Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.1998

OVG NRW (der rat, aktiven, verhältnis zu, bebauungsplan, passiven, antragsteller, stand der technik, lärmschutz, 1995, gemeinde)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11A D 145/95.NE
Datum:
19.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11A D 145/95.NE
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 19. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord" der Antragsgegnerin. Mit ihren
Hausgrundstücken Beverstiege 5 bzw. Steverweg 8 liegen die Antragsteller innerhalb
des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplanes.
2
Mit dem Bebauungsplan Nr. 122 in seiner Urfassung aus dem Jahre 1978 werden im
Bereich nördlich der O. Straße bis zur K. straße von der H. straße im Osten bis
einschließlich der ersten Häuserzeile jenseits des S. weg im Westen als WA
ausgewiesene Wohnbauflächen festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht ferner die
Verlängerung der - in ihrem nördlich des Plangebietes gelegenen Abschnitt seinerzeit
noch unausgebauten, aber bereits vorhandenen - B. stiege über die K. straße hinaus bis
zur O. Straße vor, die ihrerseits nur im Kreuzungsbereich mit dem S. weg erfaßt wird.
Die Straßenplanung ist bereits realisiert.
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Anstelle von - durch Planzeichen und die textliche Festsetzung Ziff. 4 beidseitig des
erfaßten Abschnittes der B. stiege auf den Wohngrundstücken zur Minderung von
Lärmimmissionen angeordneten - massiven Gartenmauern von mindestens 2 m Höhe,
vor denen zu den öffentlichen Straßen- und Wegeflächen hin eine Bepflanzung
vorzunehmen war, setzt die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 122 "O. Straße
Nord" nunmehr die überbaubaren Flächen der im Nahbereich der B. stiege gelegenen
Grundstücke als Flächen für Vorkehrungen des passiven Schallschutzes fest. Nach der
zugehörigen textlichen Festsetzung sind bei der Errichtung, Änderung oder
4
Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den nicht nur zum
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen
Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der VDI 2719 und einer für die einzelnen
Flächen getroffenen Einteilung in Schallschutzklassen zu treffen. Längs der B. stiege
verlaufen öffentliche Grünstreifen.
Den Abschnitt der B. stiege von der O. Straße bis zu der - inzwischen aufgegebenen -
Bahnstrecke R. - G. weist der Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" aus dem Jahre
1975 aus. Dieser Bebauungsplan sieht in der Ursprungsfassung ebenfalls aktiven
Schallschutz in Form einer mindestens 2 m hohen Lärmschutzwand auf den
beiderseitigen Pflanzstreifen zur B. stiege vor. Durch die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 15 aus dem Jahre 1995 wird als Maßnahme des aktiven
Schallschutzes eine Wand-Wall-Kombination von 2,50 m Höhe angeordnet. Auf die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese aktive Schallschutzvorkehrung hat die
Antragsgegnerin verzichtet.
5
Der Ausbau der B. stiege in ihrem schon früher vorhandenen Abschnitt zwischen K.
straße und S. Straße (B ) ist im - zwischenzeitlich bereits vollzogenen -
Straßenbebauungsplan Nr. 147 "B. stiege" aus dem Jahre 1979 geregelt. Schallschutz
bestimmt sich hier in passiver Form außerhalb des Bebauungsplanes auf der Grundlage
eines Ratsbeschlusses vom 6. Dezember 1979.
6
Der Durchbau der B. stiege von der stillgelegten Bahnlinie bis zur N. Straße (B ) ist im -
am 14. Juni 1994 als Satzung beschlossenen - Bebauungsplan Nr. 271 "südliche B.
stiege" geregelt. Der Abschnitt zwischen O. Straße und N. Straße (B ) ist vor wenigen
Wochen fertiggestellt worden.
7
Die Aufstellung der die B. stiege betreffenden Bebauungspläne geschah vor folgendem
Hintergrund: In allen Flächennutzungsplanentwürfen, die dem - insoweit
gleichlautenden - Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12. November 1979
seit dem Jahre 1973 vorausgegangen waren, wird die B. stiege als Verbindung
zwischen S. Straße (B ) und N. Straße (B ) bereits in voller Länge wiedergegeben. Als
Teil des ergänzenden Straßennetzes ist der Straßenzug der B. stiege auch schon
vollständig im Generalverkehrsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1973 (GVP
1973) vorgesehen und wurde in dessen Fortschreibung auf 1979 (GVP 1979)
übernommen.
8
In dem - den DTV für 1985 darstellenden - Belastungsplan aus 1973 wird auf der
durchgebauten Strecke der B. stiege ein Verkehrsaufkommen von 2.590 Kfz/24 h
prognostiziert.
