Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.1997

OVG NRW (kläger, sprache, deutsch, eltern, bundesrepublik deutschland, muttersprache, familie, 1995, russisch, neues recht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4875/94
Datum:
27.03.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4875/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6194/92
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Fünftel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 15. September 1957 in der Stadt L. im Gebiet
Swerdlowsk in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 8. September 1935 in dem
Dorf P. im Gebiet Pelesk in Weißrußland geborene T. X. , geborene N. , und der am 18.
Februar 1928 in B. in Aserbeidschan geborene S. X. .
1
Die am 4. März 1979, 7. Februar 1981 und 14. Dezember 1985 in U. geborenen Kläger
zu 3) bis 5) entstammen der am 3. Juni 1978 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit
der Klägerin zu 2).
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Am 14. Februar 1991 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tante des
Klägers zu 1), Frau M. O. , für die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme
als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In dem Antragsformular gab der
Kläger zu 1) als seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache "Deutsch" sowie als seine
jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" an. Zur Frage der Beherrschung der
deutschen Sprache erklärte er, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen In
der Familie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des
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deutschen Volkstums beantwortete er mit "Nein". Als seine Religion gab er "ev" an.
Seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Die Klägerin zu 2) wurde als russische
Volkszugehörige bezeichnet.
Auf entsprechende Nachfragen des Bundesverwaltungsamtes teilte die Bevollmächtigte
der Kläger mit, daß der Kläger zu 1) die in seinem Herkunftsgebiet gesprochene
deutsche Mundart in vollem Umfang wie Muttersprache verstehe, das Sprechen in
Hochdeutsch ihm aber schwer falle. Das gleiche gelte für die Kläger zu 3) bis 5). Der
Kläger zu 1) habe sein Deutschtum durch die Beteiligung an überlieferten Traditionen
und Festen gepflegt, z.B. Weihnachten und Ostern mit gefeiert. Er habe zur Erhaltung
der von älteren Deutschen gepflegten Bräuchen der deutschen Volksgruppe durch
seine Teilnahme einen Beitrag geleistet.
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Mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, da der
Kläger zu 1) angegeben habe, kein Deutsch sprechen zu können, läge bei ihm weder
der erforderlichen Zusammenhang zum Bekenntnis seiner Eltern zum deutschen
Volkstum noch ein solches eigenes Bekenntnis vor.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 29. Oktober 1991 Widerspruch ein und
machten geltend, nach dem Zusammenkommen der Familie der Kläger mit den Eltern
des Klägers zu 1), deren Umgangssprache schon immer deutsch gewesen sei, werde
nun generell untereinander deutsch gesprochen, weil der Kläger zu 1) Deutsch von
seinen Eltern von Kind auf schon immer verstanden und die Klägerin zu 2) vor einiger
Zeit einen Deutschkurs abgeschlossen habe.
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Mit am 18. Januar 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1992 wies
das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger mit der wesentlichen
Begründung zurück: Die Widerspruchsbegründung sei hinsichtlich der
Sprachkenntnisse unglaubwürdig, da die darin gemachten Angaben über das
Sprachverhalten im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben stünden.
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Am 12. September 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Kläger hätten einen Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Kläger zu 1) stamme von deutschen Eltern
ab. Die Angaben der Bevollmächtigten über seine Sprachkenntnisse könnten von
seinen Eltern bestätigt werden. Diese hätten bis zu ihrer Ausreise mit den Klägern
zusammengewohnt. Dem Kläger zu 1) sei die deutsche Sprache von seinen Eltern und
Großeltern überliefert worden. Die Kläger zu 3) bis 5) seien von ihren Großeltern
erzogen worden, so daß auch sie die deutsche Sprache in Dialektform zumindest passiv
beherrschten.
