Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.10.2006

OVG NRW: besoldung, beamter, vollstreckung, rechtshängigkeit, unterhalt, nettoeinkommen, kirchensteuer, gestaltungsspielraum, familie, entscheidungsformel

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1927/05
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1927/05
Tenor:
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X1. vom
2. Juni 2003 und deren Widerspruchs-bescheides vom 22. August 2003
verurteilt wird, dem Kläger für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszins-satz seit dem 19. September
2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Oberamtsrat (BesGr A 13 BBesO) in den Diensten der Beklagten.
Er ist Vater von vier Kindern, von denen drei im Jahre 2003 unterhaltsberechtigt waren.
2
Mit Schreiben vom "20. September 2002", bei der Beklagten eingegangen am 19. Mai
2003, erhob der Kläger "Widerspruch gegen die Höhe des seit Januar 2000 gewährten
Familienzuschlages" und bat zugleich, das Widerspruchsverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über eine "in gleicher Sache" beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main anhängige Klage (Az. VG 9 E 1852/01) ruhen zu lassen.
3
Die Wehrbereichsverwaltung X1. fasste dieses Schreiben als Antrag auf Zahlung
einer höheren Besoldung, speziell eines höheren kinderbezogenen Anteils im
Familienzuschlag für das dritte Kind des Klägers ab 1. Januar 2000 auf und lehnte
diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juni 2003 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die
gesetzliche Regelung des Familienzuschlags lasse eine solche Zahlung nicht zu.
4
Mit seinem Widerspruch vom 27. Juni 2003 bestätigte der Kläger diese Auslegung. Die
Wehrbereichsverwaltung X1. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. August
2003 unter erneutem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 19. September 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, die
Erhöhung des Familienzuschlags für das Jahr 2003 für das dritte und jedes weitere zu
berücksichtigende Kind um jeweils 106,39 EUR reiche zu einer amtsangemessenen
Alimentierung nicht aus. Der Erhöhungsbetrag entspreche nicht den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, denn er decke aufgrund der steuerlichen Belastung nicht
115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein drittes Kind.
6
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung
X1. vom 2. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22. August 2003 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar ab
Rechtshängigkeit für 373,68 EUR und ab dem 22. April 2005 für eine
Summe von 401,88 EUR.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie hat sich darauf berufen, auch hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages an die
gesetzlichen Vorgaben gebunden zu sein.
11
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf weitergehende
familienbezogene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der
Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300. An den dort unter C. III. 3.
vorgegebenen Rechengang seien die Fachgerichte gebunden. Zwar hätten sich
gegenüber der Situation des Jahres 1998 gewisse Änderungen ergeben, etwa beim
Kindergeld und bei der steuerlichen Entlastung von Familien; diese wirkten sich auf die
Berechnung jedoch im Ergebnis nicht aus. Unschärfen bei der Ermittlung notwendiger
Berechnungsgrundlagen, wie der Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern, seien
unvermeidlich und hinzunehmen. Dasselbe gelte für gewisse Friktionen der
Berechnungsweise, indem etwa der steuerrechtliche Günstigkeitsvergleich zwischen
Kinderfreibetrag und Kindergeld außer Betracht bleibe; auch dies sei im Hinblick auf die
notwendige Pauschalierung hinzunehmen. Ausgehend von den danach
anzuwendenden Maßstäben ergebe sich für 2003 eine monatliche Unteralimentierung
von 33,49 EUR, woraus sich der verlangte Differenzbetrag errechne.
12
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Berufung der Beklagten.
13
Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen Klageantrag dahingehend neu gefasst,
dass er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung
X. vom 2. Juni 2003 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. August
2003 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2003 zu
zahlen.
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Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, der Gesetzgeber habe mit
den Regelungen der vergangenen Jahre im Besoldungs, Steuer- und Kindergeldrecht
die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für das dritte
und weitere zu berücksichtigende Kinder von Beamten erfüllt. Das allgemeine
Kindergeld sei in den Jahren 1999, 2000 und 2002 angehoben worden. Auch die
kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag seien mehrfach erhöht und dabei der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst worden. Bereits
unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei der
Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind für die Jahre 1999 und 2000
pauschal um 102,26 EUR monatlich angehoben worden. Entsprechendes sei in den
Folgejahren geschehen durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) und durch das BBVAnpG 2003/2004 vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798). Für dritte und weitere Kinder sei nunmehr ein
einheitlicher Betrag ausgewiesen. Schließlich seien die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für Beamtenfamilien durch steuerrechtliche
Entlastungsmaßnahmen deutlich verbessert worden, zuletzt mit dem Vorziehen der 3.