9
Im Verkehrsentwicklungsplan 1992 (VEP 1992) wird die Verlängerung der als
Verkehrsstraße eingestuften B. stiege von der O. Straße bis zur N. Straße (B ) als
Planfall 13 behandelt und der Verkehr für die B. stiege zwischen S. Straße (B ) und N.
Straße (B ) nach den aktuellen Erkenntnissen erneut hochgerechnet.
10
Der Bebauungsplan Nr. 122 geht bei der Bewältigung der Immissionsproblematik in
seiner Urfassung von den Verkehrsprognosen des GVP 1973 aus, d.h. von 2.590 Kfz/24
h auf der B. stiege für das Jahr 1985. Die 19. Planänderung stützt sich auf den VEP
1992, demzufolge sich der Verkehr im Zieljahr 2005 für den schon bestehenden
Abschnitt der B. stiege auf 5.750 Kfz/24 h mehr als verdoppeln soll. Durch 2
11
lärmtechnische Gutachten ist auf dieser Grundlage errechnet worden, daß zumindest
auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eine Überschreitung der
Planungsrichtpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nach der DIN 18005 und
teilweise der Immissionsschutzgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von
59/49 dB(A) zu erwarten sei. Angesichts der höheren Lärmwerte sieht der Plangeber die
Festsetzung einer 2 m hohen Lärmschutzmauer als nicht mehr ausreichend an, um die
angrenzenden Wohnhäuser und deren Außenwohnbereiche durch aktive
Schallschutzmaßnahmen zu schützen, so daß die Lärmschutzfrage neu geregelt
werden müsse. Trotz des grundsätzlichen Vorranges des aktiven Schallschutzes sei
dabei nunmehr eine Beschränkung auf nur noch passiven Schallschutz vertretbar. Die
alternativ in Erwägung gezogene Wall-Wand-Kombination von 2,5 m Höhe reiche
nämlich nicht für einen kompletten Schutz aller Obergeschosse der angrenzenden
Wohnhäuser aus. Die Anliegerhäuser verfügten aber bereits ausreichend über passive
Schallschutzvorkehrungen. Die Kosten des - danach vornehmlich nur noch den
Außenwohnbereichen dienenden - aktiven Schallschutzes seien mit 11.000 DM bis
48.000 DM pro Grundstück sehr hoch und stünden zu dem nur noch begrenzten
Schutzzweck außer Verhältnis. Hinzu komme, daß die Lärmbelastung an der B. stiege
nur mäßig und nicht außergewöhnlich hoch sei. Die errechneten Lärmpegel reduzierten
sich um etwa 2 dB(A) auf teilweise unter die Grenzwerte der 16. BImSchV, wenn man
statt eines Lkw-Anteils von 10 % nach der RLS 1990 realistischerweise gemäß der
Verkehrsaufgabe der B. stiege und der Struktur der erschlossenen Gebiete von einem
nur 5 %igen Lkw-Anteil ausgehe. Eine Wall-Wand-Kombination würde zudem zu einer
städtebaulich unerwünschten Zerschneidung der Wohngebiete führen. Die
"Einmauerung" der Straße verursache erfahrungsgemäß auch höhere
Geschwindigkeiten, während eine Eingrünung auf die Psyche von Autofahrern mit der
Folge einer zurückhaltenderen Fahrweise und Anwohnern positiv einwirke.
Das Verfahren zur Aufstellung des streitigen Änderungsplanes 122 nahm im
wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 9. Februar 1993 beschloß der
Rat die Aufstellung der 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 und parallel dazu
der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "O. Straße Süd" sowie eine
entsprechende frühzeitige Bürgerbeteiligung, die maßgeblich am 16. Juni 1993 in Form
einer Versammlung stattfand. Der Beschluß wurde am 7. Juni 1993 öffentlich
bekanntgemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben
vom 4. August 1993. Am 3. Mai 1994 beschloß der Rat die Offenlegung eines - noch von
einer 2,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgehenden - Entwurfes zur 19.
