Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2010

OVG NRW (antragsteller, vergütung, vollziehung, interessenabwägung, beschwerde, verfügung, anordnung, nachteil, unterlagen, zahlung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 5/10
Datum:
23.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 5/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Dezember 2009 wird auf
Kosten des Antragstel¬lers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der
vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung
nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des
Antragsteller aus.
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Wie bereits im gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 8. März 2010 angedeutet, stehen
in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand der
Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2009 ist,
grundsätzliche Fragen an, die in ihrer Bedeutung weit über die anstehende
Entscheidung in diesem gerichtlichen Einzelfall hinausgehen. Bei der Frage, ob der
Antragsteller berechtigt ist, bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen, für die
eine Kostenübernahmebescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 3 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
besonderen Fällen - SchwHG - vorliegt, den Patientinnen Vertragsentwürfe vorzulegen,
wonach bestimmte ärztliche Zusatzleistungen (die Gabe von Medikamenten zur
Lockerung des Gebärmutterhalses und die kontinuierliche Ultraschallüberwachung
während der Operation) nur gegen Zahlung einer "Servicepauschale"/Eigenleistung
erfolgen werden, geht es letztlich um die (gesundheits-)politischen Frage einer
angemessenen Vergütung für diesen Bereich ärztlicher Tätigkeiten, auch im Vergleich
mit anderen Bundesländern.. Die abschließende Lösung des Problems der
angemessenen Vergütung muss auf einer anderen Ebene und in anderen Gremien
gesucht werden; sie kann und sollte hingegen nicht in einem gerichtlichen Einzelfall -
und erst recht nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - erfolgen.
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Der Senat sieht sich wegen der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten derzeit zu
einer vorläufigen oder abschließenden Wertung zur Rechtmäßigkeit der in Frage
stehenden Verfügung der Antragsgegnerin nicht in der Lage, hält eine solche
angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der anstehenden Fragen aber in einem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht für opportun. Er trifft – unabhängig
von den sachgerechten Erwägungen des Verwaltungsgerichts – seine Entscheidung
daher auf Grund einer reinen Interessenabwägung. Diese fällt zum Nachteil des
Antragstellers aus.
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Finanzielle Interessen des Antragstellers in der Weise, aus Gründen der
Existenzsicherung zwingend auf die verlangte Eigenleistung der Patientinnen
angewiesen zu sein, werden von ihm nicht geltend gemacht und stehen offenkundig
nicht im Vordergrund seines Begehrens. Dem Antragsteller, der offenbar als "Sprecher"
eines Zusammenschlusses operativ tätiger Gynäkologen fungiert und dem zahlreiche
Berufskollegen Verhandlungsvollmachten erteilt haben, ist - gerade auch in dieser
Funktion - zuzumuten, die Frage der ausreichenden und angemessenen Vergütung der
ärztlichen Mitwirkung bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen mit den
insoweit zuständigen Stellen zu klären, ohne dass dabei die seine Praxis aufsuchenden
Patientinnen in irgendeiner Weise tangiert werden. Auch wenn bei erfolglosen
Lösungsversuchen die Einleitung weiterer - auch gerichtlicher - Schritte als legitim
angesehen werden kann, muss zwingend vermieden werden, in diese
gesundheitspolitische Auseinandersetzung Patientinnen einzubeziehen. Der
Antragsteller hat demnach durch sein - vermeidbares - Verhalten Veranlassung dazu
gegeben, dass die Antragsgegnerin ihn auf Unterlassung dieses Hinweises in Anspruch
genommen hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass der Antragsteller
im Vorfeld der in Frage stehenden Untersagungsverfügung und des gerichtlichen
Verfahrens mehrfach an die betroffenen Landesministerien und -minister und nach der
Untersagungsverfügung auch an die Antragsgegnerin herangetreten ist und eine höhere
Vergütung für operative Schwangerschaftsabbrüche gefordert hat. Dass diese
Aktivitäten während des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens unterblieben sind oder
unterbleiben, ist nicht erkennbar. Dies relativiert seine Schutzposition bei der in diesem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anstehenden Interessenabwägung und
rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung
sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass das außergerichtliche Bemühen des
Antragstellers und seiner Berufskollegen und das gerichtliche Verfahren nicht
unzulässig miteinander vermengt werden, als auch im Hinblick darauf, dass diese
gerichtliche Entscheidung vom Antragsteller nicht als vermeintlicher (vorläufiger) Erfolg
instrumentalisiert werden kann.
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Die Interessenabwägung wird letztlich entscheidend bestimmt durch die Interessen der
betroffenen Patientinnen. Bei ihnen, die sich ohnehin in einer äußerst belastenden
Situation befinden, wird durch den Hinweis des Antragstellers, bestimmte ärztliche
Leistungen würden nur gegen Zahlung einer "Servicepauschale" erfolgen, der Eindruck
erweckt, bei dem bevorstehenden Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der
Kostenübernahmebescheinigung nicht medizinisch optimal betreut zu werden und die
"Sicherheit" eines komplikationslosen und erfolgreichen Abbruchs nur durch Zukauf
zusätzlicher ärztlicher Leistungen zu erhalten. Dieser Eindruck muss bei den
Patientinnen unbedingt vermieden werden, so dass das einen solchen Hinweis
betreffende Untersagungsgebot umgehend wirksam werden muss und deshalb auch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist. Dies gilt um so mehr, als der
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Antragsteller offenbar auch Vertragsentwürfe für Patientinnen (in den Unterlagen
befindet sich der Abdruck eines solchen vom 8. Juni 2009) mit der Formulierung "Ich
hoffe, dass die zuständigen Ministerien reagieren und diese Gebühr möglichst bald
überflüssig machen" verwendet hat. Diese Formulierung ist geeignet, eine weitere
massive Verunsicherung der Patientinnen zu bewirken und den Eindruck zu erwecken
und zu verstärken, es werde ein Konflikt zwischen einem Teil der Ärzteschaft und
verschiedenen Ministerien praktisch "auf ihrem Rücken" ausgetragen. Diese das
öffentliche Interesse abbildenden - Umstände sind gegenüber den privaten Interessen
des Antragstellers vorrangig und rechtfertigen die sofortige Vollziehung der
Untersagungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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