Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009

OVG NRW: anhänger, beweis des gegenteils, werbung, gemeingebrauch, stadt, fahrzeug, sondernutzungsgebühr, unternehmen, verfügung, satzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2393/06
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2393/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 191/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.107,50 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich insbesondere auf das Ausbeulen von
Fahrzeugen ohne Neulackierung spezialisiert hat. Sitz der Gesellschaft ist L. -M. , in
anderen deutschen Städten unterhält die Klägerin Niederlassungen.
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Nach der Eröffnung einer weiteren Filiale der Klägerin in F. stellten der Beklagte und
das Polizeipräsidium F. fest, dass sich im Umkreis dieser Filiale auf Parkflächen an
öffentlichen Straßen Kraftfahrzeuge und Anhänger befanden, deren Dachaufbauten
oder Planen unter anderem mit den Aufschriften "Hagelschaden Centrum E. " und
"Ausbeulen ohne Neulackierung" sowie Hinweisen auf die Betriebssitze der Klägerin in
L. -M. und F. jeweils mit Adressangabe versehen waren.
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Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. November 2004 gegenüber der Klägerin für
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das Abstellen von sechs Anhängern und zwei Kraftfahrzeugen zu Werbezwecken
Sondernutzungsgebühren in einer Gesamthöhe von 5.557,50 Euro fest. Hierbei brachte
er unter Heranziehung der Nr. 2.4 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der
Stadt F. eine Einzelgebühr von 22,50 Euro pro Fahrzeug und Tag in Ansatz.
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom
16. Dezember 2004 im Wesentlichen zurück. Er reduzierte nur wegen eines
Berechnungsfehlers die Gebührenforderung auf 5.107,50 Euro.
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Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere
geltend gemacht: Die zugelassenen und jederzeit betriebsbereiten Fahrzeuge hätten in
zulässiger Weise nie länger als zwei Wochen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne
geparkt. Eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung habe nicht
vorgelegen. Beim Abstellen der Fahrzeuge sei die Wiederinbetriebnahme, nicht der
Werbezweck vorrangig gewesen. Kraftfahrzeuge und Anhänger hätten Kunden als
kostenlose Leihfahrzeuge bei Reparaturen für zwei Tage kostenlos zur Verfügung
gestanden, darüber hinaus seien kostenpflichtige Anmietungen unbegrenzt möglich
gewesen. Bei Hol- bzw. Bringdiensten seien Fahrzeuge ebenfalls genutzt worden. Der
Beklagte habe pauschal eine Sondernutzung angenommen ohne eine
Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die auf den Fahrzeugen vorhandene Werbung
habe nicht das übliche Maß überschritten. Insbesondere die Anhänger seien im
Gegensatz zu typischen Werbeanhängern mit Spriegel und Planen ausgerüstet und
daher zum Transport geeignet gewesen. Die Fahrzeuge seien nicht besonders
augenfällig platziert gewesen. Der Gebührentarif der Sondernutzungssatzung sei
rechtswidrig. Eine Gebührenstaffelung nach Stadtzonen fehle. Eine Gebühr in Höhe von
22,50 Euro sei willkürlich und habe einen strafenden bzw. erdrosselnden Charakter. Die
Fahrzeuge hätten zudem nicht im Sinne der Satzung ausschließlich Werbezwecken
gedient. Die Erhebung der Gebühren sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil hiermit
unliebsame Reklamekonkurrenz aus dem Stadtgebiet verdrängt werden solle.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und weiter vorgetragen: Die
Fahrzeuge mit den auffälligen Werbeanlagen seien als Werbeaktion systematisch
platziert worden. Der Werbezweck sei objektiv eindeutig zu erkennen gewesen und der
Zweck des Parkens in den Hintergrund gedrängt worden. Das Handeln der Klägerin
habe zudem als konzertierte Aktion betrachtet werden müssen. Die
Sondernutzungsgebühr sei keine unzulässige Doppelbesteuerung und wegen der
Belastung des Parkraums, der Beeinträchtigung des Stadtbildes und der
wirtschaftlichen Vorteile für den Werbenden angemessen. Das Aufstellen von
Werbefahrzeugen und Werbeanhängern werde in F. wegen des knappen Parkraumes
und des Stadtbildes generell nicht genehmigt.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen
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wird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten
Berufung Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und hebt nochmals hervor, dass der
vom Beklagten herangezogene Gebührentatbestand das Abstellen von Kraftfahrzeugen
und Anhängern ausschließlich zu Werbezwecken erfordere. Auf Mischnutzungen -
Vorliegen von Verkehrszwecken und Werbezwecken - könne der Gebührentarif nicht
ausgeweitet werden. Die Anhänger seien trotz der Reklamehinweise auf der Plane
funktionsgerecht zu nutzen gewesen. Gleiches gelte für die Kraftfahrzeuge. Die
Fahrzeuge hätten die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt. Die Zwei-
Wochen-Frist sei beim Parken der Anhänger nicht überschritten worden. Trotz der Fotos
des Beklagten sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass
zwischenzeitlich eine Nutzung stattgefunden habe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.
