Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2007

OVG NRW: bindungswirkung, rechtskräftiges urteil, rechtskraft, bundesamt, asyl, verwaltungsakt, behörde, datum, anerkennung, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3294/07.A
Datum:
06.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3294/07.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1773/06.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
G r ü n d e
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I.
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Mit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers
ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
der Türkei fest. Durch rechtskräftiges Urteil vom 3.01.2003 verpflichtete das
Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten
anzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die sachlichen
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen vor, wie die Beklagte
im angegriffenen Bescheid zutreffend und insoweit auch nicht angefochten festgestellt
habe. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Kläger entgegen der Annahme der
Beklagten nicht auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die
Beklagte ist der ihr durch das Urteil auferlegten Verpflichtung bislang nicht
nachgekommen.
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Mit Bescheid vom 9.12.2005 hat das Bundesamt die im Bescheid vom 10.06.2002
getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG zurückgenommen, da der Bescheid von Anfang an fehlerhaft gewesen sei. Es
sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Var.
AuslG a.F. vorgelegen hätten.
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Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid
vom 9.12.2005 durch Urteil vom 10.10.2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur
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Asylanerkennung des Klägers stehe verbindlich fest, dass in dessen Person auch die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorgelegen hätten. Denn nach § 51 Abs. 2
Nr. 1 AuslG a.F. lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. bei
Asylberechtigten vor. Der Bescheid vom 10.06.2002 sei deshalb rechtmäßig.
II.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine
Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage
aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im
Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des
Rechts der Klärung bedarf.
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Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
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"ob eine derartige Bindungswirkung auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände
eintritt"
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und
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"ob eine Bindungswirkung der Entscheidung bezüglich der Asylanerkennung im
Hinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1
AufenthG eintreten kann, wenn beide Ansprüche nach der Regelung des § 60 Abs. 8
Satz 2 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylVfG insoweit scheitern, dass sie von vornherein
nicht vorliegen, d.h. ob sich eine Bindungswirkung auch auf einen nicht realisierbaren
Anspruch beziehen kann",
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haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung der Fragen bedarf nicht der
Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im hier gegebenen Zusammenhang
aufgrund der Gesetzeslage und der dazu vorliegenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres möglich.
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Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet, dass sich die
Bindungswirkung nicht auf alle Urteilselemente, sondern nur auf den Entscheidungssatz
erstreckt. § 121 VwGO ist nicht zu entnehmen, dass die Bindung nur für identische
Streitgegenstände gilt. Allerdings unterscheidet sich die Bindungswirkung je nachdem,
ob es sich um einen identischen oder einen anderen Streitgegenstand handelt. Bei
identischen Streitgegenständen ist der Folgeprozess wegen entgegenstehender
Rechtskraft bereits unzulässig. Die Rechtskraft wirkt als Prozesshindernis.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 ff.
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In jedem Fall kann aber auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine
Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten. Dies gilt für die Konstellationen, in denen
die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für
einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist,
vorgreiflich ist (präjudizielle Rechtskraft). Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu
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verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über
die bereits durch Urteil entscheiden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage
erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines
Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 ff; OVG NRW,
Urteil vom 4.4.2001 - 15 A 5592/97 -.
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Daraus ergeben sich für das vorliegende Verfahren folgende Konsequenzen:
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Augrund des rechtskräftigen Urteils des VG Magdeburg vom 3.01.2003 steht mit
bindender Wirkung fest, dass der Kläger Asylberechtigter ist. Dies hatte nach § 51 Abs.
2 Nr. 1 AuslG a.F. zur Folge, dass bei dem Kläger auch die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG a.F. vorlagen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, NVwZ 1998, 1085.
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Der von der Beklagten zurückgenommene Bescheid war deshalb rechtmäßig. Die
dagegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Sie vertritt die
Auffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfalte hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. keine Bindungswirkung,
weil das Gericht lediglich geklärt habe, dass § 26a AsylVfG einer Asylgewährung nicht
entgegenstehe, darüber hinaus aber keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens
politischer Verfolgung getroffen habe. Insoweit sei die materielle Sachentscheidung
bereits durch den Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2002 gefallen, durch den
bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG a.F. vorlagen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Feststellung des
Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. kam für
das nachfolgende gerichtliche Verfahren betreffend Art. 16a GG keine Bindungswirkung
zu. Vielmehr war das Verwaltungsgericht Magdeburg von Rechts Wegen gehalten, das
Vorliegen politischer Verfolgung eigenständig zu prüfen, und es ist dieser Aufgabe
ausweislich der Urteilsgründe auch nachgekommen. Verwaltungsakte entfalten gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG eine Tatbestandswirkung des Inhalts, dass die durch
den Verwaltungsakt getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss,
mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen
rechtsanwendenden Stellen zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu
legen ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellungswirkung kommt Verwaltungsakten
dagegen nur zu, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr.
35; Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712.
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Hiervon ausgehend hat der Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2002 allein die
Wirkung, dass die durch ihn ausgesprochene Rechtsfolge, die für den Kläger getroffene
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F., von allen
rechtsanwendenden Stellen zu beachten ist. Den dieser Rechtsfolge
zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Wertungen der Behörde kommt
dagegen mangels gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung
(Feststellungswirkung) zu. Die bindende Rechtsfolge - Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausl G a.F. - ist jedoch für das gerichtliche
Asylanerkennungsverfahren nicht präjudiziell und deshalb insoweit ohne rechtliche
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Bedeutung.
Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. der Asylberechtigung oder der
Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslF a.F. entgegenstanden , ist nach der rechtskräftigen
Verpflichtung zur Asylanerkennung nicht mehr zu prüfen. Nach der Gesetzessystematik
des § 51 AuslG a.F. liegen die Voraussetzungen von dessen Absatz 1 ohne jede
Einschränkung vor, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 1 - Asylberechtigter - erfüllt ist.
Dass der Kläger Asylberechtigter ist, steht rechtskräftig fest. Ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. vorlagen, zählte bereits zum Prüfprogramm des
Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über die Asylanerkennung. Denn § 51 Abs. 3
AuslG a.F. schloss grundsätzlich nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz
wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. aus, sondern auch den
Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
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BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1.
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Abgesehen davon kommt den aufgeworfenen Fragen auch deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie mangels Entscheidungserheblichkeit im
Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig wären. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage bereits mit der selbständig tragenden Begründung stattgegeben, dass der
angegriffene Rücknahmebescheid die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht wahre.
Dagegen wendet sich das Antragsvorbringen nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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