Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2003

OVG NRW: sachliche zuständigkeit, neubau, eisenbahn, plangenehmigung, konzentration, beförderung, verkehr, rückgriff, nummer, anhörung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 89/02.AK
Datum:
05.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 D 89/02.AK
Tenor:
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ist zur
Entscheidung der Sache nicht zuständig. Der Rechtsstreit wird an das
zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Gründe
1
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17
a Abs. 2 Satz 1 GVG in entsprechender Anwendung an das gemäß § 45 VwGO sachlich
und gemäß § 52 Nr. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Buchst. a AG VwGO örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Das angerufene Oberverwaltungsgericht ist
für die Entscheidung über die Klage sachlich (instanziell) nicht zuständig.
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Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus der allein
in Betracht zu ziehenden Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 VwGO; damit
bleibt es bei der nach § 45 VwGO im Grundsatz gegebenen erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
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Die angefochtene Plangenehmigung der Beklagten vom 27. Juni 2002, die an Stelle
eines Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden ist (§ 18 Abs. 2 AEG) und daher in
gleicher Weise wie ein Planfeststellungsbeschluss die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 VwGO eröffnen kann (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO), betrifft keines der in § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Satz 2 VwGO genannten Vorhaben. Bei dem plangenehmigten
Vorhaben handelt es sich weder um den Bau oder die Änderung von Strecken
öffentlicher Eisenbahnen noch um eine Nebeneinrichtung, die mit einem solchen
Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht.
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Als Bau oder Änderung von Strecken können lediglich streckenbezogene Maßnahmen
verstanden werden; Maßnahmen an anderen betrieblichen Anlagen oder solche, die die
Strecke als solche nicht berühren, unterfallen der Zuständigkeitszuweisung des § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO nach gefestigter Senatsrechtsprechung nicht. Vgl.
Beschlüsse des Senats vom 15. August 1996 - 20 D 34/96.AK -; vom 22. September
1997 - 20 D 25/96.AK -; vom 6. August 1998 - 20 D 110/97.AK -; vom 21. Februar 2000 -
20 D 135/99.AK - und vom 24. November 2000 - 20 D 104/00.AK -. Für diese Auslegung
spricht neben dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, der unmissverständlich
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nur einen auf die Gleisführung im Raum bezogenen Ausschnitt aus den gesamten
planfeststellungsbedürftigen Betriebsanlagen des schienengebundenen Verkehrs
einschließt, dem systematischen Zusammenhang mit den sonstigen im Katalog des §
48 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgelisteten Vorhaben, die - in unterschiedlicher Fassung -
behördliche Entscheidungen zu Anlagen oder Verkehrswegen zum Teil umfassend
einbeziehen, sowie der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 VwGO vor allem auch
der Zweck der Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf die
Oberverwaltungsgerichte. Bei bestimmten technischen Großvorhaben soll der
allgemeine Instanzenzug durch Wegfall einer Tatsacheninstanz verkürzt und hierdurch
die Verwirklichung des Vorhabens beschleunigt werden. Bei diesen Großvorhaben geht
der Gesetzgeber von einer besonderen, vielfach überregionalen oder landesweiten
Bedeutung aus. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drs. 10/171,
S. 1, 7 und 9; Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs.
10/3368, S. 7. Mit dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre es daher
nicht vereinbar, das zur Konkretisierung der Bedeutung der Vorhaben dienende
Tatbestandsmerkmal der "Strecken" in Nummer 7 der Vorschrift mit "Betriebsanlagen"
gleichzusetzen.
Eine - hier ohnehin nur in Betracht kommende - Änderung erfährt eine Strecke nur dann,
wenn die Trasse in raumbedeutsamer, d.h. für den Raum zumindest nicht völlig
unwesentlicher Weise anders als zuvor geführt wird. Das ist bei dem auf der Grundlage
der angefochtenen Plangenehmigung durchzuführenden Neubau der GSM-R
Basisstation nicht der Fall. Es geht um eine von zehn Stationen, die im Rahmen der
geplanten Umstellung von dem bislang betriebenen analogen Funksystem auf ein
einheitliches digitales Basissystem errichtet werden sollen und sich damit - unabhängig
davon, ob die Basisstationen isoliert gesehen oder alle zehn Stationen der Strecke
Köln-Aachen, Strecken-Nr. 2600 gemeinsam betrachtet werden - als Nebeneinrichtung
der Strecke darstellen. So für die Errichtung einer Basisstation im Rahmen der
Einführung eines einheitlichen digitalen Funksystems auch: OVG Koblenz, Urteil vom
12. Dezember 2001 - 8 C 11219/01 -, NVwZ-RR 2002, 392. Auf den Verkehr im Raum
bezogene Funktion oder Wirkung hat die Basisstation als solche nicht; sie ist lediglich
eine betriebsinterne Einrichtung zur Unterstützung und Ermöglichung der auf der
Strecke abgewickelten Beförderung. Die Umstellung des bisherigen
Kommunikationssystems auf ein digitales Basissystem ändert die bestehende
Verkehrsverbindung selbst nicht. Der Neubau der Station verändert nicht die Strecke,
sondern sonstige Betriebsanlagen der Eisenbahn.
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Die plangenehmigte Basisstation unterfällt auch als Nebeneinrichtung nicht dem
Regelungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nebeneinrichtungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen zur Herbeiführung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts mit einem Vorhaben des
Baus oder der Änderung einer Strecke in einem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeiten für Vorhaben im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 1 VwGO und für die dazugehörigen Nebeneinrichtungen sollen gebündelt werden,
die Oberverwaltungsgerichte sind zur erstinstanzlichen Entscheidung über alle
Streitigkeiten aufgerufen, die im Zusammenhang mit einem der aufgeführten
Großvorhaben entstehen. Die durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgelegten inhaltlichen
Merkmale der einzelnen Vorhaben werden für die Einbeziehung der
Nebeneinrichtungen in die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte vorausgesetzt.
Nebeneinrichtungen sind deswegen Anlagen, die dem Zweck eines der in § 48 Abs. 1
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Satz 1 VwGO genannten Vorhaben untergeordnet sind. Bezogen auf Vorhaben i.S.d. §
48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO bedeutet dies, dass Nebeneinrichtungen im
Zusammenhang mit dem Bau oder der Änderung einer Strecke oder dem Bau oder der
Änderung eines Rangier- oder Containerbahnhofs stehen müssen. Fehlt es an einem
solchen Vorhaben, weil ausschließlich Maßnahmen an Nebeneinrichtungen anstehen,
kann es einen derartigen die Zuständigkeitszuweisung an das Oberverwaltungsgericht
rechtfertigenden Zusammenhang von vornherein nicht geben; die Frage der
Zusammenfassung unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten stellt sich nicht. Der
Rückgriff auf den Normzweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO, durch Konzentration der
Verwaltungsstreitsachen auf eine Tatsacheninstanz die Neu- und Ausbauplanung von
Eisenbahnstrecken insgesamt zu beschleunigen, in der oben genannten Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts Koblenz überzeugt angesichts dessen nicht.
Da zur Umstellung des Funksystems ausschließlich die Basisstation als
Nebeneinrichtung errichtet und die Strecke der Eisenbahn an sich nicht geändert wird,
liegt ein Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Zulassung in die erstinstanzliche
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fiele, nicht vor.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.
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