November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt ergänzend hervor: Die äußere
Aufmachung der Fahrzeuge spreche für den vorrangigen Zweck der Werbung und
gegen ihren Verkehrszweck. Deshalb sei auch eine Überlassung oder Vermietung an
Dritte ohne Bedeutung. Die Dauer der Aufstellung sei für eine Beurteilung des
Werbezwecks nur ein Kriterium unter anderen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F. in den
vorausgegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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II.
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Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten
über die Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die Berufung ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an deren
Zulassung gebunden, auch wenn die vom Verwaltungsgericht angenommene
grundsätzliche Bedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben
ist.
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Vgl. das vom Verwaltungsgericht selbst zitierte Urteil des Senats vom 12. Juli 2005 - 11
A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 f.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.
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November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist
rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. § 7
und Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung der Stadt F. vom 21. Juni
1999 (ABl. F. S. 181) i. d. F. vom 5. Juni 2001 (ABl. F. S. 192). Danach ist für die
Benutzung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinaus
durch "Kraftfahrzeuge u. Anhänger ausschließl. zu Werbezwecken (pro Stück/Tag)" eine
Gebühr in Höhe von 22,50 Euro vorgesehen. Dieser Gebührentatbestand ist hier in dem
vom Beklagten zu Grunde gelegten Umfang verwirklicht worden.
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Das Abstellen der auf die Klägerin zugelassenen Anhänger und Personenkraftwagen
war eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung. Zwar ist das
Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken
zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche grundsätzlich ein
straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im
Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch
bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem
der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden mit der Folge, dass eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird
das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache", nicht
anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen
bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen
Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen. Dies ist etwa der Fall,
wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum
alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum
wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner
Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche
verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der
Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine
straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt sowohl für reine
Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines
Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Reklameanhängers.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O., m. w.
umfangreichen Nachw. aus der Rspr. und der Lit.
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Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im
öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des
Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie
eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf
Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht
vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung
können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am
Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit ihrer
Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen.
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Hiervon ausgehend sind durch das Abstellen der sechs Anhänger und der zwei
Kraftfahrzeuge Straßen der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinausgehend zu
Werbezwecken im Sinne der Satzung, d. h. im Rahmen einer Sondernutzung, genutzt
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worden.
Die Anhänger hatten für einen objektiven Beobachter nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild eine eindeutige Werbewirkung. Diese Feststellung gilt zunächst
sowohl für den zweiachsigen Anhänger X. -S. 859 als auch die fünf Einachshänger X. -
S. 355, X. - S. 675, X. -S. 685, X. -S. 832 und X. -S. 859. Es ist der Klägerin zwar
zuzugeben, dass diese Anhänger mit ihren Spriegeln und Planen bauartbedingt, anders
als beispielsweise Anhänger mit einem spitz zulaufenden dreieckigen Reiteraufbau
ohne Zuladungsmöglichkeit, auch einen Transportzweck erfüllen können. Anders als
etwa bei dem Lieferanhänger eines Handels- bzw. Dienstleistungsunternehmens, bei
dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug zugunsten des Unternehmens regelmäßig
nur gelegentlich der Teilnahme dieses Fahrzeugs am fließenden oder ruhenden
Verkehr wahrzunehmen sind, boten die Anhänger aber bei objektiver Betrachtung schon
von ihrem äußeren Erscheinungsbild jeweils den Eindruck einer fahrbaren Werbefläche.
Alle Anhänger waren auf den Seiten über die volle zur Verfügung stehende Fläche mit
auffälligen Werbeschriften und Hinweisen auf den Unternehmensgegenstand der
Klägerin versehen. Ferner war zusätzlich eine Aufschrift mit der Adresse der seinerzeit
noch neuen Filiale der Klägerin in F. vorhanden. Zusätzlich kontrastierten die farbigen
Planen mit den in anderen Farbtönen gehaltenen Aufschriften.
