Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2006

OVG NRW: kassation, anfechtung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 668/06
Datum:
20.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 668/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2235/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz
2 RVG im eigenen Namen einlegen konnten, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung
des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu beanstanden.
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Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 abgegebenen
Erklärung, dass im vorliegenden Verfahren nur die Anfechtung der Bescheide vom 8.
Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 begehrt werde, trifft
der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht zu, dass Gegenstand der Kla- ge eine
Leistung in Höhe von 4.949,82 EUR gewesen sei. Steht - wie hier - das Er- gebnis einer
aufgrund bloßer Kassation erforderlichen Neubescheidung nicht fest, entspricht es der
Praxis des OVG NRW, die Bedeutung der Anfechtungssache im Sinne von § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten.
3
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 E 386/00 -; Beschluss vom 2.
Dezember 2003 - 16 A 197/02 -; Beschluss vom 29. November 1991 - 8 E 1209/91 -.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG, § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO
unanfechtbar.
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