Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2000

OVG NRW: besondere härte, nationalität, eltern, persönliche freiheit, pflege, staatliche verfolgung, ukraine, ukrainisch, anerkennung, einreise

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4057/96
Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4057/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7311/92
Tenor:
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 30. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Novem-ber 1992 verpflichtet, den
Kläger in den seinem Vater, Herrn P. K. , erteilten Aufnahmebescheid
einzubeziehen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin
zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wird. Im
Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger wurde am 16. Juni 1959 in N. , Gebiet Krasnojarsk, Russland, geboren.
Seine Eltern sind der am 16. Januar 1914 in S. im Amtsbezirk Ljubomel geborene
deutsche Volkszugehörige P. K. und die am 13. Mai 1927 in N. in der Ukraine geborene
ukrainische Volkszugehörige G. K. , geborene K. . Die Eltern des Klägers sind am 16.
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September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Vater des Klägers
hat am 18. Juli 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten, in den seine Ehefrau
einbezogen worden ist. Am 8. August 1999 ist der Vater des Klägers verstorben. Das
Zentrale Ausgleichsamt Bayern, Außenstelle I. , hat unter dem 21. März 2000 eine
Bescheinigung zur Vorlage an Betreuungs- und Leistungsbehörden ausgestellt, wonach
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG
für Herrn P. K. vorliegen. Im Erlebensfalle hätte für diesen eine Bescheinigung gemäß §
15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler ausgestellt werden können. Die Mutter des Klägers
hat am 21. März 2000 eine Spätaussiedlerbescheinigung als Ehegatte eines
Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erhalten.
Die Klägerin, eine ukrainische Volkszugehörige, wurde am 7. Oktober 1965 in R. in der
Ukraine geboren. Sie ist seit dem 14. Juni 1986 mit dem Kläger verheiratet.
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Die Kläger reisten am 15. September 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Unter dem 19. September 1991 beantragten sie ihre Aufnahme als Aussiedler. Am 7.
Oktober 1991 stellten sie zudem beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Asylbegehren
wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 1994 - Aktenzeichen: F -
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger wies das Bayerische
Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 7. November 1995 - AZ: AN 20 K 94.35400 -
ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Januar 1996 - AZ: 11 AA
95.36615 - ab.
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In dem Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gab der Kläger u.a. an: Seine
Volkszugehörigkeit und seine Muttersprache seien "Deutsch". In der Familie sei die
jetzige Umgangssprache Ukrainisch. Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche
Sprache, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und von den
Eltern/Elternteil gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben:
"In Zeiten II Weltkrieg Großmutter war in Deutschland". Sein Vater sei von 1941 bis
1951 in Sibirien inhaftiert gewesen.
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Mit Bescheid vom 30. Juli 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag
der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger erfüllten
nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nicht
von deutschen Volkszugehörigen abstammten. In der vom Kläger vorgelegten
Geburtsurkunde sei die Volkszugehörigkeit seines Vaters mit "Ukrainisch" eingetragen.
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Hiergegen legten die Kläger am 14. August 1992 Widerspruch ein. Zur Begründung
führten sie aus: In der Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamtes befinde sich
keine Geburtsurkunde, in der die Nationalität der Eltern des Klägers mit Ukrainisch
angegeben sei. Im Übrigen schließe auch eine ukrainische Nationalität des Vaters des
Klägers dessen deutsche Volkszugehörigkeit nicht aus, da sich der
Bekenntniszusammenhang aus der Vermittlung der deutschen Sprache ergebe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1992 wies das Bundesverwaltungsamt
den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der
Kläger erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen der Abstammung von einem deutschen
Volkszugehörigen, da sein Vater ausweislich der Eintragung in der Geburtsurkunde des
Klägers ukrainischer Volkszugehöriger sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen
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Bekenntniszusammenhang durch Vermittlung der deutschen Sprache berufen, da nach
seinen eigenen Angaben die Umgangssprache sowohl in seiner eigenen Familie als
auch in der Familie der Eltern Ukrainisch sei.
