Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2011

OVG NRW (auf probe, beurteilung, probezeit, entlassung, bezug, verlängerung, bewährung, probe, beamtenverhältnis, gegenstand)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1393/08
Datum:
21.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1393/08
Schlagworte:
Entlassung Entlassungsverfügung Beamtenverhältnis auf Probe
Probebeamter Bewährung
Leitsätze:
Erfolglose Klage einer Lehrerin gegen ihre Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Entlassungsverfügung vom 19.
September 2005, die allein Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist,
angenommen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. für die
Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorlägen. Unter
Berücksichtigung der beurteilungsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung vom 14.
September 2005 und der vorhergehenden Beurteilung vom 10. Mai 2004 habe sie sich
in der Probezeit infolge mangelnder Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht
bewährt. Das dem Dienstherrn grundsätzlich eingeräumte Ermessen bestehe nicht, weil
es nicht in seinem Ermessen liege, einen Probebeamten, dessen Nichtbewährung
endgültig feststehe, zum Lebenszeitbeamten zu ernennen oder ihn auch nur im Dienst
zu belassen. Die Entlassungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, da
angesichts der auch zum Ende der Probezeit nicht eingetretenen
Leistungsverbesserung eine weitere Verlängerung der Probezeit als mildere Maßnahme
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nicht zwingend zu ergreifen gewesen sei.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist nicht ersichtlich, dass die dienstliche
Beurteilung vom 14. September 2005 Beurteilungsfehler aufweist und deswegen nicht
geeignet wäre, die Feststellung der mangelnden Bewährung mit zu tragen. Die gegen
die Beurteilung in dem Verfahren 6 A 1392/08 erhobenen Einwendungen, auf die sich
die Klägerin im vorliegenden Verfahren bezieht, hat der Senat in seinem Beschluss
gleichen Rubrums vom heutigen Tag einer Überprüfung unterzogen und als nicht
durchgreifend angesehen. Insoweit wird daher zur Begründung auf die Gründe des
Beschlusses in dem Verfahren 6 A 1392/08 Bezug genommen.
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Der weitere Einwand der Klägerin, dass das beklagte Land ihre Leistungen im
Beurteilungszeitraum, die in rechtswidriger Weise nicht Gegenstand der Beurteilung
geworden seien, in seine Überlegungen hätte einbeziehen und insoweit
Ermessenserwägungen anstellen müssen, geht fehl. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass
Leistungen der Klägerin in rechtlich fehlerhafter Weise nicht in die Beurteilung vom 14.
September 2005 eingeflossen wären. Das hat der Senat in dem oben genannten
Beschluss vom heutigen Tage festgestellt, auf den insoweit erneut Bezug genommen
wird. Welche weiteren, in dem Verfahren 6 A 1392/08 nicht benannten Leistungen zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden sein könnten, legt die Klägerin nicht dar.
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Soweit die Klägerin geltend macht, das beklagte Land hätte statt der Entlassung eine
mildere Maßnahme in Form einer weiteren Verlängerung der Probezeit innerhalb der
Fünf-Jahres-Obergrenze in Betracht ziehen müssen, fehlt es an einer den
Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Der Einwand,
selbst bei Zugrundelegung der Beurteilung seien die Leistungen der Klägerin nicht
dergestalt gewesen, dass sich nicht eine erneute Verlängerung der Probezeit
aufgedrängt hätte, wird in keiner Weise näher substantiiert. Das Vorbringen, ihre
Leistungen seien nicht so schlecht, wie in der Beurteilung dargestellt, woraus auch
deren Rechtswidrigkeit folge, wird ebenfalls nicht näher begründet. Soweit die Klägerin
zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung auf ihren Vortrag in dem Verfahren
6 A 1392/08 verweist, trägt dies aus den Gründen des Beschlusses 6 A 1392/08 nicht,
auf die erneut Bezug genommen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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