8
Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Oktober 1991 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat mitgeteilt, daß der Kläger zu 1) am 24. Januar 1994 in Moskau einen Sprachtest
durchgeführt habe. Wegen des Ergebnisses dieses Sprachtestes wird auf den Inhalt von
Blatt 51 der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf
dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
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Gegen diesen ihnen am 14. September 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die
Kläger am 5. Oktober 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im
wesentlichen vorgetragen: Die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Er habe
die deutsche Sprache ab dem dritten Lebensjahr gesprochen und verstehe die Mundart
wie die Muttersprache. Bis zu seiner Einschulung habe er ausschließlich deutsch
gesprochen. Erst als er in die Schule gegangen sei, sei ihm verboten worden, zu Hause
deutsch zu sprechen. Da er nur spärlich russisch gesprochen habe, sei er nicht nur von
seiner Lehrerin, sondern auch von seinen Mitschülern immer wieder als "Faschist" und
"Hitlerist" bzw. "Deutscher" gehänselt und gedemütigt worden. Die Lehrerin habe ihm
verboten, mit den Eltern weiterhin deutsch zu sprechen. Nach der Einschulung und
aufgrund der ständigen Drangsalierungen durch seine Mitschüler und seine Lehrerin
habe er sich in früher Kindheit geweigert, mit den Eltern deutsch zu sprechen. Seine
Eltern selbst hätten Angst gehabt, daß sie wiederum deportiert würden, und dem Druck
der Verhältnisse nachgegeben. Der Kläger zu 1) könne sich auch in seiner Mundart,
soweit dies nach langer Gefangenschaft noch möglich sei, verständigen. Da in der
Familie seine Eltern und Großeltern deutsch gesprochen hätten und der Kläger zu 1) die
deutsche Sprache perfekt verstanden habe und auch einfache Gespräche habe führen
können, habe er an der ausschließlich deutschen Gemeinschaft, die von seinen Eltern
geprägt worden sei, teilgenommen, solange er sich in der Familie befunden habe. Nach
der Gründung seiner eigenen Familie mit der Klägerin zu 2) sei es dazu gekommen, daß
ein erheblicher Teil des im Zeitpunkt seines 18. Lebensjahres noch vorhandenen
deutschen Sprachkenntnisse vergessen worden seien.
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Die Kläger beantragen (sinngemäß),
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter
als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden, den
Prozeßbevollmächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten aus früheren Verfahren
vor dem Senat bekannten Erkenntnisquellen ausgewertet.
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Erkenntnisliste
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Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) Hilkes,
Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 Weydt, Stellungnahme an OVG NW v.
23.9.1995 Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v.
26.9.1995 (LA 3775-51/1) Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 Brunner,
Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 Pinkus/Fleischhauer, Die
Deutschen in der Sowjetunion, Baden- Baden 1987 Dietz, Zwischen Anpassung und
Autonomie, Berlin 1995 Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-
542.40 GUS)
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch den
Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten
Aufnahmebescheides.
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A. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I
1014, in Betracht.
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Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach
der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in
Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch)
sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und
vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
28
Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.
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Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem
Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht
erfüllt.
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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale,
wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er
sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt,
sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem
Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BVFG).
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1. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) von einem deutschen Staatsangehörigen
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abstammt, bestehen nicht. Er hat vielmehr in seinem Aufnahmeantrag angegeben, daß
seine Eltern - jedenfalls bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes - sowjetische
Staatsangehörige waren.
Der Kläger zu 1) erfüllt jedoch die alternative Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG, da er von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Wie das
Bundesverwaltungsamt im Ablehnungsbescheid festgestellt hat und im übrigen unter
den Beteiligten auch unstreitig ist, sind die Eltern des Klägers zu 1) deutsche
Volkszugehörige.
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2. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG.
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Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung
genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache
oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen.
Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen,
wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm
beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie
damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht
verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die
deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt
worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -.
37
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) die deutsche
Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch
als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar
hat er im Aufnahmeantrag angegeben, daß seine Muttersprache Deutsch sei, und diese
Angabe im Laufe des Berufungsverfahrens bekräftigt. Diese Angabe ist jedoch schon
deshalb nicht glaubhaft bzw. geht von einem anderen Verständnis des Begriffs
Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache
überhaupt nicht zu beherrschen. Daß Deutsch nicht seine Muttersprache sein kann,
ergibt sich auch aus den durch späteren Vortrag im Berufungsverfahren bestätigten
Angaben des Klägers zu 1) bei seinem Sprachtest, er habe als Kind im Elternhaus -
neben russisch - deutsch erst ab dem 3. Lebensjahr gesprochen. Dies zeigt auf, daß er
zweisprachig aufgewachsen ist.