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Die beiden Personenkraftwagen X. -S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717 (Ford Escort)
hatten ebenfalls eine eindeutige Werbewirkung. Diese Fahrzeuge boten mit ihren
deutlich ins Auge fallenden Dachaufbauten - dreieckiger Dachreiter bzw. quaderförmige
Kiste - und der auf das Unternehmen der Klägerin bezogenen Werbung einem
objektiven Beobachter jeweils eindeutig das Bild eines Werbefahrzeuges. Die beiden
Personenkraftwagen Ford Fiesta und Ford Escort mögen zwar noch als Verkehrsmittel
zu nutzen gewesen sein. Infolge ihres Erscheinungsbildes mit den überaus auffälligen
Dachaufbauten kann aber nicht mehr die Rede davon sein, eine Werbung habe nur
gelegentlich der Verkehrsteilnahme stattgefunden. Beide Kraftfahrzeuge waren vielmehr
mobile Werbeträger, und zwar unabhängig davon, von wem sie gefahren wurden oder
wer sie abgestellt hat.
32
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Anhänger und Fahrzeuge während der
Tage, die der Beklagte in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführt hat,
tatsächlich im öffentlichen Straßenraum der Stadt F. abgestellt waren. Dies
dokumentieren die in den Beiakten befindlichen Fotografien und Vermerke der
Bediensteten des Beklagten und des Polizeipräsidiums F. , deren Feststellungen die
Klägerin nicht erschüttert hat. Dass die Anhänger entgegen der Auffassung der Klägerin
während der in Rede stehenden Zeiträume nicht bewegt worden sind, belegen die
Aufnahmen der jeweiligen Anhänger zu Beginn, Ende und teilweise auch während der
veranschlagten Zeiträume: Zu den unterschiedlichen Zeitpunkten stimmten die
prägenden Merkmale der Umgebung der jeweiligen Anhänger und der Straße als
solcher, wie etwa Bordsteine, Pflasterungen und Wassereinläufe überein. Ferner zeigen
die Detailfotografien der jeweiligen Radstände, dass die Radmuttern und Ventile der
aufgenommenen Räder jeweils den gleichen Stand hatten. Danach steht auch der
Einwand der Klägerin, Fahrzeuge und Anhänger seien (kostenlos) an Kunden
ausgeliehen worden, bei einer Gesamtwürdigung den behördlichen Feststellungen nicht
entgegen, zumal eine Benutzung durch Fremde im Rahmen eines Leih- oder
Mietvertrages auch nicht substantiiert dargetan ist. Soweit eine Umsetzung von
Fahrzeugen "entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften" behauptet wird, ist
eine derartige Veränderung des Standorts für die Verwirklichung des straßenrechtlichen
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Sondernutzungstatbestands ohnehin unerheblich. Im Übrigen bleibt unerklärlich, warum
Firmenmitarbeiter Anhänger an Straßen im näheren Umkreis der Filiale abgestellt
haben sollen, nicht aber auf dem Firmengelände selbst oder zumindest in dessen
unmittelbarer Nähe an der T.------straße , wo sie viel leichter verfügbar gewesen wären.
Die Tatsache, dass einzelne Anhänger nicht länger als zwei Wochen abgestellt waren
und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das
straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne
Zugfahrzeug nicht überschritten war, steht hier der Annahme einer Sondernutzung nicht
entgegen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann nämlich auch ein kurzfristiges
Abstellen eines Fahrzeugs eine Sondernutzung darstellen, wenn dieser Vorgang - wie
hier - nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu Werbezwecken geschieht. Hier wirkte
das Abstellen der Anhänger, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, wie die einem
Gesamtkonzept folgende konzertierte Werbeaktion. Alle Anhänger - gleiches gilt
zusätzlich für die beiden Personenkraftwagen X. -S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717
(Ford Escort) - raten gezielt etwa ab Mitte des Jahres 2003 im Straßenbild in
Erscheinung, nachdem die Klägerin ihre F1. Filiale eröffnet hatte. Alle Standorte der
Fahrzeuge lagen im Umkreis der an der T.------straße befindlichen neuen Filiale der
Klägerin. Zudem handelt es sich bei den Straßen, an deren Parkstreifen die Fahrzeuge
abgestellt waren, überwiegend um vielbefahrene Hauptverkehrsstraßen. Somit konnten
die Fahrzeuge einer Vielzahl von vorbeifahrenden Kraftfahrern und damit, weil der
Unternehmensgegenstand der Klägerin gerade Kfz-Reparaturen betrifft, potentiellen
Kunden auffallen.