Planänderung. Die öffentliche Bekanntgabe der Auslegung, die vom 13. Mai 1994 bis
einschließlich 13. Juni 1994 stattfand, datiert vom 5. Mai 1994. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 16. Mai 1994 informiert. Im Offenlegungsverfahren
fand am 18. Mai 1994 bezüglich beider Änderungsvorhaben eine Bürgeranhörung statt,
zu der am 14. Mai 1994 öffentlich geladen worden war. In der Veranstaltung wurden die
Bürger - entsprechend früheren Anregungen - insbesondere über die Höhe und
Verteilung der Erschließungsbeiträge für den aktiven Schallschutz sowie durch den
Sachverständigen Galonska von Ergebnis und den Erkenntnissen des - auch der
Kostenanalyse zugrundeliegenden - Lärmgutachtens informiert. In diesem
Zusammenhang wurde ihnen als Alternative ein Model für den passiven Schallschutz
vorgestellt. Ergänzend wurden die Eigentümer der vom Verkehrslärm der B. stiege
betroffenen Grundstücke Anfang Juni 1994 schriftlich befragt, ob sie der im
offengelegten Planentwurf vorgeschlagenen Neuregelung des aktiven Schallschutzes
oder der vom Gutachter empfohlenen Alternativlösung (Eingrünung der B. stiege unter
Beschränkung auf den passiven Schallschutz) den Vorzug geben möchten. Zur Frage
12
des Lärmschutzes erfolgten von Seiten der Bürger zahlreiche mündliche und schriftliche
Stellungnahmen.
Die Antragsteller ließen mitteilen, daß sie für den Fall, daß sie mit ihrem Hauptanliegen
(Vermeidung des Lärmkonfliktes durch Reduzierung der Verkehrsmenge) nicht
durchdringen würden, hilfsweise einen aktiven Lärmschutz bevorzugten, jedoch davon
ausgingen, daß die Kosten von der Stadt zu übernehmen seien. Vorrangig müsse
jedoch die auf ungenauen Prognosen beruhende Umwandlung der B. stiege zur
Durchgangsstraße für gebietsfremden Verkehr vermieden und dadurch den
Grundsätzen des § 41 BImSchG und des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden.
Aufgrund der Urfassung des Bebauungsplans habe darauf vertraut werden dürfen, daß
die B. stiege die Funktion als eine Wohnsammelstraße beibehalten werde und über die
seinerzeit prognostizierten Werte innerhalb der Toleranzgrenzen für Wohngebiete
hinaus keine zusätzlichen Lärmbelastungen auftreten würden. Die Straßenplanung, wie
sie sich jetzt darstelle, sei den Anliegern gegenüber rücksichtslos, die entstehenden
Nachteile seien nicht hinreichend ermittelt und angenommene Entlastungseffekte
ungesichert.
13
Nach eingehender Auswertung sämtlicher Materialien und Beratung der vorgetragenen
Aspekte durch den Planungsausschuß beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner
Sitzung vom 13. September 1994 die Offenlegung eines geänderten Entwurfs zur 19.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord", nunmehr mit der
Grundvariante passiver Schallschutzvorkehrungen und einer großzügigen Eingrünung
der B. stiege unter Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen.
14
Die erneute Auslegung, die vom 22. Dezember 1994 bis zum 23. Januar 1995
einschließlich stattfand, wurde am 9. Dezember 1994 ortsüblich bekanntgemacht. Die
Träger öffentlicher Belange benachrichtigte ein Schreiben vom 19. Dezember 1994.
15
Im Rahmen der erneuten Offenlegung wiederholten und vertieften die Antragsteller ihre
Bedenken gegen die abschnittsweise Überplanung der B. stiege als verkehrsträchtige
Verbindungsstraße, gegen die unzureichende Prognose der durch das eingeschlagene
Konzept zu erwartenden Verkehrsbelastung dieser Straße und gegen die unrichtige
Beurteilung der Kostenfrage. Daß allein eine großzügige Eingrünung eine
zurückhaltende Fahrweise bewirke, wurde ebenso bestritten wie die Annahme, daß
längs des maßgeblichen Abschnittes der B. stiege überwiegend bereits passive
Schallschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Nur aktiver Lärmschutz könne unter
Beachtung des § 41 BImSchG die Ruhe- und Freizeitbereiche ihrer Grundstücke
wirksam vor Lärmimmissionen schützen, die angesichts der zu erwartenden
Verkehrszunahme anderenfalls keine bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung mehr
zuließen.
16
In seiner Sitzung vom 28. März 1995 befand der Rat über die zur zweiten Planvariante
eingegangenen Bedenken und Anregungen. Die Antragsteller wurden mit ihren
Einwendungen im einzelnen abgewiesen und entsprechend informiert. Abschließend
beschloß der Rat die 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord" als
Satzung und die zugehörige Änderungsbegründung.
17
Die Änderung des Bebauungsplans wurde der Bezirksregierung Münster mit Schreiben
vom 15. Mai 1995 angezeigt. Mit Verfügung vom 21. August 1995 erklärte die
Bezirksregierung, keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen. Die
18
Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 4. September 1995 öffentlich
bekanntgemacht.