Stufe der Steuerreform zum 1. Januar 2004. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien
erhöht worden. Ab 2002 könnten außerdem erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Mit diesen Regelungen sei
der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Alimentierung der Beamten
mit drei und mehr Kindern nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht habe es
dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, auf welchem Wege er das vorgegebene Ziel
erreichen wolle. Bei einer Gesamtbetrachtung seien kindbezogene
Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so
bemessen, dass der Nettoabstand im Durchschnitt den Richtwert von 115 v.H. des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erreiche. Kein Beamter sei wegen einer größeren
Kinderzahl finanziell so eingeschränkt, dass er auf die Befriedigung seiner
Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Diese Grundüberlegung des
Bundesverfassungsgerichts treffe bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 v.H.,
wie sie beim Kläger festzustellen sei, jedenfalls nicht mehr zu. Dass es bei einer
Nettoabweichung in Bezug auf den Richtwert von 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne,
habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen. Im Übrigen hätten sich die
Grundannahmen und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich so
verändert, dass die Berechnungen nicht mehr unverändert fortgeführt werden könnten.
Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003
und der Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der
Berechnung von Nettoabzügen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neugefassten
Antrag abzuweisen.
18
Der Kläger beantragt,
19
die Berufung mit dem neugefassten Klageantrag zurückzuweisen.
20
Er hält die Berufung schon für unzulässig, weil die Begründungsschrift nicht den
gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Berufung sei aber auch unbegründet. Das
Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ihm im Jahre 2003 ein höherer als
der gewährte kindbezogene Anteil im Familienzuschlag zustehe.
21
Den Nachzahlungsbetrag habe das Verwaltungsgericht richtig berechnet; erst mit ihm
sei der Bedarf für das dritte Kind gedeckt.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.
23
Entscheidungsgründe
24
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25
I. Die Berufung ist allerdings zulässig. Den Anforderungen an die Begründung der
Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist genügt. Die Begründungsschrift enthält
einen bestimmten Antrag, aber auch die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die
Beklagte macht im Kern geltend, dass schon die Grundlagen für die "Vollstreckung" aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vorlägen. Es ist daher
unschädlich, dass sie sich mit dem - logisch nachrangigen - Rechenwerk des
angefochtenen Urteils, obwohl dieses im Vordergrund der Überlegungen des
Verwaltungsgerichts steht, nicht auseinandersetzt.
26
II. Die Berufung ist nicht begründet, denn die Klage ist mit dem neugefassten Antrag
zulässig und begründet.
27
1. Der Neufassung des Klageantrags kommt bloße redaktionelle Bedeutung zu, soweit
sie den Antrag der statthaften Klageart (der allgemeinen Leistungsklage) anpasst.
Hinsichtlich der Zinsforderung trägt die Neufassung dem Umstand Rechnung, dass der
Kläger Prozesszinsen bereits ab Rechtshängigkeit aus dem vollen Betrag verlangen
kann, wie unten näher darzulegen ist. Die Erweiterung der Zinsforderung auf einen
zurückliegenden Zeitraum ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als
Klageänderung anzusehen.
28
2. Der Kläger hat für das allein streitgegenständliche Jahr 2003 einen Anspruch auf
Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der vom Verwaltungsgericht errechneten
Höhe.
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Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festlegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener
Alimentation. Dieses gehört nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern gibt dem Beamten auch
ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn. Dieser ist daraus
verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter
anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem
Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer
30
Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei -
wie die Beklagte im Berufungsverfahren hervorhebt -, mit welchen Mitteln er das
verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und
mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der
Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem
Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die
familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser
Kinder zu decken.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
BVerfGE 99, 300, 314 ff. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom
22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2
BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
31
Diese Voraussetzung ist hier - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf den
Kläger und das Jahr 2003 gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in
der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts.
32
3. An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zulasten der
Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch
durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Vielmehr sind die
Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts,
33
vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2,
a.a.O. S. 304 und 332,
34
befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich
mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige
Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten
Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem
Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar
zuzusprechen.