Am 26. November 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur
Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Soweit der Vater des Klägers in
der Geburtsurkunde des Klägers als ukrainischer Volkszugehöriger eingetragen sei, sei
dies falsch. Der Vater habe bei der Registrierung der Geburt des Klägers offensichtlich
aus rein opportunistischen Gründen seine Nationalität mit Ukrainisch angegeben. Bei
seiner Verbannung nach Sibirien habe der Vater des Klägers keine Papiere gehabt. In
der Verbannung wäre es äußerst unklug gewesen anzugeben, dass man Deutscher ist,
es sei denn, man wäre durch entsprechende Papiere hierzu gezwungen gewesen. Da
dies beim Vater des Klägers nicht der Fall gewesen sei, habe dieser zu Unrecht und
falsch nicht angegeben, dass er Deutscher sei. Der Vater sei im September 1941
verhaftet worden. Von September 1943 bis zur Haftentlassung im Dezember 1950 habe
er in N. Zwangsarbeit verrichten müssen. Der Vater sei am 23. April 1943 aufgrund einer
Entscheidung der Sonderberatung beim NKVD der UdSSR zu zehn Jahren
Zwangsarbeit verurteilt worden. Aus einer Urkunde des D. Gebietsgerichts vom 16.
Februar 1993 ergebe sich, dass nach Aktenlage die Nationalität des Vaters des Klägers
Deutsch sei. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Klägers seien die Angaben im
Aufnahmeantrag falsch interpretiert worden. In dem Antragsformular sei jeweils
ausdrücklich nach der jetzigen Umgangssprache in der Familie gefragt worden. Auf
diese komme es jedoch nicht entscheidend an. Vielmehr sei entscheidend die
Umgangssprache zum Zeitpunkt der Prägung des Klägers im Deutschtum. Zur
damaligen Zeit sei die Umgangssprache, wie die Sprachkenntnisse des Klägers
zeigten, Deutsch gewesen. Dies decke sich mit den Angaben des Klägers, dass die
Muttersprache Deutsch gewesen sei.
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Den Klägern sei auch ein Aufnahmebescheid im Wege der Härte zu erteilen. Die Frage,
ob Härtegründe vorlägen, sei nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verlassens des
Herkunftsgebietes zu entscheiden, sondern richte sich nach dem Zeitpunkt der
Rechtskraft des asylablehnenden Bescheides. Es dürfe ihnen nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie von ihrem Recht, um politisches Asyl nachzusuchen, Gebrauch
gemacht hätten und deshalb aus ihrem Herkunftsgebiet ausgereist seien. Die Härte sei
darin zu sehen, dass sie nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge damit hätten rechnen dürfen, dass über ihre
Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler innerhalb kürzester
Zeit entschieden werden würde. Es hätte für sie eine unzumutbare Härte dargestellt,
wenn zu diesem Zeitpunkt ihre Rückkehr in das Herkunftsgebiet gefordert worden wäre.
Hinzu komme, dass zu diesem Zeitpunkt für sie keine Möglichkeit bestanden hätte, ihren
Lebensunterhalt in der Ukraine zu bestreiten, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits
viereinhalb Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten. Der Kläger sei
schon vor seiner Flucht aus der Ukraine wegen seiner Deutschstämmigkeit beleidigt
und als Faschist bezeichnet worden. Als Student sei er 1986 aus einem Institut
entlassen worden, obgleich er gute Noten gehabt habe. Aufgrund seiner
Deutschstämmigkeit sei er auch nicht in den Offiziersrang in der Feuerwehrschule
befördert worden. Tätliche Angriffe auf den Kläger seien, obgleich er Anzeige erstattet
habe, nicht gerichtlich verfolgt worden. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit an einer
Tankstelle durch kgB- Mitarbeiter überwacht worden. Auch im Ausland sei der Kläger in
der Weise bespitzelt und überwacht worden, als Briefe, die er von seinen damals in der
Ukraine lebenden Eltern erhalten habe, zensiert worden seien. Die Klägerin habe
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bereits vor der Ausreise in der Ukraine staatliche Verfolgung erlitten. Sie habe immer
wieder Fragestellungen der Miliz über sich ergehen lassen müssen. Dies sei nicht nur
im privaten Bereich, sondern auch am Arbeitsplatz geschehen. Aus diesem Grunde
habe sie sich genötigt gesehen, ihren Arbeitsplatz zu kündigen. Im Falle einer Rückkehr
in die Ukraine könnten die Kläger unter diesen Umständen nicht damit rechnen,
irgendeinen Arbeitsplatz zu finden. Staatliche Unterstützung würde ihnen nicht gewährt
werden.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30.
Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1992 zu verpflichten,
ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides scheitere bereits an dem fehlenden Aufenthalt in den
Aussiedlungsgebieten. Auch sei der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger. Es sei
bereits nicht ersichtlich, dass sich der Vater des Klägers vor Beginn der gegen die
deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und
Verschleppungsmaßnahmen im Jahre 1941 nach außen zum deutschen Volkstum
bekannt habe. Gegen ein Bekenntnis zum Deutschen spreche, dass der Vater des
Klägers nach dessen Großvater der orthodoxen Konfession angehöre und nicht nach
der Großmutter Lutheraner sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger
bestätigende Merkmale vermittelt worden seien. Er gehöre der orthodoxen Konfession
an und habe im Aufnahmeantrag keine brauchbaren Angaben zur Pflege des deutschen
Volkstums gemacht. Auch werde der Vater des Klägers in dessen Geburtsurkunde als
ukrainischer Volkszugehöriger geführt. Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe bei
der Geburt aus opportunistischen Gründen seine Nationalität mit Ukrainisch angegeben,
lasse darauf schließen, dass der Kläger von seinem Vater nicht im deutschen Volkstum
geprägt worden sei. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, dass der Vater des
Klägers mit seinem Sohn Deutsch gesprochen habe, zumal dessen Ehefrau und der
Großvater des Klägers Ukrainer seien.
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Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur
Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Den Klägern seien Aufnahmebescheide zu
erteilen. Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Zumindest sei der Kläger in den
Aufnahmebescheid seines Vaters aus dem Jahre 1997 einzubeziehen. Denn die
Voraussetzungen eines Härtefalles gemäß § 27 Abs. 2 BVFG seien für die Kläger seit
der Einreise der Eltern des Klägers gegeben. Die Eltern des Klägers seien bereits bei
ihrer Einreise im Jahre 1995 so krank und gebrechlich gewesen, dass sie auf die Pflege
der Kläger unbedingt angewiesen gewesen seien. Dem Gesundheitszustand der Eltern
des Klägers habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Vater des
Klägers im Jahre 1997 einen Aufnahmebescheid im Wege der Härte erteilt habe.
Aufgrund des Rechtsgedankens des Art. 6 des Grundgesetzes sei auch den Klägern,
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die die hilfsbedürftigen Eltern des Klägers pflegten, ein Aufnahmebescheid im Wege der
Härte zu erteilen.
Die Kläger beantragen,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. November 1992 zu verpflichten, den Klägern
Aufnahmebescheide zu erteilen.
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hilfsweise,
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den Kläger zu 1) in den Aufnahmebescheid seines Vaters einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Einer Einbeziehung des Klägers in den
Aufnahmebescheid seines Vaters stehe entgegen, dass der Kläger sich bereits seit
1991 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Da nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des § 27 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes ein Aufnahmebescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Einreise erteilt werde, sei eine Einbeziehung hier nicht möglich, da der
Aufnahmebescheid des Vaters erst lange nach der Einreise der Kläger erteilt worden
sei. Abgesehen davon ergäben sich aus der Tatsache, dass den Eltern des Klägers
Aufnahmebescheide im Wege der Härte erteilt worden seien, keine Härtegründe für die
Kläger. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Kläger zur Pflege der Eltern des
Klägers besonders geeignet seien.