Am 11. September 1995 haben die Antragsteller den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, die Verkehrs- und
Strukturplanung der Antragsgegnerin sehe vor, die B. stiege zur Hauptverkehrsstraße -
insbesondere auch für überörtlichen Verkehr von erheblichem Umfang - aufzustufen.
Nach der ursprünglichen Planung sei der Straße lediglich eine Erschließungsfunktion
als Wohnsammelstraße zugedacht gewesen. Eine Aufstufung sei nicht voraussehbar
gewesen. Von einer entsprechenden Vorbelastung ihrer Grundstücke hinsichtlich
starker Verkehrsimmissionen könne nicht ausgegangen werden. Der Plangeber habe
vielmehr - was die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm betreffe - die zu
berücksichtigenden Belange der Anlieger verkannt und nicht angemessen gewichtet.
Insoweit widerspreche der Bebauungsplan dem Grundsatz einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und sei nicht in der Lage, eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten und
insbesondere dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Im Ansatz
sei schon das Trennungsgebot des § 50 BImSchG abwägungsfehlerhaft nicht
eingehalten worden. Obwohl die Antragsgegnerin selbst mit erheblichen - auf die
Grundstücke der Antragsteller einwirkenden - Lärmimmissionen rechne und nach den
auf der Verkehrsbelastung des VEP 1992 basierenden lärmtechnischen Gutachten von
Werten über den maßgeblichen Planungsrichtpegeln ausgegangen werden müsse, sei
der in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes vorgesehene aktive
Lärmschutz mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung aus den schon im
Aufstellungsverfahren vorgetragenen Gründen sachwidrig aufgehoben worden. In
Hinblick darauf, daß es im Bereich des Bebauungsplans Nr. 15 "O. Straße Süd" beim
aktiven Lärmschutz geblieben sei, liege jedenfalls eine ungerechtfertige
Ungleichbehandlung vor. Da die Zahlen aus dem VEP 1992 - was auch die
Antragsgegnerin wisse - überholt seien und schon nach den derzeitigen Verhältnissen
von einem wesentlich stärkeren Verkehr im Zieljahr 2005 ausgegangen werde müsse,
habe der Plangeber die zu erwartenden Lärmimmissionen ohnehin nicht zutreffend
ermittelt. Der im Änderungsplan anstelle der früher vorgesehenen Lichtzeichenanlage
dargestellte Kreisverkehr im Kreuzungsbereich von B. stiege und O. Straße bewirke
eine zusätzliche Erhöhung der Nutzungsfrequenz des Straßensystems. Auch andere
Maßnahmen, die die Antragsgegnerin ergriffen habe, erhöhten den Verkehrsfluß auf der
B. stiege.
19
Die Antragsteller beantragen,
20
die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 122 "O. Straße Nord" der Antragsgegnerin
(Satzungsbeschluß vom 28. März 1995) für nichtig zu erklären.
21
Die Antragsgegnerin beantragt,
22
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
23
Sie verweist zur Begründung maßgeblich auf die Auseinandersetzung mit den
Argumenten der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren. Danach sei die
abschnittsweise Planung der B. stiege rechtlich unbedenklich. Art und Höhe der
Verkehrsbelastung auf der B. stiege und damit das Ausmaß der zu erwartenden
Lärmimmissionen seien zutreffend ermittelt worden. Der Plangeber sei bei seinen
24
Überlegungen auch zu Recht von der Erschließungsbeitragspflichtigkeit aktiver
Schallschutzvorkehrungen ausgegangen. Die nach dem VEP 1992 anzunehmende
höhere Verkehrsbelastung mit entsprechend höheren Lärmimmissionen sei nicht auf
eine Funktionsänderung der Straße und dadurch bedingten quartiersfremden
Verbindungsverkehr zurückzuführen, sondern im wesentlichen auf eine ursprünglich
nicht zu erwartende Steigerung des allgemeinen Verkehrsaufkommens. Die
unterschiedliche Handhabung des Lärmschutzes im Bebauungsplangebiet Nr. 15 "O.
Straße Süd" einerseits und Nr. 122 "O. Straße Nord" andererseits beruhe auf sachlichen
Gründen, die sich aus der Historie und der städtebaulichen Situation ergäben. Die in der
Planbegründung angeführten Vorzüge des passiven Schallschutzes seien einschlägig.