35
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf das Jahr
2003 nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt,
Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der
kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren
Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die
Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses
vom 24. November 1998.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(Leitsatz und S. 97 f.).
37
Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls für das Jahr 2003 nicht
nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend
gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.
38
Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag
39
für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von
Repkewitz, RiA 2005, 273.
Als nicht entscheidungserheblich außer Ansatz zu lassen sind zunächst all jene
Maßnahmen, die erst nach dem hier allein streitigen Jahr 2003 gegriffen haben, wie die
vorgezogene, gleichwohl mit Wirkung erst vom 1. Januar 2004 geltende dritte Stufe der
Steuerreform. Denn derlei Maßnahmen vermögen sich auf die Alimentation für das
streitige Jahr nicht auszuwirken. Davon abgesehen ist auch
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nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass jedenfalls mit diesen späteren Maßnahmen
überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung des kindbezogenen Mehrbedarfs von
Familien mit drei und mehr Kindern eingetreten ist. Die mittlerweile vorliegende
einschlägige Rechtsprechung betreffend die Jahre 2004 und 2005, die unten zitiert wird,
belegt das Gegenteil. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung,
wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine signifikante
Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen.
41
Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der
Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht unter
dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und
steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit
mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon
ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot
entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche
Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst
quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne
weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der
Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter
weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die benachteiligten
Beamten ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch
die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte
familienbezogene Besoldung.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 97.
43
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine Erledigung der
Vollstreckungsanordnung erwogen werden muss - mit der Folge einer etwaigen
Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber
ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der
kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr)Bedarf eines dritten und jeden
weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die
Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll
anwendbar ist. Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens
der Beklagten jedenfalls für das streitige Jahr jeglicher Anhaltspunkt. Das ergibt sich
schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen
innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich
die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die
schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist
auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin
44
unproblematisch anwendbar, wie unten näher darzulegen ist.
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich die
Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich
auch der Hinweis der Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des
Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch übersieht die Beklagte, dass - wie
oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche
Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter
oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit
verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen
Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom
Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu
entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich
diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche
Bedienstete angehört.
45
Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm
aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie
vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen
zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler
Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend
identischer Berechnung für geringe wie für hohe Besoldungsgruppen zu deutlichen
Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen.
46
Vgl. das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie z.B.
47
VG Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, Juris (BesGr R 2, Jahr 2005);
48
VG Münster, Urteil vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -, Juris (BesGr A 16; Jahre
2000 bis 2004);
49
VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 – 2 K 2745/04 –, BDVR-Rundschreiben
2005, S. 173 (BesGr A 14; Jahre 2004 und 2005);
50
VG München, Urteil vom 27. September 2005 – M 5 K 04.5689 –, Juris (BesGr R 2;
Jahre 2000 bis 2004);
51
OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, NVwZ-RR 2006,
560 = IÖD 2005, 101 (BesGr A 8; Jahre 2001 bis 2003) und - 2 A 10040/05 -, n.v.
(BesGr A 7; Jahre 2000 bis 2003);
52
VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 – 11 K 4994/03 -, Juris (BesGr A 13, Jahre
2000 bis 2004), und - 11 K 3674/04 -, Juris (BesGr C1/C2, Jahre 1999 bis 2004).
53
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum
einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs
dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung - wie
die Beklagte selbst hervorhebt - zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die
allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens
einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt
54
- vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 320 (zu 3.) -,
55
sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6
Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder
gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h.
den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil nicht auswirken können.
56
Vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273.
57
Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene
Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen
- wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die
ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der
Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können.
58
4. Beim Kläger verbleibt bezogen auf das Jahr 2003 in Anwendung des seinerzeit
geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der
vom Verwaltungsgericht errechneten Höhe. Da die Berechnung von der Beklagten zu
keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist, beschränkt sich der Senat nachfolgend
auf grundsätzliche Hinweise für das Vorgehen in gleichgelagerten Fällen:
59
a) Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss
vom 24. November 1998 (a.a.O. S. 304) kann der Kläger für sein drittes
unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H.
des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes
beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen
Rechengang des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998
(C.III.3. der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 321 f.) festzustellen. Dazu sind 115 v.H. des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des
Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe
(hier A 13) mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die
Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend
zu ermitteln.