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Sonstige Härtegründe seien nicht ersichtlich. Insoweit werde auf den früheren Vortrag
und den Gerichtsbescheid Bezug genommen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für
die Erteilung eines Aufnahmebescheides seien nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten, vom
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und von der Stadt I.
übersandten Verwaltungsvorgänge und auf die Akte 9 K 3729/96 Verwaltungsgericht
Köln Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht allein ein Anspruch auf Einbeziehung in den seinem Vater P. K. am
18. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid zu. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die
Klage zu Recht abgewiesen.
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A. I. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides kommt hier zunächst § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I 829, zuletzt geändert
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durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -
HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534 in Betracht, mit der Maßgabe, dass
sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach der
vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Denn der Kläger
hat nach dem 1. Juli 1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet
verlassen. Da er ausgereist ist, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides
abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach §
27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des
Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S.
13 des Urteilsabdrucks = DVBl. 1994, 938, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - und
- 5 C 6.99-.
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Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im
Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn
die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger kann sich für den Zeitpunkt des Verlassens
nicht auf einen besonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift berufen.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte unter
anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das
Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen
Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu
einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung
der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner
grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. Eine nachträgliche Erteilung des
Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte kann danach auch dann in Betracht
kommen, wenn durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne
Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck
des Betreibens des Aufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet her nicht
beeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch eine vorgängige Prüfung der
Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die
Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von
Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch soll verhindert werden,
dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen
Personenkreis des Gesetzes gehören, also die dafür maßgebenden Voraussetzungen
nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden Belastungen
insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht berechtigter
Personen auftreten, vermieden werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 ff., und vom 18.
November 1999 - 5 C 3.99 -, -5 C 6.99 - und - 5 C 8.99 - .
33
Davon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Aufnahmebewerber im
Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher
Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem
Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland
kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher
nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen
dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des
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Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu
rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr
erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung
nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des
Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz
unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen
den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben
gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist.
Vgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 - und vom 15. Novem-ber
1996 - 2 A 2402/94 - .
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Die Kläger haben während des gesamten Verfahrens zur Begründung ihrer Einreise im
September 1991 nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass das weitere
Verbleiben des Klägers im Aussiedlungsgebiet eine besondere Härte bedeutet hätte.
Soweit sie sich auf die im Asylverfahren vorgetragenen Gründe berufen, rechtfertigen
diese nicht die Annahme, für den Kläger hätten bei einem weiteren Aufenthalt in den
Aussiedlungsgebieten konkrete Lebensgefahren, sehr erhebliche gesundheitliche
Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare
Bedrohung der persönlichen Freiheit bestanden. Insoweit wird auf die Ausführungen
des Gerichtsbescheides, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind,
Bezug genommen.
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II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung zu.
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1. Allerdings sind nachträglich Gründe eingetreten, die eine besondere Härte im Sinne
von § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG begründen. Diese sind nicht schon deswegen
unbeachtlich, weil sie erst während des Aufenthalts der Kläger im Bundesgebiet
entstanden sind. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte
können auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes und der Wohnsitznahme
in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 1. Alternative
BVFG besagt nämlich, dass eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides
erfolgen kann, wenn "die Versagung" eine besondere Härte bedeuten würde, diese also
gerade durch die Versagung hervorgerufen würde. Damit bleibt auch Raum für die
Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes
eingetreten sind, wenn diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der
Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwischen Einreise und Entstehen des
Härtegrundes ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. Allerdings darf es sich erst recht
bei den nachträglich eingetretenen Umständen nie um eine Situation handeln, die der
Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der
Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu
umgehen.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, -5 C 3.99 -, NVwZ-RR 2000,
465.
39
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" im Sinne
des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist der gesetzliche Zweck des Aufnahmeverfahrens u. a.
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auch im Lichte des Grundrechtes des Art. 6 Abs. 1 GG zu beurteilen. Die
Schutzwirkungen dieses Grundrechts können unter besonderen Umständen im
Einzelfall dazu führen, dass das Aufnahmeverfahren auch vom Bundesgebiet aus
durchgeführt werden darf. Solche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich
dann, wenn ein Familienmitglied, das Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist,
auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich
nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen
erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand
nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten
Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die
Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische und
vertriebenenpolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern vertriebenen- und aufenthaltsrechtlich ähnlich zu
bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers.
Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR
1169/84 -, BVerfGE 80, 81 (90 ff), vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR
1990, 74 ff., vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95-, DVBl. 1996, 195 f., insbesondere
zum Aufenthaltsrecht von erwachsenen Ausländern, die von Deutschen adoptiert
worden sind, und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG,
Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, NVwZ-RR 2000, 467.
41
Eine die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides rechtfertigende besondere
Härte stellt die Pflege der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden erkrankten
Eltern bzw. der Mutter des Klägers durch die Kläger dar. Die Kläger haben vorgetragen,
dass sie die pflegebedürftigen Eltern bzw. nunmehr die Mutter in erheblichem Umfang
betreuen. Dies wird durch die in den beigezogenen Akten der Stadt I. befindlichen
Unterlagen bestätigt. Aus den darin befindlichen Attesten ergibt sich, dass zunächst der
Vater des Klägers, inzwischen aber auch dessen Mutter, erheblich pflegebedürftig
waren bzw. sind. Diese Pflege ist durch die Kläger, auch wenn sie nicht in einer
Wohnung mit den Eltern bzw. der Mutter des Klägers leben, erbracht worden. Dies ist
durch eingehende Angaben und insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des
Klägers belegt worden. Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht der Wahrheit
entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Eltern des Klägers haben durch die Erteilung
des Aufnahmebescheides am 18. Juli 1997 auch den Status von Deutschen im Sinne
des Art. 116 des Grundgesetzes erlangt, da die Spätaussiedlereigenschaft des Vaters
des Klägers durch die Erklärung des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern vom 21. März
2000 festgestellt worden ist.
42
Die Pflege der Eltern bzw. der Mutter des Klägers kann durch die Kläger auch nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Den Eltern, denen wegen ihrer
Krankheiten ein Aufnahmebescheid im Wege der besonderen Härte erteilt worden war,
ist nicht zuzumuten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dem stand und steht
schon ihr schlechter Gesundheitszustand entgegen. Unerheblich ist auch, ob die Pflege
der Eltern bzw. der Mutter des Klägers durch andere Personen erbracht werden könnte.
Die Entscheidung der Familie, diese durch Familienangehörige, nämlich die Kläger, zu
erbringen und nicht andere Personen in Anspruch zu nehmen, unterliegt dem Schutz
des Art. 6 GG.
43
Die besondere Härte ist im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides an die
Eltern des Klägers, also am 18. Juli 1997 eingetreten. Im Hinblick auf die später für den
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Vater des Klägers festgestellte Vertriebeneneigenschaft haben die Eltern des Klägers
durch die Erteilung des Aufnahmebescheides die Eigenschaft als Deutsche im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG erhalten. Ab diesem Zeitpunkt war ihnen ein Verlassen des
Bundesgebietes, um in Familiengemeinschaft mit dem Kläger leben zu können, nicht
mehr zuzumuten.
Vgl. zur besonderen Härte bei Eheleuten: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C
3.99 -, NVwZ-RR 2000, 465.
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2. Der Kläger erfüllt aber nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG in der im Juli 1997, dem Zeitpunkt der Entstehung der besonderen Härte,
geltenden Fassung.
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Vgl. zu der anzuwendenden Rechtslage BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C
3.99 -, NVwZ-RR 2000, 465.
47
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen
oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die
Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache,
Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum
Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin
auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
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Insoweit kann zumindest nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG für den Kläger gegeben sind. Diese Vorschrift ist wirksam und
enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198, und
Beschluss vom 22. April 1998 - 9 B 1000.97 -.
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Der Kläger hat sich bis heute nicht zur deutschen Nationalität erklärt ( § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, 1. Alternative BVFG). Er wurde nach seinem Vortrag mit ukrainischer Nationalität
in seinem ersten Inlandspass geführt, die bis heute nicht geändert worden ist.