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Der Beklagte war auch im Übrigen befugt, die Klägerin in Anwendung der Nr. 2.4 des
Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren
heranzuziehen.
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Der Gebührentarif ist nicht deshalb unanwendbar, weil darin die Sondernutzungsgebühr
für eine gewerbliche Werbung durch Kraftfahrzeuge und Anhänger "ausschließl." zu
Werbezwecken vorgesehen ist. Das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" bezieht sich
nach dem Gesamtzusammenhang der Satzungsregelungen nicht darauf, dass es sich
um ein ausschließlich zu Werbezwecken konstruiertes, keiner sonstigen Verwendung
offen stehendes Fahrzeug handeln muss, vielmehr sollen von der Gebührenregelung
offensichtlich die Fälle erfasst werden, in denen ein Fahrzeug im konkreten Moment
seiner Nutzung ausschließlich einem gewerblichen Werbezweck dient und damit die
Straße zu einem verkehrsfremden Zweck in Anspruch nimmt.
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Die Werbemaßnahme der Klägerin war nicht von einer Gebührenpflicht befreit. Die
Klägerin beruft sich zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 der Sondernutzungssatzung. Diese
Bestimmung, wonach (nur) eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung
Sondernutzung ist, knüpft sowohl nach der Normüberschrift des § 3 der
Sondernutzungssatzung als auch nach dem Gesamtzusammenhang der dortigen
Regelungen an eine sonstige Benutzung im Sinne des § 23 StrWG NRW und damit an
eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Nutzung des Straßengrundstücks in
seiner gesamten Ausdehnung über und unter der Erde an. Hier steht aber gerade eine
Nutzung der eigentlichen Verkehrsfläche in Rede, die über den Gemeingebrauch
hinausgeht und unabhängig von ihrer zeitlichen Dimension grundsätzlich
Sondernutzung ist.
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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung und ihres
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Gebührentarifs sind, soweit diese Regelungen hier von Belang sind, nicht gegeben.
Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist hinreichend bestimmt.
Die Gebührensatzung ist nicht, wie die Klägerin meint, missverständlich. Die Regelung
des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung, wonach der jeweilige Gebührensatz
je angefangenem Quadratmeter beanspruchter öffentlicher Straßenfläche pro Monat gilt,
steht unter dem in dieser Bestimmung eingangs ausdrücklich normierten Vorbehalt:
"Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, ...". Diese Klarstellung wird
nochmals in der Überschrift über den einzelnen nach Tarifzonen aufgegliederten
Gebührensätzen aufgegriffen, die besagt: "Die Gebührensätze benennen grundsätzlich
die monatliche Gebühr je m², soweit nicht abweichende Regelungen beschrieben sind".
Eine in diesem Sinne abweichende Regelung enthält aber die hier in Rede stehende
Tarifstelle 2.4, die eine Gebührenerhebung "pro Stück/Tag" vorsieht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem Gebührentarif auch keine "nicht
nachvollziehbare Aufgliederung vorgenommen worden, wonach für Kraftfahrzeuge und
Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken ohne Abstufung 44,00 EUR oder 22,50
EUR Gebühr auslösen sollen". Sollte die Klägerin hiermit meinen, es sei eine unklare
Regelung getroffen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gebühr von "44,00" Euro nie
vorgesehen war. Lediglich für die Übergangszeit der Währungsumstellung waren im
gesamten Gebührentarif die Gebührensätze sowohl noch in DM-Angaben als auch in
Euro-Angaben enthalten, hier also bezogen auf die Nr. 2.4 des Gebührentarifs "44,00
DM/22,50 Euro".
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Die Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung ist auch materiell
rechtmäßig. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für das Abstellen eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken pro Stück und Tag verstößt nicht
gegen das Äquivalenzprinzip. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind
nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. zum Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6
FStrG) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese
Bestimmung ist Ausdruck des im Gebührenrecht allgemein geltenden
Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip ist eine gebührenrechtliche Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe
nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen
Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer
Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen.
Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur
Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem
Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei
Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine
eigenständige Bedeutung zu.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185
(186), m. w. N.
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Hiervon ausgehend ist die Höhe der in Rede stehenden Gebühr nicht
unverhältnismäßig. Sie steht beispielsweise nicht außer Verhältnis zu den
Parkgebühren, die für die Nutzung der bewirtschafteten Parkplätze in den drei
Parkzonen der Innenstadt und den angrenzenden Bereichen bzw. den
Bewohnerparkgebieten für die Nutzung eines Parkplatzes zu entrichten sind.
