Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1999

OVG NRW: treu und glauben, genehmigung, grundstück, gebäude, datum, ausnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1796/99
Datum:
21.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1796/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2125/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§
146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt der Grundsatz von Treu und
Glauben die Geltendmachung aus Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder
Bauordnungsrechts folgenden nachbarlichen Abwehrrechten gegen ein Vorhaben aus,
das in seinen Auswirkungen dem eigenen gleichsteht und unter den Maßstäben des
geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 B 3001/94 -.
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Von diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß
erkennbar ausgegangen. Daß das Verwaltungsgericht in die danach erforderliche
Gewichtung der den jeweiligen Baukörpern insoweit zuzuordnenden Auswirkungen, als
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sie mit heute geltenden Abstandvorschriften nicht vereinbar sind, Belange nicht mit dem
ihnen zukommenden Gewicht eingestellt hätte, geht aus dem Zulassungsantrag nicht
hervor. Auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes kommt es
entgegen der Annahme der Antragsteller für die erforderliche Gewichtung nicht an. Die
aus früherem Recht herzuleitende Rechtsposition beschränkt sich auf den
Bestandsschutz, d.h. die Befugnis, das Gebäude selbst weiterhin erhalten und nutzen
zu dürfen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 8. August 1995 - 7 B 1624/95 -.
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Die von den Antragstellern hervorgehobene Einsehbarkeit ihres Gebäudes von den
Räumen im Dachgeschoß des Gebäudes der Beigeladenen, deren Ausbau mit der
angefochtenen Baugenehmigung genehmigt worden ist, führt nicht dazu, daß die
Auswirkungen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens stärker sind als die
Auswirkungen, die der baulichen Anlage der Antragsteller zuzuordnen sind. Die
Antragsteller können auf den sich bis zum Dachgeschoß erstreckenden
Flachdachanbau ihres Hauses heraustreten und diese bis an die Grenze zum
Grundstück der Beigeladenen reichende "Dachterrasse" nutzen; Einsichtsmöglichkeiten
auf das Nachbargrundstück sind von dort in mindestens vergleichbarem Umfang
eröffnet, wie dies aus den Wohnräumen im Dachgeschoß der Beigeladenen der Fall ist.
Auf die Frage, ob Einsichtsmöglichkeiten überhaupt in erheblichem Umfang in die
erforderliche Gewichtung der dem jeweiligen Vorhaben zuzuordnenden Auswirkungen
einzustellen sind, kommt es nach alledem nicht einmal an.
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Unerheblich ist, ob die Antragsteller ihrerseits gegenüber dem Antragsgegner einen
Anspruch auf Genehmigung eines (weitergehenden als 1997 versagten)
Dachgeschoßausbaus haben. Der den nachbarlichen Abwehranspruch ausschließende
Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Wurzeln im nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnis und nicht in der Beziehung zur Bauaufsichtsbehörde und ist
damit auf dieser Grundlage zu bewerten.
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Der Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Weder ist
das Verwaltungsgericht von einer bloß rechnerischen Berücksichtigung der jeweiligen
Abstandflächenverstöße ausgegangen, noch bedarf es angesichts der ständigen
Rechtsprechung des Senats der Klärung, daß eine Gewichtung der jeweiligen
Auswirkungen im Einzelfall erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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