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Die Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier unter der in der ersten Alternative
dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn für die Zurechnung des
Klägers zu einem bestimmten Volkstum ist hier eine Erklärung des Betroffenen für die
Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend. Die erste
Alternative greift ein, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Zurechnung zu
einem bestimmten Volkstum aufgrund einer Erklärung des Betroffenen für die
Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass erfolgt.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
53
Für die Eintragung der ukrainischen Nationalität des Klägers in seinen ersten
Inlandspass war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die
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Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung seines 16.
Lebensjahres im Jahre 1975 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen
Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.
Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
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Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter
Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den
Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den
Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht
ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen
unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung
des Inlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das u.a. auch die Nationalität
einzutragen war.
56
Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
57
Hier konnte die Eintragung der ukrainischen Nationalität des Klägers an sich nur
aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgen. Denn die Mutter des Klägers wurde
mit ukrainischer Nationalität geführt, während der Vater des Klägers in der früheren
Sowjetunion stets mit deutscher Nationalität eingetragen war. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger das Original des Personalausweises des
Vaters des Klägers aus dem Jahre 1938 vorgelegt, in dem für diesen die deutsche
Nationalität angegeben war. Diese ist auch in der Folgezeit nicht geändert worden, wie
der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1997 vor dem
Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren - 9 K 3729/96 - erklärt hat.
58
Der Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers ist
somit die Angabe der gewünschten Nationalität im dazu notwendigen Antrag, der
sogenannten Forma Nr. 1, vorausgegangen. In der Angabe einer anderen als der
deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt aber grundsätzlich ein die
deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen
Volkstum.
59
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24.
Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996,
198.
60
Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität
gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des
Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl
1997, 897 = DÖV 1997, 686.
62
Das kann hier offen bleiben, da ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum selbst dann
nicht vorliegt, wenn die Eintragung der ukrainischen Nationalität dem Kläger nicht
zurechenbar sein sollte. Denn er hat diese Eintragung bis heute nicht ändern lassen, so
dass es bis heute an jeder Erklärung zur deutschen Nationalität fehlt. Dass eine solche
Änderung der Nationalität nicht möglich gewesen wäre, haben die Kläger nicht
63
vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des
Klägers in dessen Geburtsurkunde ebenso wie die Mutter mit ukrainischer Nationalität
geführt wurde. Ausgehend allein auf dieser Geburtsurkunde kommt deshalb in Betracht,
dass der Kläger dem ukrainischen Volkstum zugerechnet wurde. Aber auch dann dürfte
der Kläger eine Erklärung zum ukrainischen Volkstum abgegeben haben, die zumindest
bis heute nicht abgeändert worden ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in
64
seinem Urteil vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -,
65
zu § 6 BVFG a.F. ausgeführt, ein bekenntnisähnliches Verhalten liege auch dann vor,
wenn bei zwei deutschen Elternteilen in die Forma 1 die deutsche Nationalität
eingetragen werde. Es komme nicht darauf an, was die sowjetischen Passbehörden
nach sowjetischem Recht bei zwei deutschen Elternteilen in den Inlandspass
einzutragen hätten. Maßgebend sei vielmehr, ob der Betroffene seinerzeit vor der
Passbehörde eine Erklärung des Inhalts abgegeben habe, er sei deutscher Nationalität.
Das sei bei der Angabe der Nationalität in der Forma Nr. 1 der Fall.
66
Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, so hat der
Kläger eine ihm zuzurechnende Erklärung zu einem anderen als dem deutschen
Volkstum abgegeben. Diese wäre von Bedeutung, wenn - wie die Kläger meinen - zu
dessen Gunsten die zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in Betracht
gezogen wird, "sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat".
Denn dann hätte der Kläger ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum
abgegeben, das er nur durch eine gleichwertige Erklärung zum deutschen Volkstum, an
die wohl auch noch besondere Anforderungen zu stellen wären,
67
vgl. zu den Anforderungen an ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität, wenn zuvor ein
Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben wurde, im Rahmen der
ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG: BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985
- 8 C 30.83 - , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, § 6 BVFG Nr. 44, vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -,
DVBl 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266.
