Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2002

OVG NRW: verminderung, umdeutung, bereinigung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 303/02
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 303/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 89/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig
verworfen, weil gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO in der am 1.
Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts vom 20. Dezember 2001, BGBl I S.
3987) gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) allein das
Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Eine Umdeutung des
unstatthaften Antrags auf Zulassung der Beschwerde in das zulässige
Rechtsmittel der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich
vertretenen Rechtsmittelführern - wie hier - nicht in Betracht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 -, NVwZ 1998,
1297).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung erster Instanz für
beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR : 2 =) 2.500 EUR festgesetzt
(§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 GKG). Der Senat teilt die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse des Klägers an
der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E, die die Klassen L
und M umfasst, in einem Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und das Interesse des Klägers an der
Fahrerlaubnis der Klasse A1 mit einem Viertel des Auffangstreitwerts
anzusetzen ist. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von (4.000,-
EUR + 1000,- EUR =) 5.000,- EUR ist entsprechend den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts auf S. 5 des Abdrucks des angefochtenen
Beschlusses mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des
vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf (5.000,- EUR : 2 =)
2.500,- EUR festzusetzen. Diese Verminderung des Streitwertes hat das
Verwaltungsgericht bei der Formulierung des Tenors des angefochtenen
Beschlusses übersehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).