Kreis B. nach
Maßgabe des Schreibens vom 24. April 2008 akzeptierte Unterstützung bei der
Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung auf die regelmäßige Wahrnehmung von
Unterrichtseinheiten gerichtet war, so dass notgedrungen nicht mehr aus dem
Familienhaushalt finanzierbare Busfahrten anzufallen drohten. Was die Einhaltung der
konzeptionellen Vorgaben im übrigen betrifft, war es Sache der Antragstellerseite, diese
im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 konkludent seitens der Schulverwaltung
gemachten Zusagen zunächst rechtswahrend unter Benachrichtigung des
Antragsgegners beim Schulamt einzufordern. Für ein solches ernsthaftes Bemühen des
Antragstellers und seiner Eltern, ein Scheitern des Hilfekonzeptes zu verhindern, ist
jedoch - über gegenüber Frau T. im Nachhinein erhobenen Vorhaltungen hinaus - nichts
vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich. Eine unüberwindbare Unzuträglichkeit für
die schulische Entwicklung des Antragstellers, wie sie vom Verwaltungsgericht am
Ende seiner erstinstanzlichen Entscheidung als möglicher Anlass für eine - eventuell in
die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe fallende - Alternative zur Erreichung
eines Schulabschlusses angeführt wird, lässt sich unter diesen Umständen nicht
annehmen. Dabei bleibt die Ausgangslage, die sich nach Durchführung der externen
Prüfung und Beendigung des Schuljahres 2007/2008 ergibt, außer Betracht, denn sie ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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