60
Ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98 unter Hinweis auf
BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363,
380 f., und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 321.
61
b) Auszugehen ist vom Bruttogehalt, zu dem gehören: das Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, der Familienzuschlag
sowie allgemein vorgesehene Besoldungsbestandteile wie die allgemeine
Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B, sofern sie Beamten der jeweiligen
Besoldungsgruppe, welcher der Kläger angehört, nach der gesetzlichen Regelung
zustehen. Hinzuzurechnen sind - soweit in dem fraglichen Jahr (wie hier für 2003)
gesetzlich zustehend - die jährlichen Sonderzuwendung in der konkreten Höhe, das
Urlaubsgeld und etwaige Einmalzahlungen.
62
c) Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommenssteuer (nach
Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen) und des Solidaritätszuschlags (soweit
dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit
63
einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob
der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch
dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine
Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den
alten Bundesländern.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 100; unzutreffend
insoweit VG Münster, Urteile vom 12. Oktober 2005 – 4 K 1530/00 – und
vom 15. November 2005 – 4 K 946/00 – (9 v.H. unter Bezugnahme auf das
in Nordrhein-Westfalen maßgebliche Kirchensteuergesetz).
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Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das Jahr 2003 anzusetzenden Höhe
hat das Verwaltungsgericht zutreffend nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und
des Solidaritätszuschlags berücksichtigt, weil sie sich nur dort auswirken.
Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommenssteuer unterworfen,
das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle
Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer
Betracht zu lassen. Berechnungsfehler des Verwaltungsgerichts sind insofern in keiner
Hinsicht feststellbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die untenstehende Tabelle A und
das im Internet verfügbare interaktive Steuerrechenprogramm des Bundesministeriums
der Finanzen Bezug genommen.
65
Vgl. www.abgabenrechner.de/bl2003/.
66
Prozessual ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass im
Regelfall von dem beklagten Dienstherrn erwartet werden darf, dass er die notwendigen
Berechnungen - gegebenenfalls nach Vorgaben des Gerichts - selbst vornimmt und
unter genauer Angabe der Rechtsgrundlagen, der angesetzten Beträge und des
Rechenweges im Einzelnen offen legt. Dies entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken
des § 113 Abs. 2 VwGO; die beklagten Behörden erfüllen damit einen Teil ihrer -
ebenfalls unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung (a.a.O. S. 332) folgenden -
Pflicht, eine genügende Alimentation ggf. auch über das Gesetz hinaus selbst zu
gewähren. Ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder sonstiger Spielraum steht den
Behörden nicht zu. Inwieweit ihren Berechnungen zu folgen ist, entscheiden daher die
Fachgerichte, welche im Prozess auch die Letztverantwortung für die Berechnung trifft.
Den Verwaltungsgerichten ist es daher ebenso gestattet, die Berechnungen selbständig
vorzunehmen, wie es hier geschehen ist.
67
d) Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der
Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes,
der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre
und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben -
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten)
Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H.
zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein
Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen
68
Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten.
Vgl. zu den Berechnungsvorgängen im Einzelnen auch BVerwG, Urteil vom
17. Juni 2004, a.a.O. S. 101 f.
69
Auch diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht
geworden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Ermittlung
des gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes auf die Angaben im Vierten
Existenzminimumbericht gestützt hat.
70
Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003, BT-
Drucks. o.D. 14/7765 (neu) zu Nrn. 5.1.1. und 5.1.2.
71
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die dort angegebenen und in ihrer Ableitung offen
gelegten Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass das Gericht eigene Berechnungen
hätte anstellen müssen. Weiter ist es rechtlich bedenkenfrei, dass das
Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete im Jahre 2003, für das
wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und
Mietenbericht vorliegt, den Bericht für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung der vom
Statistischem Bundesamt mitgeteilten durchschnittlichen Erhöhung der Wohnkosten um
1,6 v.H. fortgeschrieben hat.
72
Vgl. Statistisches Bundesamt vom 26. Februar 2003,
www.destatis.de/presse/deutsch/pm2003/ p0760051.
73
Das Fehlen belastbarer empirischer Daten ist kein Hinderungsgrund, der Berechtigung
von Ansprüchen hinsichtlich Grund und Höhe mit allen verfügbaren Erkenntnismitteln
nachzugehen. Dafür steht dem Gericht insbesondere die Befugnis zu, die Verhältnisse
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend zu schätzen (vgl.