Der Durchbau der B. stiege mit ihrer unverändert gebliebenen Funktion, dem Ziel- und
Quellverkehr der Wohngebiete im Bereich S. und W. sowie dem
Stadtteilverbindungsverkehr zu dienen, stehe nicht zur Debatte. Die Einrichtung eines
Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der B. stiege mit der O. Straße sei nur nachrichtlich
in den Änderungsplan aufgenommen worden und stelle keine überprüfbare Festsetzung
dar. Die Auswirkungen eines Kreisverkehrs seien bei der Untersuchung zur
Lärmschutzfrage bereits berücksichtigt worden. Es spreche nichts dafür, daß ein
Kreisverkehr zu einer wesentlichen Erhöhung der Nutzungsfrequenz führen würde. Eine
von der bisherigen Verkehrsentwicklungsplanung abweichende Aufstufung der als
Sammelstraße konzipierten O. Straße zu einer überörtlichen Hauptverkehrsstraße mit
entsprechenden Auswirkungen auch auf die Lärmsituation im Kreuzungsbereich mit der
B. stiege stehe nicht an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin überreichten
Aufstellungsvorgänge, Unterlagen und Pläne Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Namentlich sind die Antragsteller gemäß § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO, der hier noch in seiner alten Fassung vor Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) anzuwenden ist,
27
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -
28
antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist schon deshalb zu bejahen, weil sich hier
Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen bauplanerische
Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Solche
Festsetzungen haben für die betroffenen Grundstücke unmittelbar eigentumsregelnde
Wirkung.
29
BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1998 - 4 NB 11.97 - BauR 1997, 972 = DÖV 1998, 76.
30
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
31
In formeller Hinsicht sind Mängel, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. §
214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) nicht ersichtlich. Die Verletzung sonstiger rügepflichtiger
Verfahrens- oder Formfehler (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB)
ist nicht geltend gemacht.
32
Auch materiell-rechtlich liegen keine Gründe vor, die zur Ungültigkeit des
Bebauungsplanes in seiner angegriffenen Fassung führen. Ein Verstoß gegen
höherrangiges Recht ist nicht gegeben.
33
Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das gilt auch für den vorliegenden Fall einer
Planänderung. Das BauGB gewährt keinen Anspruch auf den Fortbestand bestimmter
Festsetzungen und schließt deshalb Änderungen des Bebauungsplanes vorbehaltlich
einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus.
34
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.
35
Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan seinem
Inhalt nach auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der
planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür
erforderlich ist.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; OVG NW, Beschluß
vom 4. September 1997 - 10a D 74/96.NE -.
37
Die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt
grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde; das bedeutet, daß der
Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen
planerischen Mißgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis darstellt.
38
Vgl. Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 1 RN 20 m.w.N.
39
Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier auch bezüglich der durch die 19.
Änderung erneut aufgeworfenen Frage des Lärmschutzes an der B. stiege keine Rede
sein. Die bei Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord"
für das Plangebiet angestellten Lärmberechnungen basierten auf den
Verkehrsprognosen des Generalverkehrsplanes 1973 (GVP 1973), der für die B. stiege
für das Jahr 1985 eine Verkehrsbelastung von 2.590 Kfz/24 h prognostizierte. Der neue
Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1992 (VEP 1992)
prognostiziert für das Zieljahr 2005 auf dem Abschnitt der B. stiege von der O. Straße bis
zur K. straße demgegenüber eine Verkehrsbelastung von 5.750 Kfz pro 24 h. War
danach von einer Erhöhung des mutmaßlichen Verkehrsaufkommens voraussichtlich
um das Doppelte auszugehen, war auch die Annahme einer wesentlichen Erhöhung
des Verkehrslärms an der B. stiege gerechtfertigt. Wenn sich auf diesem Hintergrund
absehen ließ, daß die ursprünglich mit einer Höhe von 2 m geplante Lärmschutzwand
wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens die Einhaltung des Planungsrichtpegels von
55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts der - bei Aufstellung des Urplans herangezogenen -
DIN 18005 und auch der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von
59/49 dB(A) zumindest auf den unmittelbar an die B. stiege angrenzenden
Grundstücken nicht mehr garantieren könne, war hinreichend Anlaß gegeben, die
Lärmschutzfrage erneut zu überdenken und gegebenenfalls neu zu regeln. Die von den
Antragstellern und anderen Einwendern vorgebrachten Bedenken gegen das
Verkehrskonzept der Antragsgegnerin stellte die planerische Erforderlichkeit im Sinne
von § 1 Abs. 3 BauGB insoweit nicht in Frage. Die Auswahl konzeptioneller Mittel, etwa
zur Bewältigung des vorhandenen oder des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, ist
gesetzlich ausschließlich dem hierfür legitimierten Rat der Antragsgegnerin als Träger
40
der örtlichen Planungshoheit zugewiesen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, BRS 58 Nr. 1.
41
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch den Anforderungen des
Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB gerecht.
42
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß.
Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im
Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.
43
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli
1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28
Nr. 6.