68
hätte rückgängig machen können. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
69
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
in der der Kläger sich ausführlich über seine Ausreisegründe geäußert hat, hat der
Kläger nicht angegeben, dass er sich den Behörden gegenüber als deutscher
Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hat. Er hat erklärt, den Behörden sei bekannt
gewesen, dass er deutschstämmig sei und seine Eltern politische Häftlinge gewesen
seien, deshalb sei er beobachtet und benachteiligt worden. Dass er selbst sich nach
außen zum deutschen Volkstum bekannt habe, hat er nicht berichtet. Auch sonstige
substantiierte Angaben zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlen. Auch in
seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger nichts anderes erklärt. Seine pauschale
Angabe: "Ich habe überall gesagt, dass ich kein Russe, sondern ein Deutscher bin."
lässt nicht den Schluss darauf zu, dass er eine der Erklärung in der Forma Nr. 1
entsprechende förmliche Erklärung gegenüber Behörden abgegeben hat, er wolle nicht
der ukrainischen Nationalität, sondern der deutschen angehören.
70
III. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Einbeziehung in den seinem Vater P. K. am
18. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid im Wege der Härte gemäß § 27 Abs. 2 2.
Alternative BVFG zu. Nach dieser Bestimmung kann die Eintragung in den
Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nachgeholt werden, wenn die
Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.
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Wie oben unter A.II.1. dargelegt sind die Voraussetzungen einer besonderen Härte für
den Kläger - wie auch für seinen Vater - im Zeitpunkt des Erlasses des
Aufnahmebescheides für den Vater des Klägers gegeben. Unter Berücksichtigung der
besonderen familiären Pflegesituation ist im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art.
6 GG davon auszugehen, dass die Versagung eines Aufnahmebescheides an den
Kläger auch in der Form der "Einbeziehung" oder "Eintragung" eine besondere Härte
bedeuten würde. Es sind auch die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG gegeben, da dem Vater des Klägers ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist.
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Eine Einbeziehung im Härteweg scheitert auch nicht daran, dass der Vater des Klägers
im Jahre 1999 verstorben ist. Ein solcher nach Eintritt der Härtegründe eingetretene
Umstand steht der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides als Härtefall nach § 27
Abs. 2 BVFG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - die Bezugsperson den
Spätaussiedlerstatus erworben hat und die Härtegründe vor dem Tod der Bezugsperson
vorlagen. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Erteilung eines
Einbeziehungsbescheides im Wege der Härte rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Eintritts der Härte.
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Vgl. zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 -
9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 ff., und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, NVwZ-RR
2000, 465.
74
Dies hat zur Folge, dass Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später eintreten,
rechtlich unerheblich sind, jedenfalls soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur im
Hinblick auf den Aufnahmebewerber sind. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch
für den Fall, dass die Bezugsperson, in deren Bescheid einbezogen werden soll,
verstirbt. Die zu einem früheren Zeitpunkt entstandene Möglichkeit der Einbeziehung im
Härtewege für einen Dritten ist damit nicht rückwirkend entfallen.
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B. Der Klägerin, die nach eigener Angabe ukrainische Volkszugehörige ist, steht ein
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu. Die Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen nicht vor, da sie mangels deutscher Volkszugehörigkeit
nicht die Spätaussiedlereigenschaft erwerben kann. Eine Einbeziehung gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid ihres Mannes, des Klägers, scheitert
daran, dass diesem kein Aufnahmebescheid zu erteilen ist. In den Bescheid ihres
Schwiegervaters kann die Klägerin, da sie als Schwiegertochter kein Abkömmling im
Sinne dieser Vorschrift ist, nicht einbezogen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit
dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Der Frage, ob
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eine nachträgliche Einbeziehung im Wege der Härte in den Aufnahmebescheid einer
Bezugsperson auch dann noch möglich ist, wenn diese nach Eintritt der Härtegründe
verstorben ist, ist bisher nicht geklärt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen ist die
Revision nicht zuzulassen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.