Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.1999

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, begründung, verwaltungsgericht, kläger, scheinehe, beschwerde, antrag, ehefrau, zweifel, klageverfahren)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1054/98
Datum:
16.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1054/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 5179/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet.
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Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nur zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO
zugelassen worden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu
stellenden Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist,
darzulegen. Das bedeutet, daß der jeweilige Zulassungsgrund zweifelsfrei benannt und
konkret ausgeführt werden muß, warum dieser Grund nach Auffassung des
Rechtsschutzsuchenden gegeben ist.
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Dem Vorbringen des Klägers mag, soweit geltend gemacht wird, dem angefochtenen
Beschluß lasse sich nicht entnehmen, auf welche Gründe das Verwaltungsgericht die
mangelnde Erfolgsaussicht seiner Klage stütze, zu entnehmen sein, daß damit der
Sache nach ein Verfahrensmangel nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend
gemacht werden soll. Dieser Mangel liegt jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat
das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung verneint, daß der
Remonstrationsbescheid des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in
Istanbul (Generalkonsulat) vom 14. Mai 1998 nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei. Es hat sich
damit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise die Begründung des
Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates zu eigen gemacht. Auf die
Begründung dieses Bescheides beziehen sich im übrigen auch die weiteren
Ausführungen des Klägers, mit denen er sich auf den Zulassungsgrund gemäß §§ 146
Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, beruft.
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Der Kläger ist der Auffassung, durch den zugrundegelegten Sachverhalt werde eine
Scheinehe nicht bewiesen. Die Ungereimtheiten bei den Anhörungen könnten lediglich
Indiz für eine Scheinehe sein, deren Vorliegen er mit Entschiedenheit bestreite. Der
exakte Beweis einer Scheinehe erfordere eine weitere Sachverhaltsaufklärung im
Klageverfahren. Deswegen habe das Verwaltungsgericht nicht zugrundelegen dürfen,
daß seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
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Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses.
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Der Beschluß des Verwaltungsgsgerichts beruht nicht, wovon der Kläger aber
auszugehen scheint, auf der Auffassung, daß das Vorliegen einer Scheinehe erwiesen
sei, sondern darauf, daß in Würdigung der (im Remontrationsbescheid) im Einzelnen
dargelegten Widersprüche in den Angaben, die der Kläger beim Generalkonsulat und
seine Ehefrau bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen zu den Umständen des
Kennenlernens, zu den jeweils eigenen persönlichen Lebensumständen und denen des
Ehepartners sowie zu den persönlichen Kontakten vor und nach der Eheschließung
gemacht haben, nicht von der ernsthaften Absicht der Eheleute ausgegangen werden
könne, im Bundesgebiet eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende eheliche
Lebensgemeinschaft zu führen. Damit wird nicht das Vorliegen einer Scheinehe
festgestellt, sondern das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG, für deren Vorliegen
den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft, verneint.
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Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, diese Einschätzung
anzugreifen. Mit ihr werden die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidungsfindung des
Verwaltungsgerichts im wesentlichen nicht beanstandet. Der Kläger räumt die
Widersprüche in den Angaben der Eheleute zu fast allen wesentlichen Umständen ihrer
Bekanntschaft und zu den persönlichen Lebensumständen des jeweils anderen
Ehepartners ein. Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, daß die Ehefrau des
Klägers über für eine Verständigung im Regelfall ausreichende Türkischkenntnisse
verfüge und daß nach wie vor regelmäßige telefonische Kontakte stattfänden, fehlt es an
einer Erklärung dafür, warum der Kläger persönlich beim Generalkonsulat gesagt hat,
seine Ehefrau spreche kein Türkisch und eine Verständigung sei ohne die Hilfe Dritter
nicht möglich. Für die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung
durch das Verwaltungsgericht gibt die Begründung des Zulassungsantrags nichts her.
Die Auffassung des Klägers, die ihm vorgehaltenen und von ihm eingeräumten
Ungereimtheiten seien lediglich Indiz, nicht aber Beweis für eine Scheinehe,
widerspricht der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Die massiven
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht, deretwegen das
Verwaltungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1, 1. Halbsatz AuslG zu bejahen, gründen
sich auf eben diese Indizien. Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, diese
Indizwirkung zu erschüttern bzw. die widersprüchlichen Äußerungen der Eheleute zu
erklären oder ihre Bedeutung zu relativieren, werden im Zulassungsantrag nicht
dargelegt. Dies wäre erfoderlich gewesen, um die Sachverhaltswürdigung des
Verwaltungsgerichts erfolgreich anzugreifen und die Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsaufklärung im Klageverfahren anzunehmen. Die Ausführungen, mit denen
in der Klagebegründung der Versuch unternommen wird, zu erklären, daß und warum
den vielfältigen Widersprüchen in den Angaben der Eheleute nicht die Bedeutung
zukommt, die ihr in der vom Verwaltungsgericht übernommenen Begründung des
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Remonstrationsbescheides der Beklagten beigemessen wird, können bei der
Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht berücksichtigt werden. § 146 Abs. 5
VwGO gestattet die Zulassung der Beschwerde nur aus den Gründen, die im
Zulassungsverfahren innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags
dargelegt werden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4
ZPO.
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Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
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