44
Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das
Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan in seiner angegriffenen Fassung
tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin. Der Rat hat namentlich die durch die
Ausweisung der B. stiege betroffenen Belange erkannt, ihrem objektiven Gewicht
entsprechend gewürdigt und im Rahmen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit in
einen der Sache "gerecht" werdenden Ausgleich gebracht. Sowohl der
Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis sind diesbezüglich rechtlich
nicht zu beanstanden.
45
Als richterliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes
stellt sich auch die Rechtsfigur der planerischen Abschnittsbildung dar. Danach muß
sich die jeweilige Bildung eines Abschnittes im Verlaufe einer Straßenplanung
insbesondere auch inhaltlich rechtfertigen lassen.
46
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, 1093 = BRS 54
Nr. 14.
47
Der grundsätzlichen Zulässigkeit der Abschnittsbildung liegt die Erwägung zugrunde,
daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung
verbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten
verwirklicht werden kann. Für die nicht vom konkret angegriffenen Bebauungsplan
erfaßten Abschnitte ist dabei allerdings sowohl notwendig als auch ausreichend, daß
der Verwirklichung des (gesamten) Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen
Hindernisse entgegenstehen.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 24.95 -, NVwZ 1996, 1011; Urteil vom
10. April 1997 - 4 C 5.96 -, Buchholz 407.4 § 17 BFStrG Nr. 130.
49
Daß die Teilplanung der B. stiege sich hier insoweit verselbständigt, daß Probleme, die
durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben, ist aber hier im
Hinblick auf die Verkehrsfunktion des Straßenzuges und die damit zusammenhängende
Verkehrs- und Lärmbelastung nicht ersichtlich. Ebensowenig läßt sich als Ansatzpunkt
für einen Rechtswidrigkeitsgrund feststellen, daß die Abschnittsbildung geeignet ist, die
nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen
übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufes faktisch unmöglich zu machen.
50
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, a.a.O.
51
Ausweislich insbesondere der Zugrundelegung des GVP 1973 und seiner
Verkehrsprognosen einerseits sowie des VEP 1992 und seiner Einschätzung des
Verkehrsaufkommens andererseits nehmen sowohl die Urfassung des
Bebauungsplanes Nr. 122 als auch dessen 19. Änderung die dem gesamten - von S.
Straße (B ) bis N. Straße (B ) reichenden - Projekt zugedachte Verkehrsfunktion in sich
auf, so daß deren Konsequenzen ein überprüfbares Moment der Abwägung des
Einzelplanes darstellen.
52
Die Entscheidung des Plangebers, die bisherige Ausweisung der B. stiege im
wesentlichen beizubehalten und für einen beiderseitigen Streifen von
Anliegergrundstücken unter Verzicht auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes
Flächen für Vorkehrungen des passiven Schallschutzes festzusetzen, ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
53
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrsbedeutung, die dem Ausbau der B.
stiege zwischen S. Straße (B ) und N. Straße (B ) zukommen würde, und damit auch für
die Einschätzung des Verkehrsaufkommens und des auf die Anlieger zukommenden
Verkehrslärms war - über die in der Begründung des Ursprungsplanes enthaltene
Bezeichnung der B. stiege als "anbaufreie Wohnsammelstraße" hinaus - nämlich von
Beginn an das aus dem GVP 1973 und dem seinerzeitigen
Flächennutzungsplanentwurf hervorgehende Verkehrskonzept der Stadt. Danach sollte
der Straßenzug das Wohngebiet S. und Teile des Ortsteils W. an die beiden
Bundesstraßen anschließen, also in gewissem Umfang auch
Ortsteilsverbindungsfunktion erfüllen. Von einem darüber hinausgehenden
gebietsfremden überörtlichen Durchgangsverkehr merklichen Umfanges brauchte der
Plangeber für die Zukunft unter Berücksichtigung der Planung und Fertigstellung der B n
hingegen nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund und auf der Basis der Prognose
zur Verkehrsbelastung verlangte der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG im
Rahmen der Abwägung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange von Umwelt,
Wohnen, Gesundheit und Verkehr nicht von vornherein den Verzicht auf die Anlegung
der B. stiege in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es war vielmehr von der
Planungshoheit der Gemeinde gedeckt, den Nutzungskonflikt zwischen Straße und
Wohnen durch Lärmschutzmaßnahmen zu lösen. An dieser Ausgangslage hat sich
durch die 19. Planänderung nichts geändert. Namentlich eine Höherstufung der B.
stiege zu einer Straße mit größerer Verkehrsbedeutung enthält die 19. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 122 nicht. Eine Funktionsänderung ergibt sich insbesondere nicht
etwa aus dem Kreisverkehr, der im Kreuzungsbereich mit der O. Straße nachrichtlich -
also von vornherein auch nicht als überprüfbare Festsetzung - in der Planurkunde
wiedergegeben ist.
