Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2007

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1330/07
Datum:
24.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1330/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 511/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§
87 a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.
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Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem
Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller
zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein
Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
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Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, über die Besetzung der dem Antragsgegner zum
1. Mai 2007 zugewiesenen A 12- Stelle müsse nach den Grundsätzen der
Bestenauslese entschieden werden. Sie dürfe auch nicht ausnahmsweise mit der
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Begründung unterbleiben, die Bestenauslese habe bereits bei der Dienstpostenvergabe
stattgefunden. Der Dienstposten eines Dienstgruppenleiters in der Leitstelle, den der
Beigeladene seit September 2005 innehabe, sei damals nicht in einem den
Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Verfahren vergeben worden. Das
ergebe sich aus der Dienstvereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium H. und dem
Personalrat vom 21. Juli 1997. Außerdem habe kein Beamter aus dem Bereich der
Kriminalistik dem Anforderungsprofil entsprechen können. Der Antragsteller habe
seinen Dienstposten als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 2 der
Polizeiinspektion Nord im Übrigen ebenfalls im Wege der Bestenauslese erhalten. Er
habe sich gegen vierzehn Bewerber durchgesetzt. Da diese Sachbearbeiterstelle bis
zur Änderung der Funktionszuordnungen im Januar 2007 mit einer Wertigkeit nach A 12
BBesO eingestuft gewesen sei, habe für ihn kein Anlass bestanden, sich auf andere
gleich bewertete Stellen zu bewerben.
Der Beschwerdevortrag erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, der
Antragsgegner habe den Beigeladenen ohne Bestenauslese zur Beförderung
auswählen dürfen, weil dieser bereits seinen höherwertigen Dienstposten in einem auf
Bestenauslese angelegten Verfahren erlangt habe.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99.
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Die vom Antragsteller hiergegen angeführte Dienstvereinbarung zwischen dem
Polizeipräsidium H1. und dem Personalrat vom 21. Juli 1997 stützt die im Übrigen nicht
weiter hinterlegte Behauptung nicht, der Dienstposten des Beigeladenen sei ohne
Bestenauslese vergeben worden. Aus der Dienstvereinbarung ergibt sich vielmehr,
dass alle nach A 13 BBesO bewerteten Stellen auch in der Folgezeit ausgeschrieben
und nicht durch Interessenabfragen besetzt werden sollten. Der Dienstposten eines
Dienstgruppenleiters in der Leitstelle war nach der im Jahr 2005 noch geltenden
Bandbreitenregelung A 13-fähig und damit höherwertiger als das Amt, das der
Beigeladene als Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO) inne hatte. Im Juli 2005 ist die
Ausschreibung des Dienstpostens im Polizeianzeiger Nr. 24 unter Verweis auf die
Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt. Da sich hierauf nur der Beigeladene
beworben hatte und alle Anforderungen erfüllte, genügte bereits die Durchführung des
auf Bestenauslese ausgerichteten Ausschreibungsverfahrens den Voraussetzungen
des Art. 33 Abs. 2 GG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
verwiesen werden.
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Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der
Antragsteller seinen Dienstposten ebenfalls infolge einer Bestenauslese erhalten hat.
Der Antragsgegner hat vielmehr im Einzelnen erläutert, der Antragsteller habe seinen
noch im Mai 2007 innegehaltenen Dienstposten im Wege einer einfachen
Personalumsetzung ("Ringtausch") erhalten. Die Wendung des Personalrats, er stimme
nach "Sichtung und Bewertung der momentanen Bewerberlage für beide KK" zu, kann
die Richtigkeit dieser Auskünfte nicht in Zweifel ziehen, weil sie jedenfalls keine
Rückschlüsse auf eine Bestenauslese zulässt.
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Das der Ausschreibung des Dienstgruppenleiterpostens zugrunde liegende
Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für
die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens darf der Dienstherr aufgrund seiner
personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit den zugelassenen
Bewerberkreis durch Aufstellung eines speziellen Anforderungsprofils einschränken.
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Das Anforderungsprofil nimmt die eigentliche Auswahlentscheidung teilweise vorweg
und unterliegt wie sie nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu beanstanden ist es
in der Regel nur dann, wenn der Ausschluss von Bewerbern sachlich nach keiner
Betrachtungsweise gerechtfertigt, mithin willkürlich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 6 B 989/07 - mit weiteren
Nachweisen.
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Der Antragsteller trägt nichts dafür vor, dass er aus dem Bewerberkreis für den Posten
eines Dienstgruppenleiters in der Leitstelle willkürlich ausgeschlossen worden ist. Der
pauschale Vorwurf, die Ausschreibung sei nur auf den Beigeladenen zugeschnitten
gewesen, lässt sich nicht bestätigen. Dem Einwand des Antragsgegners, auch im
Kriminaldienst seien die im Anforderungsprofil vorausgesetzten Funktionen vorhanden,
konnte der Antragsteller nicht entgegentreten.
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Da der Antragsteller seinen Dienstposten nicht nach Ausschreibung im Wege der
Bestenauslese erreicht hat, erfüllt er die Voraussetzungen des Erlasses vom 1. Februar
2007 - 45.2/43.3 - 58.25.20 - für eine Beförderungseignung trotz zwischenzeitlicher
Dienstpostenabwertung nicht. Nur wenn ein früher höherbewerteter Dienstposten nach
den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG besetzt worden ist, schützt der Antragsgegner
das Vertrauen in eine Beförderung ohne Dienstpostenwechsel, auch wenn der
betroffene Dienstposten seit dem Jahr 2007 seine Höherwertigkeit verloren hat.
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Ein möglicherweise vom Antragsteller gebildetes Vertrauen auf Beibehaltung der vor
dem Jahr 2007 bestehenden Bewertung seines Dienstpostens ist nicht schutzwürdig.
Hat er dieses nicht geschützte Vertrauen betätigt, indem er sich nicht um andere
Dienstposten beworben hat, kann er daraus keine Ansprüche herleiten. Die Bewertung
eines Dienstpostens, d.h. die Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt, erfolgt durch
den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit.
Der Beamte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen
Dienstpostens. Sie kann in den Grenzen des Missbrauchsverbots nahezu unbeschränkt
geändert werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176.
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Den Rügen im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 war nicht nachzugehen, weil sie nach
dem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erhoben worden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der
sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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