Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2002

OVG NRW: amt, erlass, erfüllung, berufserfahrung, stellenausschreibung, wiederholung, qualifikation, erkenntnis, fahren, vergleich

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 906/02
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 906/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1017/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Demge-mäß
ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Es fehlt zur Zeit zwar an einer hinreichenden Grundlage für einen Vergleich der Eig-
nung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen,
der Konkurrenten bei der Besetzung der Planstelle eines Ersten Kriminalhauptkom-
missars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) bei der Kreispolizeibehörde , anhand von
dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsgegner will - auf ein entsprechendes Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. April 2002 - 2 K 8932/98 VG Düsseldorf - eine neue
dienstliche Beurteilung für den Antragsteller erstellen. Ob der Beigeladene auch danach
noch als besser qualifiziert angesehen werden kann oder nach "Hilfskriterien" den
Vorzug erhalten darf, ist gegenwärtig offen. Dennoch kann der der Antragsteller nicht
verlangen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Planstelle mit dem
Beigeladenen zu besetzen, vorerst nicht vollzogen wird. Nach summarischer Prüfung ist
die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten, um den es geht, unabhängig von
dem Ergebnis der neuen dienstlichen Beurteilung zu verneinen.
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Das Qualifikationsmerkmal der Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs.
1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) ist auch und in erster Linie
daran zu messen, ob der Bewerber das Anforderungsprofil des zu besetzenden
Dienstpostens erfüllt. Wird das - rechtlich bedenkenfrei aufgestellte - Anforderungsprofil
von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er nicht zu
berücksichtigen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -, Recht im Amt (RiA) 2000, 298,
und vom 13. April 2000 - 12 B 1959/99 -, RiA 2002, 49; OVG Rheinland- Pfalz,
Beschluss vom 14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, Der Öffentliche Dienst 1994, 294.
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Jedenfalls dann, wenn die Stelle - wie es hier der Fall ist - ausgeschrieben wird,
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Vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -,
RiA 1995, 188,
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kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber dadurch eingrenzen, dass er durch
Festlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher bestimmt. Welche
Anforderungen der Dienstherr an die einzelnen Dienstposten stellt, ist ein ihm
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Demgegenüber hat sich die verwal-
tungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Grenzen der
eingeräumten Beurteilungsermächtigung, insbesondere auch unter dem Aspekt der
Sachgerechtheit, eingehalten worden sind.
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Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, a.a.O.
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Der Dienstherr ist im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungs-profil
gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien genügen, haben -
grundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der
Qualifikation Bedeutung.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -.
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Die Ausschreibung vom 3. Juli enthält als eine von drei "speziellen An- forderungen",
die im Gegensatz zu sieben weiteren Anforderungen zwingend sind:
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"Die Bewerberin/der Bewerber muss ... überdurchschnittliche Erfahrungen aus dem
Bereich kriminalpolizeilicher Ermittlungs- und Präventionsarbeit haben".
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Demnach legt der Dienstherr auf die Erfüllung dieses Kriteriums einen erheblichen Wert,
und der Antragsteller verfügt im Gegensatz zu dem Beigeladenen nicht über spezielle
kriminalpolizeiliche Berufserfahrung. Dass dieser Punkt des Anforderungs-profils
sachwidrig bzw. willkürlich in die Stellenausschreibung aufgenommen worden ist, ist
angesichts dessen, dass es um die Besetzung der Stelle eines Ersten
Kriminalhauptkommissars geht, nicht ersichtlich. Dementsprechend erscheint es als
ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahl-
verfahrens (unabhängig davon, welches Ergebnis seine neue dienstliche Beurteilung
haben wird) bei der Besetzung der Beförderungsstelle zum Zuge kommt.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Behördenleitung habe eine andere A 13-
Stelle, deren Anforderungsprofil er erfüllt habe, mit einer Kriminalbeamtin besetzt, deren
Dienstposten (um den es hier geht) der Beigeladene zunächst als Funktionsstelle
erhalten habe, und durch diese "Umschichtung" habe er gezielt benachteiligt werden
sollen, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Das ergibt sich schon
daraus, dass andere Personalentscheidungen als diejenige, gegen die sich der
Antragsteller im vorliegenden Verfahren wendet, für die Entscheidung nicht maßgeblich
sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 20
Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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