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Soweit der Straßenplanung Lärmimmissionen zuzuordnen sind, hat der Rat der
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Antragsgegnerin die maßgeblichen Belange mit den durch die 19. Planänderung
nunmehr festgesetzten Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht fehlgewichtet.
Vor allem hat der Rat bei seiner Abwägung die rechtlichen Schranken, die sich aus den
§§ 41 ff BImSchG ergeben, eingehalten. Danach muß auch die Gemeinde als
Planungsträger beim Straßenbau sicherstellen, daß keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, 2.
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Der Befugnis der Gemeinde, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen unter
Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigung zu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. Bei der
Abwägung hat sich die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von
Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundesimissionsschutzgesetzes
auszurichten. Die Gemeinde muß sich unter dem Blickwinkel des § 41 BImSchG vor
Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine
Straße plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn
Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die kein physisch-realer Ausgleich
vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem aktivem Lärmschutz Vorrang eingeräumt
hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine
solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die
Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren
Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - NVwZ 1996, 901; OVG NW, Urteil
vom 19. Dezember 1996 - 7a D 29/92.NE -.
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Hier ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, daß eine
Konfliktvermeidung als solche nicht in Betracht kommt, wegen der Überschreitung der
Grenzwerte der 16. BImschV ein Anspruch der Anwohner auf Lärmvorsorge bestand.
Dabei hat der Rat zutreffend angenommen, daß primär aktive Schutzmaßnahmen in den
Blick genommen werden müssen, bevor passive Schutzmaßnahmen in Erwägung
gezogen werden können. Bei Überschreitung der sich aus § 41 BImSchG ergebenden
Zumutbarkeitsschwelle der "schädlichen Umwelteinwirkung" (vgl. § 3 BImSchG) sind
zwingend Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie schon aus den Worten "ist
sicherzustellen" in § 41 Abs. 1 BImSchG erfolgt. Die weitere Entscheidung, ob von
aktiven Schutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle bzw. -wände), die auch
Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone usw. schützen,
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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 11.87 -, NVwZ 1989, 255 f
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abgesehen und auf passiven Lärmschutz (Einbau von Schallschutzfenstern usw.)
verwiesen werden kann, hat sich dann an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem
Vorhaben bzw. der Unverhältnismäßigkeit auszurichten.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1989 - 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25 § 41
BImschG Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 4. Februar 1994 - 7a D 205/91.NE -;
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Diese Kriterien haben sich daran zu orientieren, mit welchem Gewicht die
widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner
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durch Vorbelastung gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes
oder der Stadtbildpflege oder private Belange Dritter der Ausschöpfung aller
technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen, und mit welchen
Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche im Verhältnis zu wirksamem passivem
Schallschutz verbunden ist. Dabei ist unter Beachtung von
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, DVBl. 1997, 831 (836) m.w.N. und
Urteil vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, DVBl. 1998, 330.
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Die vorliegende planerische Entscheidung für den passiven Schallschutz ist bei einer
Gesamtwürdigung aller relevanten Belange und Gesichtspunkte abwägungsfehlerfrei.
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Zunächst ist festzustellen, daß die zu erwartende Lärmbelastung für die an die B. stiege
angrenzenden Grundstücke im maßgeblichen Straßenabschnitt nicht außergewöhnlich
hoch sein würde. Das ergibt sich aus den vom Gutachter Dr. Galonska vorgelegten
Schallpegeltabellen (Beiakten 6 und 8). Die in den lärmtechnischen Gutachten
ausgewiesenen Lärmpegel würden sich zudem nach den Berechnungen um etwa 2 dB
(A) reduzieren, wenn man statt gemäß den Richtlinien von einem nur 5 %igen LKW-
Anteil am künftigen Verkehrsauskommen der B. stiege ausginge. Es unterliegt keinen
Bedenken, wenn der den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 1990)
entnommene Ansatz von 10 % LKW-Anteil bei innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen
gemäß der Auskunft des Gutachters im Fall der B. stiege als zu hoch betrachtet wurde.
Im Stadtteil S. -W. befinden sich ausschließlich Wohngebiete. Auch in B. und dem
Stadtteil D. , für die die B. stiege eine gewisse Verbindungsfunktion erfüllen soll, gibt es
keine Gewerbe- oder Industriegebiete oder einzelne Betriebe wie große Speditionen
u.s.w., die Ziel und Quelle für nennenswerten LKW-Verkehr auf der B. stiege sein
könnten.