§ 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO). Auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S.
322) ist so vorgegangen und hat dazu im Beschluss vom 24. November 1998 die
Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes
zurückgerechnet und fortgeschrieben.
74
Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom vom 2. Februar 2005 - 2 A
10039/05.OVG -, a.a.O.
75
5. Aus diesen Vorgaben ergibt sich für den Kläger im Jahre 2003 ein Besoldungsdefizit
von 33,49 EUR pro Monat, entsprechend ein Jahresbetrag von 401,88 EUR. Der
Leistungsausspruch des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu bestätigen.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die nachfolgenden Tabellen Bezug
genommen.
76
A. Ermittlung Einkommensdifferenz 2./3. Kind
77
2 Kinder 3 Kinder 1. Grundgehalt/Zulage/FZ: Endgrundgehalt A 13 (X. ) 6 x
3753,25 = 22519,50 6 x 3843,33 = 23059,98 45.579,48 45.579,48 Allg. Stellenzulage
Nr. 27 I b 6 x 68,17 = 409,02 6 x 69,81 = 418,86 827,88 827,88 FZ-verheiratet, 2 Kinder
6 x 273,20 = 1639,20 6 x 279,76 = 1678,56 3.317,76 0,00 FZ mit 3. Kind 6 x 493,94 = 6
78
x 505,80 = 0,00 5.998,44 2. Urlaubsgeld 2003 255,65 255,65 3. Sonderzuwendung
2003 3.585,32 3.801,40 4. Einmalzahlung § 85 BBesGBBVAnpG 2003/04 185,00
185,00 Jahres-Bruttobezüge 53.751,09 56.647,85 II. Abzüge 1. Lohnsteuer 9.628,00
10.558,00 2. Solidaritätszuschlag 336,49 290,62 3. Kirchensteuer (8%) 489,44 422,72
Zwischensumme aus II. 1. bis 3. 10.453,93 11.271,34 III. zuzüglich Kindergeld (154
EUR/mtl.) 3.696,00 5.544,00 IV. Jahres-Nettoeinkommen 46.993,16 50.920,51 V.
Monatliches Nettoeinkommen 3.916,10 4.243,38 VI. Einkommensdifferenz für das 3.
Kind 327,28
B. Ermittlung Bedarf für das 3. Kind und Differenzbetrag
79
I. Sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf
1. Gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2003 193,00
2. Zuschlag von 20 v.H. für Einmalleistungen 39,00
3. anteilige Mietkosten nach Durchschnittsmiete 2003 (6,09 + 1,6 v.H. = 6,19 EUR x
11 qm)68,09
4. anteilige Energiekosten (20 % der Kaltmiete; Betrag zu B. I. 3, x 20 v.H.)13,62
Zwischensumme 313,71
II. Alimentationsrechtlicher Bedarf für 3. Kind gem. BVerfG, (Zwischensumme B +
15 v.H.)360,77
III. Monatlicher Differenzbetrag B II minus A VI 33,49
IV. Jahresbetrag 2003 401,88
80
Nach alledem hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für
Beamte der Besoldungsgruppe A 13 im Jahre 2003 überschritten. Er ist mit den zur
Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den
Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete
Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des
115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Sie ist insbesondere nicht deshalb von den
jeweiligen Beamten hinzunehmen, weil sie (hier) nur etwa 1 v.H. ausmacht, wie die
Beklagte meint. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das
Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten
Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des
Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist
verfassungswidrig.
81
Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 102 f.
82
Übrigens zeigen der vorliegende und die oben zitierten Fälle mit gleichgelagerter
Problematik, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine
systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
83
5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden
Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr
84
zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage,
nicht aber der von ihm bei Klageerhebung oder später bezifferte Betrag. Für den
Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines
Anspruchs auf übergesetzliche Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt
seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. In dem vom
Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das
Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die
Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und
tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit zwei und mehr Kindern, wie sie
in Vollzug der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen
ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von
vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98.
85
Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von
Zahlungsansprüchen handelt
86
- dazu Senatsurteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Urteilsabdruck S. 31 -
,
87
ist der Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen
dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft
ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes - wie gesagt -
Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte.
88
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG nicht gegeben sind. Insbesondere sind grundsätzliche klärungsbedürftige
Fragen angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ersichtlich.
90