43
Vgl. www.essen.de/deutsch/rat-haus/aemter/ordner_32/parkzone.asp.
44
Diese Gebühren betragen in den gebührenpflichtigen Zeiten - je nach Parkzone -
zwischen 0,50 Euro und 1,50 Euro je Stunde. Unbeschadet der Tatsachen, dass in den
genannten Bereichen Höchstparkzeiten vorgesehen sind und die gebührenpflichtige
Zeit nur gewisse Zeiträume der Werktage umfasst, würden sich - auf den Tag
hochgerechnet - Parkgebührenbeträge zwischen 12,00 Euro und 36,00 Euro ergeben.
Zu diesen Gebühren steht die hier streitige Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für die
Nutzung des städtischen Straßenraums durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder
Anhängers zu Werbezwecken pro Stück und Tag nicht außer Verhältnis. Dies gilt
insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einem Werbefahrzeug
neben dem Abstellen als solchem vorrangig der Werbezweck das Hauptmotiv ist. Mit
Blick auf das Äquivalenzprinzip ist aber bei der Gebührenbemessung auch auf den
wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung abzustellen.
45
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 4 B 24.08 -, a. a. O. (zu § 8 Abs. 3 Satz
6 FStrG).
46
Der wirtschaftliche Wert des Abstellens eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu
Werbezwecken an öffentlichen Straßen ist zwar in aller Regel von dem beworbenen
Produkt oder der Dienstleistung, für die geworben wird, abhängig. Dieser Wert lässt sich
daher nicht von vornherein für alle denkbaren Fälle erfassen und in einem Gebührentarif
berücksichtigen. Bei der somit gebotenen typisierenden Betrachtung kann indes nicht
erkannt werden, dass eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Werbeträger und Tag
nicht mehr vertretbar ist oder zu einer Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führt. Die
Werbung mittels Kraftfahrzeugen oder Anhängern bietet im Verhältnis zu einer
Zeitungswerbung oder der Werbung mittels Anschlagtafeln im öffentlich einsehbaren
Raum den Vorteil, diese Fahrzeuge - wie hier - mit einer größtmöglichen
Werbewirksamkeit in der Nähe der Stätte des Unternehmens, für das geworben wird, zu
platzieren und auch ihren Standort verändern zu können. Im Endeffekt ist es Sache des
Unternehmers, vor dem nach § 18 StrWG NRW als gesetzlichen Regelfall normierten
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und der Erteilung dieser Erlaubnis
abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbewirkung erhofften
Mehreinnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die
Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches
Missverhältnis entsteht.
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Die Gebührenerhebung unterliegt unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips auch
insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Sondernutzungssatzung der Stadt F. bei
zu Werbezwecken genutzten Kraftfahrzeugen und Anhängern für alle drei Stadtzonen -
anders als bei anderen Sondernutzungstatbeständen - einen einheitlichen
Gebührensatz vorsieht. Zwar kann es unter Umständen geboten sein, in größeren
Städten eine Staffelung der Gebührenhöhe je nach Stadtzone vorzunehmen, um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch
eine Sondernutzung je nach Dichte und Intensität des Straßen- bzw.
Fußgängerverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 -, NVwZ 1989, 557 (558 f.).
49
Hier war eine Differenzierung nach Stadtzonen aber nicht erforderlich, weil es bei dem
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Sondernutzungstatbestand - ebenso wie bei Verkaufseinrichtungen mit wechselnden
Verkaufsstellen (vgl. Nr. 1.3 des Gebührentarifs) - typischerweise an einem festen
Ortsbezug fehlt. Denn ein Werbefahrzeug kann innerhalb eines Gebührenzeitraumes
bauartbedingt, anders als eine ortsfeste Werbeanlage, zwischen einzelnen Tarifzonen
wechseln, auch mag ein solcher Wechsel vom Werbetreibenden möglicherweise sogar
beabsichtigt sein. Ebenso wenig musste bei der Gebührenhöhe eine Differenzierung
zwischen Kraftfahrzeugen einerseits und Anhängern andererseits vorgenommen
werden.
Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Erlass der in Rede stehenden
Gebührenregelung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Konkrete
Anhaltspunkte für die schlichte Behauptung der Klägerin, es werde aus Gründen des
Wettbewerbs eingeschritten, um "unliebsame Werbung" aus dem Einzugsbereich der
Stadt F. zu verbannen, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden und
wurden auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.
den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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