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Außerdem konnte berücksichtigt werden, daß die Effektivität der alternativ in Frage
kommenden aktiven Schallschutzmaßnahmen unter den konkreten Umständen
eingeschränkt wäre. Durch die vorgesehene Wall-Wand- Kombination ist ein kompletter
Schutz aller Obergeschosse der angrenzenden Wohngrundstücke nach Maßgabe der
gutachterlichen Erhebungen nicht möglich. Teilweise könnte nur das Erdgeschoß
ausreichend aktiv geschützt werden.
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Auf diesem Hintergrund einer nur eingeschränkten und nur noch für Teilbereiche
sinnvollen Schutzwirkung der Wall-Wand- Kombination trägt zur Annahme der
Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aktiven Schallschutzes insbesondere auch die
für diesen Fall zu erwartende Kostenbelastung bei. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Stadt oder die Anlieger den Aufwand zu tragen hätten, wenngleich einiges dafür spricht,
daß der Plangeber nach Lage der Dinge auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes
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vgl. Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 -, ZMR 1994 73
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von einer Erschließungsbeitragspflicht der von der Lärmschutzanlage erschlossenen
Grundstücke ausgehen durfte. Jedenfalls sind die Beiträge zwischen 11.000 und
50.000,-- DM pro Anliegergrundstück so erheblich, daß dies unter Berücksichtigung aller
Umstände als außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck zu betrachten ist.
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Gegen den aktiven Lärmschutz sprechen ferner seine Auswirkungen auf das Ortsbild.
Denn die vorgeschlagene Wall- Wand-Kombination würde zu einer städtebaulich
unerwünschten Zerschneidung des Wohngebietes führen. Daß sich eine Abmilderung
dieser Zerschneidungswirkung durch andere Varianten des aktiven Lärmschutzes
anbietet, ist nicht ersichtlich.
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Gegen eine "Einmauerung" der B. stiege durfte der Plangeber ferner zu Recht anführen,
daß der Autofahrer erfahrungsgemäß auf solchen Straßen schneller fährt als auf
Straßen, an denen rechts und links die Wohnhäuser zu sehen sind. Von einer
großzügigen Eingrünung positive Einwirkungen auf die Psyche der Anwohner und
Autofahrer zu erwarten, ist nicht sachwidrig. Der von der Antragsgegnerin beauftragte
Schallschutzgutachter hat nachdrücklich auf die Ergebnisse einschlägiger
Untersuchungen zur Wirkung "eingegrünter" Straßenzüge verwiesen.
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Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß eine deutliche Mehrheit der Anlieger sich
gegen die Wall-Wand-Anlage und für passiven Lärmschutz ausgesprochen hat. Daran
durfte sich der Plangeber auch orientieren.
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Die vom Antragsteller monierte Ungleichbehandlung mit dem Abschnitt der B. stiege
des Bebauungsplanes Nr. 15 "O. Straße Süd" besteht nicht. Es besteht zwischen
beiden Straßenabschnitten keine formale Gleichheit. Es gibt auch keinen Rechtssatz,
daß Lärmschutz für die Abschnitte einer Straße stets in der gleichen Weise anzuordnen
ist. Daß der Plangeber teils aktiven, teils passiven Lärmschutz festlegt, kann - wie hier -
vielmehr durchaus berechtigte Gründe haben.
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Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 29. April 1997 - 4 A 46/96 -, NVwZ-RR 1998, 89
(90).
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Daß der Plangeber vorliegend von solchen Gründen ausgegangen ist, kann nach
Maßgabe seines Planungsermessens nicht beanstandet werden. Zum einen liegt die
prognostizierte Verkehrsbelastung der B. stiege im Bereich des Bebauungsplanes "O.
Straße Süd" um 1.000 Kfz pro 24 Stunden höher als im Bereich des Bebauungsplanes
"O. Straße Nord", so daß von einem höheren Schutzanspruch der Außenwohnbereiche
ausgegangen werden durfte. Zum anderen ist es nicht sachwidrig oder willkürlich, die
städtebaulich negative "Zerschneidungs-wirkung" der aktiven Schallschutzanlage unter
Berücksichtigung der Lage und des Zuschnitts der Anliegergrundstücke, der
vergleichsweise geringeren Länge des betreffenden Straßenabschnittes und seiner
Anordnung nicht inmitten, sondern am Rande des Wohngebietes für den Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 15 als deutlich geringer als die einer vergleichbaren Anlage im
Straßenabschnitt des streitigen Bebauungsplanes zu bewerten.
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Auch sonst läßt die planerische Abwägung Rechtsfehler nicht erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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