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Daß der Kläger zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären
Bereich spricht, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat er
insoweit vielmehr angegeben, daß Russisch seine jetzige Umgangssprache in der
Familie ist. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens hat er insoweit vorgetragen, daß er
seit seiner Eheschließung russisch spricht und einen erheblichen Teil seiner deutschen
Sprachkenntnisse vergessen hat. Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ist jedoch auch
nicht ersichtlich, daß er bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit Deutsch als seine
tägliche Umgangssprache bevorzugt hat. Insoweit hat er immer nur angegeben, bis zu
seiner Einschulung überwiegend deutsch gesprochen zu haben. Für die Folgezeit
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beschreibt er seine Kenntnisse der deutschen Sprache in der Hauptsache als passive
Sprachkenntnisse und trägt etwa in der Berufungsbegründung vor, daß er die deutsche
Sprache perfekt verstanden habe und "auch einfache Gespräche" habe führen können.
Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, daß der Kläger zu 1) deutsch auch nach seiner
Einschulung zumindest zu Hause weiterhin als bevorzugte Umgangssprache benutzt
hat. Die Annahme, daß der Kläger zu 1) bevorzugt russisch gesprochen hat, wird durch
seinen Vortrag in der Berufungsbegründung bestätigt, daß er sich nach der Einschulung
und aufgrund der ständigen Drangsalierungen durch seine Mitschüler und Lehrer
"weigerte", mit seinen Eltern deutsch zu sprechen. Steht deshalb schon nach dem
eigenen Vortrag des Klägers zu 1) fest, daß er gewisse Zeit nach seiner Einschulung
und damit jedenfalls mehrere Jahre vor dem Eintritt seiner Selbständigkeit Deutsch
selbst im engsten Familienkreis bewußt nicht mehr als bevorzugte Umgangssprache
verwenden wollte und tatsächlich auch nicht mehr gebraucht hat, hat der Senat keine
Veranlassung, das Sprachverhalten des Klägers zu 1) weiter aufzuklären.
Ist die Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1) damit bereits vor dem
Zeitpunkt seiner Selbständigkeit abgebrochen worden, kann sie nicht als objektive
Bestätigung eines subjektiven Bekenntnisses des Klägers zu 1) gemäß § 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 BVFG dienen.
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Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder
unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.
Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges
zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände,
die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht
von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher
Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch
als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig
Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des
russischen Volkstums indiziert.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -.
42
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Begründung im
einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung Er hält insoweit an seiner
aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A
4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden
deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und
kann, nicht mehr fest.
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Wird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen
Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher
Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und
ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich
angeführten Bestätigungsmerkmale,
44
vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -,
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nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
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3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß
Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift
gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die
Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht
möglich oder nicht zumutbar war.
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Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisquellen ist der Senat davon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der
Geburt des Klägers zu 1) im Jahre 1957 auch in den Gebieten Swerdlowsk und U. in
Rußland das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert
vermittelt werden konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich
nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der
ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht
möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene
Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der
deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der
Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die
Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall
möglich war.
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Vgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.
49
Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte
Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem
Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden.
Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer
nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der
deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute
dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in
der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde
Russisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus Politik, Kultur und
Technik schon deshalb Russisch gesprochen werden mußte und muß, weil die
überlieferten deutschen Dialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht
kennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb der Familie von
Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die Verschiedenheit der deutschen Dialekte
und die Auflösung der alten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser letztlich
durch die Deportation veränderten Lebensumstände verlor die deutsche Sprache nach
der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche
Volksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des Russischen. Aus den
Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine
Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die
Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen
Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen
Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche
Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern
beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten
Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg
zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war.
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B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche
Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung
des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben
dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine
Einbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht.
51
C. Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage der inzwischen volljährigen Klägerin zu
3) unbegründet, da Anhaltspunkte für eine selbständige deutsche Volkszugehörigkeit
der Klägerin zu 3) weder vorgetragen noch nach den obigen Ausführungen zur
Volkszugehörigkeit ihrer Eltern ersichtlich sind.
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D. Die Klage der Kläger zu 4) und 5) ist unbegründet, weil sie den geltend gemachten
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit,
53
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935,
54
nur aus vom Kläger zu 1) als Spätaussiedler abgeleitetem Recht im Wege der
Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geltend machen können und die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1)
aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag
gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
57