Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

OVG NRW: wirtschaftlich berechtigter, versicherung, beweiswert, sozialhilfe, notlage, verfahrensmangel, beweiswürdigung, beweismittel, enkelin, auflösung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2507/05
Datum:
22.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2507/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3104/03
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu
stellen.
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Es fehlt schon an jeglicher substantiierter Darlegung zu dem nach eigenem Vorbringen
im Klageverfahren von der Klägerin zu 1. teilweise aufgelösten Wertpapierdepot bei der
D. mit einem Gesamtwert von seinerzeit 7.202,70 EUR und zu der Wiederanlegung des
Restbetrages von 4.395,95 EUR auf ein Sparbuch der D. auf den Namen der Klägerin
zu 2. Danach ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Unrecht von
einer Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2. ausgegangen ist. Unabhängig davon kann
entgegen der Auffassung der Klägerinnen den "Bankunterlagen" nicht jeder indizielle
Beweiswert abgesprochen werden. Wird ein Minderjähriger in Bankunterlagen ohne
jede Einschränkung und ohne abweichende Gläubigerbestimmung als Inhaber eines
Aktiendepots oder als wirtschaftlich Berechtigter eines Bausparvertrages geführt,
begegnet es nicht von vornherein ernstlichen Zweifeln, wenn diese Umstände als
Indizien für eine Rechtsinhaberschaft des Minderjährigen gewertet werden. Dass das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtschau die
Indizwirkung der Bankunterlagen gegenüber dem Beweiswert der vom Großvater der
Klägerin zu 2. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über eine - ihrem Inhalt nach
("Ausbildungssicherung") ohnehin weitgehend unbestimmte - Zweckbestimmung höher
bewertet hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen, das sich wie oben dargelegt, zum
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Werpapierdepot nicht konkret verhält, nicht in Frage gestellt.
Auf die weitere - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, selbst
wenn man davon ausginge, dass der Großvater der Klägerin zu 2. verfügungsbefugt und
seine Zustimmung zur Auflösung der Guthaben erforderlich sei, sei bei lebensnaher
Betrachtung anzunehmen, dass er diese Zustimmung geben würde, wenn seine Enkelin
ohne Berücksichtigung der Sozialhilfe in eine ernsthafte Notlage geriete, kommt es
danach nicht an.
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Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Schließlich ist ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Einschätzung des Beweiswertes der eidesstattlichen
Versicherung des Großvaters der Klägerin zu 2. nicht davon ausgegangen, dass der
eidesstattlichen Versicherung nur dann ein Beweiswert zuzumessen ist, wenn sie durch
objektive Beweismittel bestätigt werden kann. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie
oben dargelegt, seine Überzeugung aus der - der freien Beweiswürdigung nach § 108
VwGO unterliegenden - Gewichtung des Beweiswertes der Bankunterlagen einerseits,
die keinerlei Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Klägerin zu 2. erkennen lassen,
und der eidesstattlichen Versicherung des Großvaters andererseits gewonnen, ohne
dieser eidesstattlichen Versicherung von vornherein jeglichen Beweiswert
abzusprechen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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